Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: "Sie haben am 04.10.1995 um 17.15 Uhr den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** *** W im Ortsgebiet von M auf dem Parkplatz vor Haus Nr 273 gelenkt und haben 1) das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und 2) nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Ausparken ist der Fahrzeuglenker angehalten, auch den Verkehrsraum hinter dem eigenen Fahrzeug sorgfältig zu beobachten und sich zu vergewissern, ob er durch dieses Fahrmanöver nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. mehr lesen...
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. Oktober 1995, Zahl 3-****-95, hat folgenden Spruch: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 6.8.1995 - 18,10 Uhr Ort: Ortsgebiet von L***** LH *, H********* von der Ortsmitte kommend bis zum Haus U***** H********** 1 und weiter in Richtung B********* Fahrzeug: PKW **-***** Tatbeschreibung: Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfal... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines Fahrzeuges kommt seiner Anhaltepflicht an der Unfallstelle nicht schon dadurch nach, daß er sein Fahrzeug an der Unfallstelle kurzfristig zum Stillstand bringt. mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes zur Last gelegt: "Sie haben am 12.1.1995 gegen 01.15 Uhr in Wien, W-straße - P-str, als Lenker des PKW W-98 mit einem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden ursächlich beteiligt 1) es unterlassen, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, da Sie vor Eintreffen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unfallstelle verlassen hatten, 2) es unterlassen, sofort die nächste Polizeidienststelle z... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der §§4 Abs1 lita iVm 99 Abs2 lita und 4 Abs5 iVm 99 Abs3 litb StVO 1960 eine Geldstrafe von insgesamt S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 96 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 22.12.1993 um 00,05 Uhr Ort: Ortsgebiet von K*************, auf der O********** be... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen die Berufungswerberin das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihr zur Last gelegt, daß sie am 6. Juli 1994 gegen 14,30 Uhr in L*************, W*****straße ***, auf dem Parkplatz der Firma M, als Lenkerin des PKW W **.*** 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand (bei dem Unfall wurde der Kombi ** **BL leicht beschä... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Fahrzeug sofort nach dem Unfall angehalten, wobei es anschließend zu einer längeren Unterredung kommt, in deren Verlauf die Unfallfahrzeuge besichtigt werden und dem Unfallgegener eine Visitenkarte übergeben wird, dann wurde der Verpflichtung zum sofortigen Anhalten nach §4 Abs1 lita StVO entsprochen. mehr lesen...
Rechtssatz: Um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, muß die Verfolgungshandlung in Ansehung der Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 unbedingt auch den Vorhalt enthalten, wodurch der Mitwirkungspflicht im konkreten Fall nicht nachgekommen wurde (teilweise Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anhalteverpflichtung nach § 4 Abs 1 StVO setzt zunächst voraus, daß das Verhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war. Die Frage, ob das Verhalten einer Person am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ist auf dem Boden der Äquivalenztheorie, die sich einer Eliminationsmethode bedient, zu lösen (Vw... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 3.11.1993 um 10.10 Uhr in Wien, L-gasse - Kreuzung P-Straße das Kfz mit dem Kennzeichen W-82 gelenkt, sei an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt gewesen und habe 1) nicht sofort angehalten und 2) es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen und habe dadurch gegen die im
Spruch: genannten Normen verstoßen, weswegen üb... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug - vorliegend eine seitliche Streifung der beiden linken Außenspiegel - bemerkt, so ist er verpflichtet sein Fahrzeug sofort anzuhalten. Diese Verpflichtung wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, daß der Unfallsgegner nicht ebenfalls anhält (vgl Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1992, Zl 91/03/0298). mehr lesen...
Rechtssatz: Gerade bei einer Mißachtung des Rotlichtes muß ein Fahrzeuglenker mit der Möglichkeit eines Verkehrsunfalles rechnen, ist doch davon auszugehen, daß andere Fahrzeuglenker im Vertrauen darauf, daß sich die übrigen Verkehrsteilnehmer entsprechend der Lichtzeichen verhalten, fort- und weiterbewegen und daß es dementsprechend auf seiten dieser Verkehrsteilnehmer durchaus zu verzögerten Reaktionen kommen kann. Ganz allgemein hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestel... mehr lesen...
Rechtssatz: Neben einem entsprechenden Beschreiben des Verhaltens eines Beschuldigten, das als Nichtmitwirken an der Feststellung des Sachverhaltes zu bezeichnen ist, ist auch die Angabe des Ortes und des Zeitpunktes dieses Verhaltens (hier: des Nachtrunks) im
Spruch: des Straferkenntnisses erforderlich. Schlagworte Nichtmitwirken an der Feststellung des Sachverhaltes; Sprucherfordernisse mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, vielmehr genügt es - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) - wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Dabei sind diese Tatbestände schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zum ... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 21.9.1993 um 9.45 Uhr in Wien, M-gürtel als Lenker des Taxi W-73 nach einem VU mit Sachschaden, es wurde der KKW W-98 rechts hinten beschädigt, nicht sofort angehalten, obwohl er an einem Verkehsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang stand und habe dadurch gegen die im
Spruch: genannte
Norm: verstoßen, weswegen über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anhalteverpflichtung im Sinne des § 4 Abs 1 lit a StVO setzt ua voraus, daß das Fahrverhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Es kommt somit nicht darauf an, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war. Die Frage, ob das Verhalten einer Person am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ist auf dem Boden der Äquivalenztheorie, die sich einer Eliminationsmethode bedient, zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die an sich umfangreichen rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde, welchen in ihrer Grundsätzlichkeit wohl nicht entgegenzutreten ist, kommen jedoch für diesen Sachverhalt nicht zum Tragen. Es wäre wohl auch gegen den Verschuldensgrundsatz, vom Lenker eines Fahrzeuges, gleichsam "ohne wenn und aber" verlangen zu wollen, jeden von ihm verursachten Schaden bemerken zu müssen und der Eintritt eines solchen ohne nähere inhaltliche Prüfung im Falle eines Nichtbemerkens im Ergebnis ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht Zweck des § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um dem am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker eine Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten darstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Der... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch bei Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a, lit c und Abs 5 StVO ist die Tatzeit mit der Angabe - 27.6.1994, vormittags - nicht ausreichend im Sinne des § 44 a Z 1 VStG umschrieben, wenn sich der Tatzeitpunkt (die Uhrzeit) feststellen läßt. Die genaue Feststellung der Uhrzeit bei Übertretungen nach § 4 StVO gewinnt zusätzlich an Bedeutung, wenn die Beschuldigte - wie hier - inen Alibibeweis angeboten hat. So hatte sie bereits bei ihrer ersten Einvernahme angegeben, zur vorgeha... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der einzigen Person, in deren Vermögen durch den Verkehrsunfall ein Sachschaden eingetreten ist, Name und Anschrift des Schädigers bekannt, ist der Identitätsnachweis als erbracht anzusehen, so daß eine Verständigungspflicht objektiv nicht vorliegt (vgl dazu auch die Erkenntnisse des VwGH vom 27.4.1994, Zahl: 92/03/0127, und vom 22.3.1995, Zahl: 94/03/0274). mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich; vielmehr genügt es - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) -, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können; diese Tatbestände sind schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zum Bewuß... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anhaltepflicht trifft unfallsbeteiligte Personen, die ein Fahrzeug lenken; Fahrzeuglenker, die diese Pflicht verletzten, begehen "Fahrerflucht". Das Anhalten nach § 4 Abs 1 lit a leg cit erfolgt nicht zum Selbstzweck, sondern hat den Sinn, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Der Lenker hat sich nach dem Anhalten zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die... mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Beschuldigte mit seinem Pkw einen Fußgänger mit dem linken vorderen Stoßstangeneck am rechten Unterschenkel an, wodurch eine Fraktur unter dem Wadenbeinköpfchen entstand, so muß ein in seiner Frequenzzusammensetzung zu den übrigen Betriebsgeräuschen des Fahrzeuges unterschiedliches Geräusch entstanden sein, das bei normaler Aufmerksamkeit im Fahrzeug einwandfrei wahrnehmbar gewesen sein muß. Bei Nichteinhaltung der im § 4 Abs 1 lit a und Abs 2 StVO umschriebenen Pflic... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Ausparken im Rückwärtsgang (Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO) muß der Verkehrssituation auf der Fahrbahn erhöhtes Augenmerk zugewendet werden, da es erfahrungsgemäß bei einem derartigen Fahrmanöver leicht zu Berührungen mit anderen Fahrzeugen kommen kann. Wird die erhöhte Aufmerksamkeit unterlassen, liegt ein fahrlässiges Verhalten vor. Dies ist der Fall, wenn die Lenkerin diese erhöhte Aufmerksamkeit insoweit unterlassen hat, als sie nach ihrem Herausfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatzeit von Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO ist durch die Angabe -6. Dezember 1993, von 18.30 bis 23.00 Uhr- nicht ausreichend konkretisiert, wenn wegen der Bestreitung der Beschädigung des PKWs und der Nichtanhaltung eine möglichst präzise Angabe der Tatzeit wesentlich ist, zumal wenn bei der (erstinstanzlichen) Vernehmung des Beschuldigten die (leicht mögliche) Feststellung unterlassen wurde, wann dieser den Straßenzug befahren hatte. Siehe hiezu auch Vw... mehr lesen...
Rechtssatz: Zutreffend führt die Erstbehörde rechtlich aus, daß bei einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, die im § 4 Abs.1 StVO 1960 (alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht) genannten Personen u.a. auch die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen haben. Zutreffend ist auch, daß nach Abs.1 lit.c und Abs.2 leg. cit. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken ist und wenn be... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden bei einem Verkehrsunfall - außer dem eigenen PKW, vorliegend Totalschaden desselben - lediglich Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt, so ist § 31 Abs 1 StVO als lex specialis anzuwenden. Entsprechend dieser Gesetzesstelle dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - vorliegend ein beim Unfall beschädigter Straßenleitpflock - nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung veränd... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch ohne wahrnehmbares Anstoßgeräusch bestehen konkrete Anknüpfungspunkte für die mittelbare Verursachung eines Verkehrsunfalles, bei dem das beteiligte Fahrzeug infolge eines Fahrstreifenwechsels des Beschuldigten nach links an ein abgestelltes Fahrzeug abgedrängt wurde, wenn der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme einräumte, den Unfallbeteiligten abrupt abbremsen und stehengeblieben gesehen zu haben und von drei Männern fast zugleich mit der Begegnung mit dem Beteiligten... mehr lesen...
Rechtssatz: Bleibt das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall im Straßengraben liegen und verweilt der Lenker nicht einmal kurzfristig beim Fahrzeug, dann kann von einem Anhalten im Rechtssinn nicht die Rede sein. mehr lesen...