TE UVS Tirol 2006/01/25 2005/20/3058-2

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn J. E. S., M. Nr XY, vertreten durch Mag. E. L., Rechtsanwalt in M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12.10.2005, Zl VK-7170-2005, nach öffentlich mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung hinsichtlich beider Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind jeweils Euro 44,00, somit insgesamt Euro 88,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 28.12.2004 gegen 22.45 Uhr

Tatort: Gemeinde Wiesing, L 215 Unterinntaler Landesstraße bei km

0,131

Fahrzeug: PKW, XY

 

1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt.

2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallsstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. (Sie haben die Unfallsstelle vor Eintreffen der durch eine unbeteiligte Fahrzeuglenkerin verständigten Gendarmerie verlassen.)

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1.

§ 4 Abs 2 StVO und 2. § 4 Abs 1 lit c StVO begangen und wurde gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO zur Bezahlung einer Geldstrafe von jeweils Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) sowie zu einem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass der Tatbestand des § 4 Abs 2 StVO bereits dann gegeben sei, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen seien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles mit Personenschaden zu erkennen vermocht hätte. Dies habe auch die Erstbehörde richtig ausgeführt.

Unrichtig sei jedoch die Unterstellung des gesamten Beweisergebnisses und des weiterhin daraus nicht festgestellten Sachverhaltes unter die Bestimmungen des § 4 Abs 2 StVO. Denn der Beschuldigte habe nicht nur aus dem Umstand und der Angabe des Geschädigten, dass ihm äußerlich nichts fehle, geschlossen, dass dieser unverletzt gewesen sei, sondern auch aus dem gesamten Verhalten des Geschädigten nach dem Unfall. Insbesondere seien dabei sowohl das Fahrzeug des Geschädigten selbst als auch das Berufungswerbers von der Unfallendlage weg zur Seite geschoben worden, um anlässlich der äußerst glatten Straßenverhältnisse den Verkehr nicht weiter zu gefährden. Eine allfällige Verletzung des Geschädigten hätte dann zumindest auffallen müssen, um dem Berufungswerber zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung zu geben.

Nach dem Unfall seien mehrere Personen an der Unfallstelle zugegen gewesen und hätten auch mehrere PKW, die nach dem Unfall vorbei gekommen seien, angehalten. Dass der Geschädigte dabei eine anhaltende Lenkerin gebeten habe, die Gendarmerie zu verständigen, möge zwar sein, es könne daraus aber keinesfalls geschlossen werden, dass der Berufungswerber diesen Vorgang zur Kenntnis genommen habe. Insbesondere habe der Geschädigte dies dem Berufungswerber keinesfalls mitgeteilt, weshalb der Berufungswerber mit Recht davon ausgehen habe können, dass der Geschädigte als Gendarm nicht gegen die Verpflichtung, die Fahrzeuge in der Unfallendlage zu belassen, verstoßen würde, wenn nicht ohnehin der Sachverhalt klar gewesen sei und die Fahrzeuge sohin von der Unfallendlage hätten entfernt werden können. Diesfalls hätte das Aufstellen eines Warndreieckes ausgereicht, um die Fahrzeuge in der Unfallendlage belassen zu können.

 

Die in lit c des § 4 Abs 1 StVO ausgesprochene Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, diene offensichtlich dazu, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und der Folgen gewinne. Die Veränderung an der Stellung der vom Unfall betroffenen Fahrzeuge sei daher verboten. Eine Veränderung der Stellung dürfe nur in den allerdringendsten Fällen vorgenommen werden, eine Feststellung des Sachverhaltes dürfe dadurch auch nicht unmöglich werden. Lit c gelte nur in den Fällen, in denen der bloße Identitätsnachweis nicht genüge und es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes komme oder zu kommen habe. Diese Notwendigkeit sei aber weder für den Berufungswerber erkennbar gewesen noch habe diese tatsächlich bestanden.

Bei Antreffen der Beamten in seinem Lokal Busstop habe der Berufungswerber unverzüglich an der entsprechenden Sachverhaltsklärung mitgewirkt und sein Alleinverschulden zugestanden. Es liege daher keinesfalls ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung im angeführten Sinne vor.

 

Es werde daher ausdrücklich die kontradiktorische Einvernahme der Zeugen J. H. und T. L. beantragt.

Des Weiteren wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, den Beschuldigten wider der gegen ihn erhobenen Vorwürfe freizusprechen und das Verfahren einzustellen.

Auch die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde beantragt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, die Abfrage im tiris (Tiroler Raumordnungsinformationssystem) sowie den Beschluss und die gekürzte Urteilsaufertigung zu 3U83/05f des Bezirksgerichtes Schwaz. Des Weiteren wurde am 25.1.2006 in Anwesenheit des Berufungswerbers und seines Vertreters eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Berufungswerber sowie die Zeugen J. H. und T. L. einvernommen wurden.

 

Auf Sachverhaltsebene ist folgendes festzuhalten:

Am 18.12.2004 um ca 22.45 Uhr lenkte der Berufungswerber sein Fahrzeug der Marke Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen XY von Wiesing kommend in Richtung Münster auf der Unterinntaler Landesstraße L215 im Gemeindegebiet von 6200 Wiesing mit einer Geschwindigkeit von ca 50 km/h. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Berufungswerber alleine im PKW und war angegurtet.

Die zweispurige Fahrbahn war leicht schneebedeckt und mit Streusalz behandelt.

Zum selben Zeitpunkt befuhr der Zeuge T. L. mit einem Fahrzeug der Marke Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen XY die L215 in entgegengesetzter Fahrtrichtung, sohin in Richtung Wiesing. Die Fahrgeschwindigkeit betrug in etwa 40 km/h, der Zeuge befand sich alleine im Fahrzeug und war angegurtet. Beim Zeugen L. handelt es sich um einen (damals als Gendarm tätigen) Polizeibeamten, der zu diesem Zeitpunkt privat unterwegs war.

Bei Straßenkilometer 0,131, aus der Sicht des Berufungswerbers in einer Linkskurve, brach das Heck des Fahrzeuges des Berufungswerbers aus, wodurch dieser auf die Fahrbahn des Zeugen geriet und es zu einem Frontalzusammenstoß kam. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Berufungswerber sein Fahrzeug aufgrund eines sich am Straßenrand befindlichen Rehs nach links lenkte.

Durch den Zusammenprall wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers um 180 Grad gedreht, sodass dieses mit der Front nach Wiesing, Richtung Westen, zeigend am äußersten Fahrbahnrand zu stehen kam. Der vom Zeugen L. gelenkte PKW wurde schräg nach hinten gestoßen, wobei dieser leicht schräg ebenfalls Fahrtrichtung Westen zum Stillstand kam. Nicht festzustellen war, ob der Airbag im Fahrzeug des Zeugen L. ausgelöst wurde.

An beiden Fahrzeugen entstand durch den Zusammenstoß Totalschaden. Nachdem beide Lenker die PKW verlassen hatten, erkundigte sich der Berufungswerber nach dem Befinden des Zeugen L., wobei ihm dieser antwortete, dass ihm äußerlich nichts fehle. Des Weiteren gab der Berufungswerber sogleich zu, das Alleinverschulden am Unfall zu tragen und meinte, den Schadensfall am darauffolgenden Tag der Versicherung zu melden. Der Berufungswerber äußerte sich auch dahingehend, dass er zuvor Alkohol konsumiert hätte. Beim Berufungswerber war auf der Stirn oberhalb des linken Auges eine blutende Platzwunde ersichtlich.

Die Frage des Zeugen L., ob die Rettung verständigt werden sollte, verneinte der Berufungswerber. Ebenso verneinte der Berufungswerber die Frage nach einem Mobiltelefon, mit welchem der Zeuge L. beabsichtigte, die Gendarmerie zu verständigen. Aus diesem Grund bat L. eine an der Unfallstelle anhaltende Lenkerin, die ebenfalls kein Mobiltelefon mit sich führte, die Gendarmerie zu verständigen. Diese sicherte zu, die Dienststelle in Kenntnis zu setzen. Die am Unfall beteiligten Lenker kannten einander flüchtig, wobei der Berufungswerber zuerst nicht wusste, ob es sich beim Zeugen L. um diesen selbst oder dessen Bruder handelte.

Der ankommende Verkehr konnte nur erschwert passieren, wobei in der Folge zwei weitere Fahrzeuge an der Unfallstelle anhielten. Die Lenker dieser Fahrzeuge halfen gemeinsam mit dem Zeugen L. und dem Berufungswerber, die Fahrzeuge an den äußersten Rand der Fahrbahn zu schieben. Bereits während die Fahrzeuge zur Seite geschoben wurden, fragte der Berufungswerber den Zeugen H., ob ihn dieser in seinem PKW mitnehmen könnte.

Der Berufungswerber stieg in das Fahrzeug des Zeugen H. ein und verließ somit bereits 5 bis 10 Minuten nach dem Zusammenstoß die Unfallstelle, ohne dies dem Berufungswerber in irgendeiner Weise mitzuteilen und insbesondere ohne sich nach dem Gesundheitszustand des Zeugen L. zu erkundigen. Während sich der Berufungswerber im PKW des Zeugen H. von der Unfallstelle entfernte, benachrichtigte der Zeuge L. seine Eltern vom Unfall.

Da dem Zeugen L. nach seinem Empfinden seit der ersten Verständigung der Gendarmerie durch die Lenkerin zu viel Zeit vergangen war, bat er den Lenker eines Streuwagens erneut, die Gendarmerie in Kenntnis zu setzen.

Beim Eintreffen der Gendarmerie um 22.53 Uhr war der Berufungswerber bereits nicht mehr an der Unfallstelle anzutreffen. Die Atemluft des Zeugen L. wies um 23.10 Uhr einen Alkoholgehalt von 0,00 mg/l auf. Der Alkoholgehalt in der Atemluft des Berufungswerbers konnte nicht festgestellt werden, da der Berufungswerber nach dem Verlassen der Unfallstelle nicht auffindbar war. Er hatte jedoch vor dem in Rede stehenden Unfall Alkohol konsumiert.

Noch in der selben Nacht suchte der Zeuge L. das Krankenhaus in Schwaz auf, wobei als Unfallsfolgen eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie eine Prellung und eine Hautabschürfung am rechten Kniegelenk diagnostiziert wurden.

Am 29.12.2004 begab sich auch der Berufungswerber ins Krankenhaus Schwaz, welches er jedoch aufgrund der Wartezeit vorzeitig verließ.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zu den Unfallörtlichkeiten sowie zum Unfallhergang konnten aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Jenbach vom 27.1.2005 getroffen werden, wobei sich für die erkennende Behörde keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Verkehrsunfallanzeige ergeben haben. Es wäre unerfindlich, was den Meldungsleger dazu bewogen haben sollte, den Berufungswerber derartig falschen Anschuldigungen auszusetzen, zumal der Meldungsleger mit massiven disziplinären sowie strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Zudem vermag der Beamte als Organ der Straßenaufsicht verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte zu erfassen und auch wiederzugeben. Weiters konnten die Feststellungen aufgrund der Angaben sowohl des Berufungswerbers als auch des Zeugen L. getroffen werden, da diese weitestgehend miteinander im Einklang stehen. Zudem wurde das Alleinverschulden seitens des Berufungswerbers auch nicht bestritten. Die Negativfeststellung dahingehend, ob sich am Straßenrand ein Reh befand, musste getroffen werden, da einerseits der Zeuge angab, kein Reh wahrgenommen zu haben, andererseits der Berufungswerber dieses als Grund seines Auslenkens nannte. Diese Angabe war jedoch nicht ausreichend überzeugend, dass dahingehend eine Feststellung hätte getroffen werden können. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben über die Unfallendlage der beiden Fahrzeuge konnten die diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden.

Die Unfallörtlichkeiten sind zum einen aus den Lichtbildern in der Verkehrsunfallanzeige und zum anderen den Angaben der Beteiligten sowie dem Auszug aus dem tiris (Tiroler Raumordnungsinformationssystem) zu ersichtlich. Ebenso verhält es sich mit den Schäden an den Fahrzeugen.

Auf Seite 6 der Anzeige findet sich der Eintrag, dass der Airbag ausgelöst hätte, im Zuge seiner Einvernahme gab der Zeuge L. an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Aus diesem Grund musste eine Negativfeststellung getroffen werden, was jedoch an der Feststellung der Heftigkeit des Zusammenstoßes nichts ändert, zumal das Fahrzeug des Berufungswerbers um 180 Grad gedreht wurde und die Fahrzeugtüren aufgestoßen werden mussten.

Die Feststellungen betreffend die Frage nach dem Befinden der Unfallslenker ergaben sich aus den Einvernahmen dieser sowie aus den Niederschriften, wobei sich diese weitgehend decken. Lediglich in Bezug auf die Antwort des Zeugen L. gehen die Angaben auseinander. Die Feststellung, dass L. unmittelbar nach dem Zusammenstoß gegenüber dem Berufungswerber angab, äußerlich fehle ihm nichts, stützt sich einerseits auf die niederschriftliche Einvernahme durch die Gendarmerie am 29.12.2004, also am Tag nach dem Unfall, sowie andererseits auf die Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde am 20.5.2004. Vor der Berufungsbehörde erklärte dieser Zeuge, dass er zum Berufungswerber gesagt habe, soweit fehle ihm nichts, wobei er jedoch angab, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits Schmerzen am rechten Fuß und am Genick verspürt habe. Diese Angaben vor der Gendarmerie bzw vor der Erstbehörde stehen in einem zeitlichen sehr engen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen. Die wortwörtlich auf äußere Wunden bezogene Äußerung des Zeugen L. stand im Zusammenhang mit der blutenden Wunde des Berufungswerbers, im Sinne einer Reaktion auf dessen Verletzung. Da keine Akutmaßnahmen erforderlich waren, ist es naheliegend, dass der Zeuge L. seine Angaben bezüglich einer Verletzung auf das Vorliegen eines äußeren Verletzungsbildes beschränkte. Die Schilderung des Zeugen L. entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Für die Berufungsbehörde erscheint es durchaus möglich, dass der Berufungswerber die Äußerung des anderen Lenkers:

Äußerlich fehlt mir nichts! voreilig als definitive Verneinung einer Verletzung interpretiert hat, da am Körper des Zeugen äußerlich keine Wunden sichtbar waren.

Zu den Feststellungen zur Verständigung der Gendarmerie konnte den Angaben des Zeugen L. gefolgt werden. Dieser schilderte im Zuge seiner Einvernahme in logischer und nachvollziehbarer Weise, wie er sich um die Verständigung der Gendarmerie bemühte.

Die Feststellung, dass sich der Berufungswerber an der Unfallstelle nur kurze Zeit aufgehalten hat, ergibt sich zum einen daraus, dass der Berufungswerber sogleich nach dem "Zurseiteschieben" der Autos mit dem Zeugen H. mitfuhr. Zum anderen ist dies der Anzeige zu entnehmen, wonach sich der Unfall um ca 22.45 Uhr ereignete und die Gendarmerie um 22.53 Uhr eintraf, jedoch den Berufungswerber nicht mehr antraf. Des Weiteren gab der Zeuge H. an, gerade nach dem Zusammenstoß an die Unfallstelle gekommen zu sein, wobei dieser dann ausstieg, während des Wegschiebens der Fahrzeuge gefragt wurde, ob er den Berufungswerber mitnehmen würde, und diesen unmittelbar darauf in seinem Fahrzeug mitnahm. Schon aufgrund dieses geschilderten Ablaufes kann zwischen dem Aufprall und dem Verlassen der Unfallstelle des Berufungswerbers nur eine kurze Zeitspanne liegen.

Die Feststellung des Alkoholkonsums des Berufungswerbers ergibt sich einerseits aus der Einvernahme des Zeugen H. vor der Berufungsbehörde und den weiteren Erhebungen laut Anzeige, wonach dieser Zeuge beim Berufungswerber einen Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Andererseits sprechen die Angaben in der Anzeige und den niederschriftlichen Angaben des Zeugen L. dafür, wonach dieser beim Berufungswerber einen deutlichen Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Dieser gab auch an, dass der Berufungswerber ihm gegenüber folgende Worte geäußert habe: "Scheiße, bin viel zu schnell gefahren, da ist mir das Heck ausgebrochen, ich bin Schuld. Gesoffen habe ich auch, da haben sie mich sicher volle!" und somit einen Alkoholkonsum eingestand. Im Zuge weiterer Erhebungen wurde auch die im Restaurant des Berufungswerbers angestellte A. V. befragt, nach deren Angaben der Berufungswerber 4 kleine Bier innerhalb einer Stunde konsumiert habe. Wenngleich der Berufungswerber in seiner Einvernahme als Gründe für das rasche Verlassen der Unfallstelle angab, dass er zum einen lediglich mit einem nach dem Unfall nassen Hemd bekleidet gewesen sei, er daher gefroren habe und darüber hinaus die Abschleppkosten einsparen wollte, jedoch keinesfalls beabsichtigte, einer Alkoholkontrolle zu entgehen, spricht das gesamte Verhalten des Berufungswerbers dennoch für einen Alkoholkonsum. In diesem Zusammenhang sei noch angeführt, dass der Berufungswerber zum Zwecke weiterer Erhebungen in der Nacht nach dem Unfall  verschuldet oder nicht  nicht greifbar war. Und er erwähnte gegenüber dem Zeugen H., mit welchem er im Fahrzeug offensichtlich gesprochen hatte, nicht, dass er nach Hause wollte, um den Traktor zu holen und in der Folge seinen PKW abschleppen wollte. Ein solches Gespräch wäre jedoch naheliegend gewesen.

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen Ledermair ergeben sich aus der Verletzungsanzeige des Krankenhaus Schwaz.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes:

 

Zu Faktum 1. des Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 4 Abs 1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen (§ 4 Abs 2 StVO).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich die in § 4 Abs 1 leg cit genannten Personen sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch die Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen (vgl ua VwGH 13.12.2000, 2000/03/0270).

Im vorliegenden Fall kam es zwischen den Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von 40 bzw 50 km/h fuhren, zu einem Frontalzusammenstoß, wobei eines der Fahrzeuge um 180 Grad gedreht wurde. An beiden PKW entstand ein Totalschaden, was für die Heftigkeit des Zusammenstoßes spricht. Bereits bei Unfällen mit vergleichsweise niedrigen Geschwindigkeiten können Verletzungen auftreten, weshalb bei einem Zusammenprall - wie im gegebenen Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt von Verletzungen gerechnet werden muss, wobei es sich hiebei insbesondere auch um Verletzungen des Bewegungsapparates handelt, die nicht notwendigerweise mit äußeren Verletzungen verbunden sind. Die Verantwortung des Berufungswerbers, den Zeugen nach dem Vorliegen allfälliger Verletzungen befragt zu haben, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Die Antwort des Unfallgegners "Äußerlich fehlt mir nichts!" reichte im gegebenen Zusammenhang nicht aus, um vom Fehlen jeglicher Verletzungen ausgehen zu können. Hinzu kommt, dass dem Berufungswerber aufgrund der Heftigkeit des Zusammenstoßes, seiner eigenen erlittenen Verletzung und aufgrund der Äußerung des Zeugen bewusst werden hätte müssen, dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges bei dem Unfall verletzt worden ist, was auch  wie sich nach der Untersuchung des Zeugen Ledermair herausstellte  tatsächlich der Fall war.

 

Der VwGH hat in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt, dass in Ermangelung der Erkennbarkeit äußerlicher Verletzungen und auf die Verneinung der Frage nach allfälligen Verletzungen eine Verständigungspflicht nicht besteht, wenn die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (zB Betrunkene oder Kinder). Im vorliegenden Fall räumte der Unfallsgegner lediglich ein, äußerlich keine Verletzungen davon getragen zu haben. Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein an einem Frontalzusammenstoß beteiligter Lenker zunächst erleichtert ist, keine schwereren Verletzungen davongetragen zu haben, weshalb allein aus diesem Grund eine Äußerung unmittelbar nach dem Zusammenstoß wie im gegenständlichen Fall mit "Äußerlich fehlt mir nichts!" nicht ausreicht, um vom Fehlen jeglicher Verletzungen auszugehen. Darüber hinaus ist es jedem Lenker nach einem Frontalzusammenstoß zuzugestehen, in einem Schockzustand vorschnell über seinen Gesundheitszustand zu urteilen. Gerade aber dieser Zustand unmittelbar nach einem Unfall ist den in der Entscheidung des VwGH genannten Personen wie Kindern oder Betrunkenen durchaus gleichzuhalten, dies ohne den Maßstab an einen Unfalllenker im Hinblick auf die Verständigungspflicht unnötig zu überspannen. Aus diesem Grund darf auch nicht auf das Fehlen auch innerer Verletzungen geschlossen werden, wenn der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall mithilft, die Fahrzeuge von der Fahrbahn wegzuschieben. Diese Tätigkeiten können in einem derartigen Schockzustand noch ohne weitere Beschwerden vorgenommen werden. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der Berufungswerber nur kurze Zeit an der Unfallstelle aufhielt und sich der Zeuge L. zumindest noch in einem Zustand eines Unfallschrecks befunden haben konnte. Der Berufungswerber hat es unterlassen, sich vor dem Verlassen der Unfallstelle nochmalig vom Gesundheitszustand des Ges chädigten Gewissheit zu verschaffen, obwohl die Äußerung Ledermairs, "äußerlich fehle ihm nichts" offenließ, ob er nicht innerlich Verletzungen erlitt, mit deren Eintritt auf Grund des Unfallherganges geradezu gerechnet werden musste. Eine Verständigungspflicht hätte in diesem Fall vorgelegen, wobei aufgrund des Beweisverfahrens feststeht, dass der Berufungswerber dieser nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus wurde dies vom Berufungswerber auch gar nicht bestritten.

 

Zur subjektiven Tatseite ist überdies anzuführen, dass es sich bei der betreffenden Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu erfolgen (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011).

Als Verschuldensform kommt somit zumindest Fahrlässigkeit in Betracht.

 

Der Einwand, dass der Zeuge L. noch beim Wegschieben der Fahrzeuge behilflich gewesen sei, reicht an dieser Stelle nicht aus. Daraus kann auch nicht geschlossen werden, dass aufgrund einer Änderung der Unfallendlage der Fahrzeuge eine Verständigung der Gendarmerie nicht stattgefunden hat.

 

Zu Faktum 2.:

 

Die betreffende gesetzliche Bestimmung wurde bereits unter Faktum 1. angeführt.

 

Eine Verpflichtung zur Mitwirkung besteht dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn bei einem Unfall eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO besteht. Im vorliegenden Fall war eine solche Pflicht zur Verständigung der Gendarmerie gegeben.

 

Ein Verlassen der Unfallstelle, obwohl es im vorliegenden Fall zu einer Unfallaufnahme durch die Gendarmerie kommen müssen hätte, erfüllt jedenfalls den objektiven Tatbestand des § 4 Abs 1 lit c StVO.

 

Auch bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber mit einer Verletzung seines Unfallgegners und mit einer Unfallaufnahme durch die Gendarmerie rechnen musste, wobei es um die Feststellung der für den Unfall maßgebenden Tatsachen, wie etwa auch der Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer Alkoholisierung ging. Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb die Bestrafung zu Recht erfolgte.

 

Zur Strafbemessung:

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen ist durchaus erheblich. Die beiden Verwaltungsübertretungen ergänzen einander, da durch die Verständigung der Organe der Straßenaufsicht und in der Folge durch die Mitwirkungspflicht der Lenker der Sachverhalt zum Unfallhergang ausreichend geklärt werden soll, um den Beteiligten die Schadensregelung insbesondere die Abwicklung allfälliger Schadenersatzanprüche zu erleichtern.

 

Als erschwerend kam nichts in Betracht, dem stehen auch keine Milderungsgründe gegenüber.

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa Euro 1500,00 und hat an sonstigem Vermögen eine Liegenschaft in Form eines Hotels, welches er an das Land Tirol verpachtet hat. Der Berufungswerber hat Schulden in der Höhe von ca Euro 500.000,00, dies im Zusammenhang mit einem Superädifikat. Darüber hinaus treffen den Berufungswerber Sorgepflichten für drei Kinder sowie für seine Gattin.

 

Gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem  Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien sind die verhängten Geldstrafen bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungswerbers jedenfalls schuld- und tatangemessen. Der Strafrahmen wurde jeweils nur bis zu 10 Prozent ausgeschöpft. Des Weiteren sind die verhängten Geldstrafen jedenfalls aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.

Schlagworte
Nach, ständiger, Rechtsprechung, des, Verwaltungsgerichtshofes, haben, sich, die, in, §4 Abs1 legcit, genannten, Personen, bei, einem, Verkehrsunfall, der, zwar, keine, äußerlich, feststellbaren, Verletzungen, zur, Folge, hat, dessen, Verlauf, aber, nach, der, allgemeinen, Lebenserfahrung, den, Eintritt, äußerlich, nicht, erkennbarer, Verletzungen, erwarten lässt, durch, die, Befragung, der, in, Betracht, kommenden, Personen, nach, einer, allfälligen, Verletzung, eine, diesbezügliche, Gewissheit, zu, verschaffen, (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0270), Im, vorliegenden, Fall, kann, es, zwischen, den, Fahrzeugen, die, mit, einer, Geschwindigkeit, von 40 bzw 50 km/h fuhren, zu, einem, Frontalzusammenstoß, wobei, eines, der, Fahrzeuge, um, 180 Grad, gedreht, wurde. An, beiden, PKW, entstand, ein, Totalschaden, was, für, die, Heftigkeit, des, Zusammenstoßes, spricht. Bereits, bei, Unfällen, mit, vergleichsweise, niedrigen, Geschwindigkeiten, können, Verletzungen, auftreten, weshalb, bei, einem, Zusammenprall, wie, im, gegebenen, Fall, mit, hoher, Wahrscheinlichkeit, mit, dem, Eintritt, von, Verletzungen, gerechnet, werden, muss, wobei, es, sich, hiebei, insbesonders, auch, um, Verletzungen, des, Bewegungsapparates, handelt, die, nicht, notwendigerweise, mit, äußeren, Verletzungen, verbunden, sind. Die, Verantwortung, des, Berufungswerbers, den, Zeugen, nach, dem, Vorliegen, allfälliger, Verletzungen, befragt, zu, haben, vermag, ihn, nicht, zu, entschuldigen. Die, Antwort, des, Unfallgegners, "Äußerlich fehlt mir nicht!" reichte, im, gegebenen, Zusammenhang, nicht, aus, um, vom, Fehlen, jeglicher, Verletzungen, ausgehen, zu, können. Hinzu, kommt, dass, dem, Berufungswerber, aufgrund, der, Heftigkeit, des, Zusammenstoßes, seiner, eigenen, erlittenen, Verletzung, und, aufgrund, der, Äußerung, des, Zeugen, bewusst, werden hätte, müssen, dass, der, Lenker, des, entgegenkommenden, Fahrzeuges, bei, dem, Unfall, verletzt, worden, ist, was, auch, wie, sich, nach, der, Untersuchung, des, Zeugen L., herausstellte, tatsächlich, der, F all, war.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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