Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei schuldig, eine Verwaltungsübertretung nach §§ 4 Abs 1 lit c StVO iVm 99 Abs 2 lit a StVO begangen zu haben, weil sie am 28.7.1996 um 15.15 Uhr im Gemeindegebiet von St. G in der M Straße nach dem Verkehrsunfall mit Personenschaden, an dem sie durch ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt hat, da sie ihre Adresse... mehr lesen...
Rechtssatz: Normadressat gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO ist naturgemäß ein menschliches Lebewesen, nicht aber ein Tier. Diese - nach dem Gesetz gebotene - Auslegung hat aber keine andere Konsequenz als jene, daß im Falle der Verursachung eines Verkehrsunfalles durch ein Tier dessen Halter, sofern ein solcher existiert, in die Verantwortung gezogen werden kann. Resultierend daraus kann unter Zugrundelegung der Gerichtsentscheidung, nach welcher die Beschuldigte im gerichtlichen Strafverfahren w... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §4 Abs1 litc StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Ein solches "Mitwirken" bedeutet ein Tätigwerden im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und treffenden Feststellungen (ständige Judikatur des VwGH). Die Mitwirkungspflicht umfasst sowohl eine aktive Teilnahme an der Sachverha... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei schuldig, Verwaltungsübertretungen nach 1. § 4 Abs 1 lit b StVO iVm § 99 Abs 2 lit a StVO 2. § 4 Abs 1 lit c StVO iVm § 99 Abs 2 lit a StVO 3. § 4 Abs 5 StVO iVm § 99 Abs 3 lit b StVO 4. § 20 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 3 lit a StVO begangen zu haben, weil er am 30.09.1997 um 23.50 Uhr als Lenker des Kraftwagens mit dem Kennzeichen SL-69NU in Hof, auf der Hinterseer Landesstraße L 202, zwischen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt sehr wohl noch in der Lage war, seiner Gattin ua die Anweisung zu geben, den Abschleppdienst zu verständigen, kann der Schock nicht so groß gewesen sein, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, noch daran zu denken, das verunfallte Fahrzeug entsprechend abzusichern. Daß er aufgrund der erlittenen Verletzung etwa daran gehindert gewesen wäre, die Unfallstelle abzusichern oder zumindest für eine solche Sorge zu tragen, hat er selbst nicht ... mehr lesen...
Rechtssatz: Leichte Spurrillen auf einer Böschung, die durch einen verunfallten Pkw entstanden sind und die ohne Kostenaufwand beseitigt werden können, stellen keinen Sachschaden iS des § 4 Abs 5 StVO dar, womit auch für den Unfallenker die Verpflichtungen nach § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO nicht entstehen. Einstellung. Schlagworte Spurrillen in Böschung mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die im § 4 Abs 1 und Abs 5 StVO normierten Verpflichtungen ist - im Falle eines Verkehrsunfalles, bei dem nur Sachschaden eingetreten ist - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.11.1988, Zl. 88/03/0047; VwGH 5.11.1997, Zl. 97/03/0170) nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens; dabei genügt es, wenn die betreffende ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kennt der Unfallsgegner bei Verlassen des Unfallortes durch den Beschuldigten weder den Namen noch die genaue Wohnanschrift desselben, kommt die Ausnahme von der sofortigen Verständigung der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle für den Fall, daß ein Identitätsnachweis der Beteiligten erfolgte, nicht in Betracht. Der Beschuldigte verantwortet mangels sofortiger Verständigung der Gendarmerie oder Polizei die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO allerdings auch dann, wenn e... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein sogenannter "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallschocks (manchmal auch als "Unfallschreck" zitiert) in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risken eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, so besteht eine Mitwirkungsverpflichtung im Sinne des § 4 Abs 1 lit c der StVO. Es kommt somit zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme. Kommt es dazu, obliegt dem Berufungswerber die Verpflichtung, Angaben zu seiner Person zu machen, jedoch nicht die Verpflichtung, Aussagen über den Unfallshergang zu machen. Es ist ihm dementsprechend auch die Flucht aus dem Rettungsfahrzeug nicht als Verletzung der Verpflichtung im Sinne de... mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ein sicherer Nachweis nicht führen, daß der Beschuldigte den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, so ist er vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf des § 4 Abs 5 StVO exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erweislich, daß der Beschuldigte den Verkehrsunfall weder akustisch, noch optisch, noch durch irgendwelche Erschütterungen im Wageninneren wahrnehmen konnte, so ist er verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, am 18.12.1995 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr in Graz, in der Limonigasse, Hof des Hauses Vorbeckgasse 3, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen MZ-1 ZBF mit einem Verkehrsunfall im ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein. Sie habe 1.) ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. 2.) habe sie nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmög... mehr lesen...
Rechtssatz: Wäre es lediglich zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen, so muß es nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen und kam es auch im konkreten Fall nicht, was allerdings auch von der Polizei nicht verlangt wurde und hat auch kein zufällig anwesendes Sicherheitsorgan am Unfallsort aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vorgenommen oder eine solche veranlaßt, so ist bei einer solchen Sachlage dem Beschuldigten eine Verletzung der im § 4 Abs 1 lit c StVO normiert... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO liegt in nachstehendem Falle vor: Der gegenständliche Vorplatz (Innenhof eines Hauses) ist von einer öffentlichen Straße her mangels Abschrankung ungehindert befahrbar und begehbar. Das Fahrverbotszeichen am Beginn der Einfahrt ändert nichts daran, daß jedermann - Fußgänger wie Lenker von Fahrzeugen - faktisch in der Lage ist, über die Gasse in den Hof des Hauses V. Gasse 3 zu gelangen. Im Hofbereich deutete möglicherwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte den Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht wahrnehmen habe müssen, so ist der Beschuldigte von der Pflicht nach § 4 StVO entbunden. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl die Anhalteverpflichtung nach § 4 Abs 1 lit a StVO, als auch die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO setzen das Wissen des Unfallbeteiligten um einen solchen Unfall voraus, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist -,wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist die Beschuldigte mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden, hat sie die Verpflichtung sofort an der Unfallstelle anzuhalten. Unterläßt sie das, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine Verständigungspflicht nach Abs 5 dieser Gesetzesstelle ist dann nicht gegeben, wenn sich die Unfallsbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, so daß ein Identitätsnachweis nic... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Unterlassen des Nachweises der Personalien nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kann nicht unter die Bestimmung des §4 Abs1 litc StVO subsumiert werden. Vielmehr sieht der Gesetzgeber für den Fall, daß ein gegenseitiger Identitätsnachweis nach solchen Unfällen nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird, vor, daß alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundsätzlich ist als Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a und der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtw... mehr lesen...
Rechtssatz: Von der Nichtmeldung eines Verkehrsunfalles auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ist die Beschuldigte dann unter Berufung auf eine Notstandssituation exkulpiert, wenn der Ex-Gatte der Beschuldigten Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war, dieser sehr aggressiv ist, die Beschuldigte mehrfach bedrohte und die Beschuldigte es zur fraglichen Zeit nicht gewagt hat, ihrem Gatten zu widersprechen, da es des öfteren vorgekommen ist, daß er tatsächlich gegen sie vorging, sohin die Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß die Beschuldigte als Verursacherin der Schäden am PKW des Geschädigten in Frage kommt und auch daß sie den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit schwingungsmäßig aber auch akustisch hätte bemerken müssen, so war die Berufungswerberin jedenfalls gehalten, der Vorschrift des § 4 Abs 1 lit a StVO zu entsprechen und anzuhalten sowie in weiterer Folge den in § 4 Abs 5 der Straßenverkehrsordnung normiert... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen (§ 4 Abs.2 leg.cit.) Es bleibt unbestritten... mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht gesichert nachweisen, daß der Beschuldigte den Verkehrsunfall mit Sachschaden hätte optisch, akustisch oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken müssen, ist er verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Erfüllung der Tatbestände des § 4 Abs 1 lit a und des § 4 Abs 5 StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon. Der Begriff "Sachschaden" im Sinne des § 4 Abs 5 StVO ist dahin zu verstehen, daß es sich um einen Schaden an einer dem Beschuldigten nicht gehörigen Sache handeln muß. Die Verständigungspflicht entsteht daher lediglich bei Unfällen mit Sachschaden, wobei dieser an einer fremden Sach... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber zu I einer Geldstrafe von S 3 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verurteilt, weil er als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen am 15 10 1995 gegen 16 45 Uhr im Gemeindegebiet Feldweg aus Richtung Mülldeponie kommend, in Richtung L 112, nach einem Verkehrsunfall, mit dem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mit... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle im Sinne des § 4 Abs 5 erster Satz, kann nur dann unterbleiben, wenn Unfallsbeteiligte bzw die Personen, deren Vermögen beim Unfall beschädigt wird, einander Name und Anschrift nachweisen. Bezüglich des Namens wird der Nachweis über den vollständigen (amtlichen) Vor- und Familiennamen gefordert. Hinsichtlich der Anschrift genügt die Angabe des bloßen Wohnortes nicht; dem Gesetz ist nur dann genügegetan, wenn die Angabe des... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage den im § 4 StVO genannten Pflichten nachzukommen, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24.1.1997, GZ.: 15.1 1996/776, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 20.2.1996, gegen 10.30 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen VO-1 HKD auf der Gemeindestraße Packerstraße unmittelbar nach der Eisenbahnkreuzung im Gemeindegebiet Bärnbach durch das Fahren in eine Pfütze, wodurch Spritzwasser auf die am Gehsteig in Richtung Köflach gehende Fußgängerin Petra F gespritzt worden wäre, die gesamte Kleidung und die H... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verkehrsunfall mit Sachschaden im Sinne des § 4 StVO liegt bei der durch das gelenkte Fahrzeug verursachten bloßen Beschmutzung anderer Straßenbenützer nicht vor. Dieser Sachverhalt unterliegt dem Spezialtatbestand des § 20 Abs 1 StVO. Siehe hiezu auch VwGH 15.2.1980, 2403/79; 20.1.1984, 82/02/0022. Schlagworte Verkehrsunfall Sachschaden Beschmutzung Fahrgeschwindigkeit mehr lesen...