Rechtssatz: Nach § 4 Abs.1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, c) an der Feststellung des Sachverhaltens mitzuwirken. Im gegenständlichen Fall kann eine Weiterfahrt im Ausmaß von 300 m dem Berufung... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO liegt durch den ca. eine halbe Stunde nach dem Verkehrsunfall erfolgten Genuß von 0,5 l Bier vor, wenn mangels Identitätsnachweis damit zu rechnen war, daß der Zweitbeteiligte die Sicherheitsdienststelle verständigt und es auf diesem Weg zu einer amtlichen Sachverhaltsfeststellung kommt. Die vage Auskunft einer für Schadensabwicklungen bei der Post nicht zuständigen Person (Kollision mit Postbus hatte stattgefunden), wonach der Berufun... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Anhalten nach § 4 Abs 1 lit a StVO erfolgt nicht zum Selbstzweck sondern hat den Sinn, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Sofortiges Anhalten bedeutet auch, daß unverzüglich nach dem Eintritt des Unfallereignisses sowie unmittelbar am Ort des Unfallsgeschehens angehalten werden muß. Die Anhalteverpflichtung setzt zunächst voraus, daß das Verhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallsort ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die subjektive Prognose des Beschuldigten dahingehend, daß sich seiner Meinung nach kein Unfall ereignet habe, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar, weil der Beschuldigte das strafrechtliche Risiko einer derartigen Fehleinschätzung jedenfalls dann selbst zu tragen hat, wenn er glaubte, sich über das Ausmaß der potentiellen Unfallfolgen ohne anzuhalten bloß durch einen flüchtigen Blick in den Rückspiegel informieren zu müssen. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Da es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) - , wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können - diese Tatbestände sind schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die ... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 19. November 1993, Zl St ****/92, erkannte die Bundespolizeidirektion xx den Beschuldigten der Übertretung des 1. §4 Abs1 lita iVm §99 Abs2 lita StVO, 2. §4 Abs1 litc iVm §99 Abs2 lita StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß §99 Abs2 lita StVO zu Punkt 1 und 2 eine Geldstrafe von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 24 Stunden), weil er am 20.07.1992, um 19.00 Uhr, in **** S********, auf der A4, zwischen Ausfahrt Flughafen und Wiener Stadtgebiet als L... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist an der Chromzierleiste eines Fahrzeuges lediglich ein Gummiabrieb entstanden, der wegpoliert werden konnte, und eine Delle, die wieder ausgedrückt werden konnte, dann liegt kein Sachschaden und damit kein Verkehrsunfall im Sinne des §4 StVO vor. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 25. Oktober 1993, Zl 3-*****-93, für schuldig, am 8. April 1993, um 1.30 Uhr, in B************, auf dem Bahnhofsplatz vor dem Haus Nr 6, Richtung A***** P******gasse, als Lenkerin des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen ** ** EG, 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und 2. ni... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 31.5.1993 um 19.15 Uhr im Zuge einer ursächlichen Beteiligung an einem Verkehrsunfall auf dem näher beschriebenen Tatort als Fahrzeuglenker des durch Kennzeichen bezeichneten Fahrzeuges - nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt (Punkt 1), - nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort verständigt (Punkt 2). Hiefür wurden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO besteht bei jedem Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden, und zwar unabhängig davon, in welcher Person und an welcher Sache ein Schaden eintrat. Das sofortige Anhalten hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich von dem Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs 1 lit b und lit c, Abs 2 und Abs 5 St... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Anhalten nach § 4 Abs 1 lit a StVO erfolgt nicht zum Selbstzweck, sondern hat den Sinn, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Der Lenker eines Fahrzeuges kommt daher seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, daß er sein Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber, ohne sich nach dem Anhalten ausreichend zu vergewissern, ob durch den Unfall ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anhalteverpflichtung setzt voraus, daß das Verhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Es kommt somit nicht darauf an, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war. Die Frage, ob das Verhalten einer Person am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ist auf dem Boden der Äquivalenztheorie, die sich einer Elimenationsmethode bedient, zu lösen. Maßgebend ist somit - unabhängig ... mehr lesen...
Rechtssatz: Verursacht der Beschuldigte einen Verkehrsunfall, fährt dann ohne anzuhalten 250 Meter weiter, stellt dann nach anhalten fest, daß an seinem Fahrzeug der linke Außenspiegel fehlt und setzt dann seine Fahrt, ohne an den Unfallsort zurückzukehren oder die Gendarmerie zu verständigen, fort, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich im Sinne des § 4 Abs 1 lit a und Abs 2 StVO verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Folgeschäden im Sinne des § 4 Abs 1 lit b StVO sind zu befürchten, wenn aufgrund eines Verkehrsunfalles ein totes (ausgewachsenes) Reh auf der Fahrbahn (gerade verlaufende Landesstraße, früher Morgen, Lage in der Mitte des rechten Fahrstreifens) liegenbleibt. Schlagworte Straßenverkehrsordnung Absicherungspflicht mehr lesen...
Rechtssatz: Die Pflicht nach § 4 Abs 1, Abs 2 StVO verletzt ein Kraftfahrzeuglenker insbesondere dann, wenn es im Begegnungsverkehr zu einem Vekehrsunfall durch Streifen der Fahrzeuge kam, wobei der Beschuldigte einen dumpfen Knall wahrnahm, welcher durch das eingeschaltene Radio gemildert wurde, jedoch den Grad der Wahrnehmungsfähigkeit erreichte, der Beschuldigte weiter fuhr und die Verkehrsunfallsanzeige erst am nächsten Tag um 15.45 Uhr bei der Gendarmerie erstattete. Der Hinweis auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Beihilfe gemäß § 7 VStG i.V.m. § 4 StVO liegt vor, wenn der Berufungswerber seinem Vater das Entfernen vom Ort des Unfallgeschehens ermöglicht und es jenem damit erleichtert, der ihn treffenden Meldepflicht nicht nachzukommen. Abweisung. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis erkannte die Bezirkshauptmannschaft N den Rechtsmittelwerber für schuldig, am ** A***** 199*, um **** Uhr, im Gemeindegebiet von G********, auf der H*******straße, auf Höhe des Bahnkilometers **,*, in Fahrtrichtung A**** O*** Allee, das Motorrad mit dem behördlichen Kennzeichen ** *** *, gelenkt zu haben und 1. dieses Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursäc... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anhalten des Fahrzeuges in einer Entfernung von mehreren hundert Metern (hier: 200 bis 300 m) kann nicht als sofortiges Anhalten qualifiziert werden. mehr lesen...
Rechtssatz: § 4 Abs 1 lit c StVO dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, daß die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Dies beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit am Unfallsort abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person der beteiligten Fahrzeuglenker in der Richtung treffen zu können, ob die... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 27.09.1993, Zl Cst ***/93, erkannte die Bundespolizeidirektion xx den Beschuldigten als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen **-***I, am 26.2.1993, um 17,50 Uhr, in xx, in der B****-H*********straße in Höhe Haus Nr ** 1. an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen zu sein und an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt zu haben, 2. nach dem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, 3. nach dem Verkehrsunf... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Fahrzeug 500 m nach der Unfallstelle angehalten, dann ist der Anhalteverpflichtung nicht entsprochen. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall sich um eine am Boden liegende 94-jährige Frau sofort gekümmert, diese, obwohl äußere Verletzungen nicht erkennbar waren, ins Krankenhaus zur Behandlung brachte, dort auf die Frau wartete, dort die Beschuldigte erstmals davon Kenntnis erlangte, daß die zu Sturz gekommene Frau einen Bruch des Ellebogen erlitt, von dort die Beschuldigte die Frau nach Hause brachte und danach direkt am Gendarmerieposten die Anzeige erstattete und sich... mehr lesen...
Rechtssatz: Die beiden Tatbilder des § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO sind verwirklicht, wenn der Beschuldigte im Gegenverkehr einen Außenspiegel des gegnerischen Fahrzeuges beschädigt, somit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und nicht sofort anhält und nicht die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigt. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10.5.1993, Zl 3-****-93, wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen nach 1. §§99 Abs2 lita iVm 4 Abs1 lita StVO 1960 2. §§99 Abs2 lita iVm 4 Abs1 litc StVO 1960, sowie 3. §§99 Abs3 litb iVm 4 Abs5 StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) verhängt. Im Spruch: dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 22. Mä... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte nach Eindellung eines hinter seinem Auto stehenden Fahrzeuges im Zuge eines Ausparkmanövers durch einen Zeugen darauf aufmerksam gemacht und fährt er mit der Bemerkung "warum er sich hier einmische, dies gehe ihn nichts an" fort, so verwirklicht er das Tatbild nach § 4 StVO, da die Weigerung, eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er, ohne selbst etwas von dem Vorfall bemerkt zu haben, von einer anderen... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) bestraft, weil er am 4.11.1992 um 8.30 Uhr in Wien 21., Rappgasse 2 nächst Prager Str, als Lenker des PKW H-47 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei und 1) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, 2) nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt habe. Wegen Übertretung des 1) §4 Abs5 StVO und 2) §4 Abs1 litc StVO wurden über ihn 2 Ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn festgestellt wurde, daß eine Fahrzeuglenkerin nur deshalb rückwärts fuhr und in der Folge mit dem hinter ihr befindlichen Fahrzeug kollidierte, weil sie eine Kollision mit dem im Retourgang auf sie zukommenden Fahrzeug des Berufungswerbers vermeiden wollte, so kann nicht in Abrede gestellt werden, daß das Fahrmanöver des Berufungswerbers für den gegenständlichen Verkehrsunfall kausal war. Die Kausalität wird auch dadurch ersichtlich, daß sich das Fahrzeug des Berufungswerb... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Erfüllung der Pflicht gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO reicht es aus, daß der Fahrzeuglenker an der Unfallstelle anhält, aussteigt und die Fahrzeuge sowie deren Kollisionsstellen besichtigt. Dabei ist nicht von Bedeutung, daß der Lenker die Folgen der Kollision nicht mit ordnungsgemäßer Sorgfalt geprüft und einen Schaden übersehen hat. Dieser Umstand ist in den Verfahren nach § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO, nicht aber im Verfahren nach § 4 Abs 1 lit a StVO von Bedeutung. ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 99 Abs 2 lit a StVO erfaßt Lenker, deren Verhalten am Unfallsort zum Unfall kausal ist, sofern sie den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 StVO zuwiderhandeln. Nicht erfaßt diese Strafdrohung Lenker, die der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO zuwiderhandeln; die diesbezügliche Strafdrohung findet sich im § 99 Abs 3 lit b. Aus den Gesetzesmaterialien ("Bericht des Handelsausschußes") ergibt sich, daß ein fahrerflüchtiger Beschädiger von Verkehrsleiteinrichtungen auch dann straffrei s... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26.1.1993, Zl 3-****-92, wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung der Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung und wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von zu Spruchpunkt 1.) S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) zu Spruchpunkt 2.) S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) zu Spruchpunkt 3.) S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) zu Spruchpunkt 4.) S 2.000,-- (Ersa... mehr lesen...