Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 11.5.1996, um 16.00 Uhr, in Knittelfeld, auf Höhe des Hauses Herrengasse Nr. 13, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen KF 5RND 1) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, indem er den Schaden am Fahrrad des Zweitbeteiligten nicht zur Kenntnis nehmen wollte und 2) mit einem Verkehrsunfall mit Sa... mehr lesen...
Rechtssatz: Mitwirken an der Feststellung des Sachverhaltes nach § 4 Abs 1 lit. c StVO 1960 bedeutet nach herrschender Rechtsansicht ein Tätigwerden, damit die erhebenden Organe der öffentlichen Sicherheit genaue Feststellungen über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallbeteiligte, nähere Unfallumstände und verursachte Schäden treffen, Unfallskizzen anfertigen bzw. den Sachverhalt sonstwie auf möglichst wirklichkeitsgetreue Weise feststellen können (VwGH 8.7.198... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Person, welche an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt ist, nach dem Unfall nach Hause geht, das Wohnhaus aber trotz Kenntnis darüber, daß die Gendarmerie in Bälde bei ihr zu Hause eintrifft, verläßt, wirkt an der Feststellung des Sachverhaltes nicht entsprechend mit. mehr lesen...
Rechtssatz: Kollidiert der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren geräuschvoll mit einem anderen Fahrzeug, wodurch die Kennzeichentafelhalterung zerbrach, stand er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang, sodaß er bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kollision bemerken hätte müssen, verbunden mit der Verpflichtung, das Fahrzeug sofort anzuhalten und für den Fall, daß der Lenker des gegnerischen Fahrzeuges nicht anwesend ist, eine Meldung beim nächstgelegenen Gendarmeri... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt es zwischen einem PKW und einem städtischen Autobus zu einer Berührung dergestalt, daß am Autobus am Beginn der Berührungsstelle das Blech etwas eingedrückt und sodann ein Streifen von ca 2 m Länge vorhanden war, was Reparaturkosten von S 255,-- verursachte und am PKW kein Schaden entstand, so ist die optische und akkustische Wahrnehmbarkeit durch den PKW-Lenker zweifelhaft (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: War nach einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und einem Marathonläufer, welcher auch zu Sturz kam, in keiner Weise erkennbar, daß der Läufer sich in irgendeiner Weise verletzt haben könnte - vorliegend kam der Läufer zwar zu Sturz, stand jedoch sofort wieder auf um an dem nachfolgenden Marathonlauf teilzunehmen - ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Als Verkehrsunfall gilt jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Das Vorliegen mindestens eines Sachschadens ist somit Tatbestandsvoraussetzung für die Verletzung der Pflichten nach § 4 StVO. Auf die Höhe des Schadens kommt es regelmäßig nicht an, auch verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen wie das Verbiegen einer Stoßstange oder ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein "Unfallsschock" liegt nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen vor. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist jedoch trotz eines Unfallschrecks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt es im Zuge eines Ausparkmanövers zu einem für den Beschuldigten erkennbaren Zusammenstoß und kausalen Schaden am gegnerischen Fahrzeug, treffen den Beschuldigten die Pflichten nach § 4 StVO. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbestände nach § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO sind schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte. Dabei ist der Beschuldigte aufgrund seines riskanten Fahrverhaltens (Fahrstreifenwechsel ohne ausreichenden Sicherheitsabstand) zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen (v... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung der Anhalte- und Meldepflicht nach einem Unfall mit Sachschaden ist in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines Sachschadens; der Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte. Ein Kraftfahrzeuglenker hat den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zu widmen;... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß der Beschuldigte die Streifung des Vorderreifens des Fahrrades mit dem rechten hinteren Teil seines Kraftfahrzeuges weder akustisch noch sonst erkennen konnte und er auch von anderen Verkehrsteilnehmern nicht auf das Unfallsgeschehen aufmerksam gemacht wurde, ist davon auszugehen, daß er den Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht wahrgenommen hat und ihn auch gar nicht wahrnehmen habe können, sodaß e... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO liegt auch dann vor, wenn durch ein plötzliches mit dem Straßenverkehr zusammenhängendes Ereignis ein Schaden lediglich am Vermögen des Lenkers des betroffenen Fahrzeuges entstanden ist (VwGH 21.12.1979, ZVR 21.12.1979, ZVR 1981/26). Der Hinweis des Beschuldigten, er sei nach dem Unfall "sehr schockiert" und deshalb nicht in der Lage gewesen das Pannendreieck aufzustellen, exkulpiert nicht, denn ein sogenannter "Unfallschock" kann nur in... mehr lesen...
Rechtssatz: Die nach § 4 Abs 1 StVO genannten Personen sind alle, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in Zusammenhang steht. Auch wenn unbestrittenermaßen ein Kausalzusammenhang zwischen einem von einem Beschuldigten abgestellten Kraftfahrzeug und einem später sich ereigneten Verkehrsunfall dahingehend besteht, daß auf dieses Fahrzeug infolge verspäteter Bremsung und nicht korrekter Berücksichtigung der herrschenden Straßenverhältnisse ein anderes auffährt, so handelt es... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbestände nach § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO liegen schon dann vor, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte. Dies liegt vor, wenn der Beschuldigte von einer Nebenstraße im Retourgang in die Hauptstraße einfährt, welches Fahrmanöver eine erhöhte Aufmerksamkeit vom Lenker fordert. mehr lesen...
Rechtssatz: § 44a Z 1 VStG verlangt eine Umschreibung der Tatörtlichkeit in der Art und Weise, daß innerhalb von sechs Monaten ab dem Tatzeitpunkt dem Beschuldigten der Tatort genau vorgehalten werden muß. Wird in der erstinstanzlichen Verfolgungshandlung zwar der Tatzeitpunkt angeführt, jedoch reicht die Tatortumschreibung mit ... "in A, B-Straße südlich der C-Straße (B-83)" nicht aus, weil aufklärende Ausführungen, daß die B-83 die B-Straße ist, dem Akt nicht zu entnehmen sind. Aber sel... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verständigung der nächsten Gendarmerie- und Polizeidienststelle ohne Aufschub darf jedoch unterbleiben, wenn die im § 4 Abs 1 StVO genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Der zweite Satz des § 4 Abs 5 StVO verlangt, daß dem Geschädigten Gewißheit über die Person des Schädigers verschafft wird. Kennt der Unfallsgegner den Beschuldigten persönlich und weiß er auch wo dieser wohnt... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt der Beschuldigte seinen LKW-Zug ab, steigt aus diesem aus und verständigt eine Unfallsbeteiligte die Gendarmerie während der Beschuldigte auf das Eintreffen der Gendarmerie wartet, welche ihn auf den Posten mitnahm, so verantwortet der Beschuldigte nicht die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO und verletzt seine Mitwirkungspflicht nicht, denn es wäre verfehlt vom Beschuldigten als zweiten Unfallsbeteiligten ebenfalls eine Gendarmerieintervention zu verlangen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er sei am 02 02 1996 um 01 30 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW`s an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Nikitsch mit einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt worden sind, in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe I nicht sofort die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt und II an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, indem er sein Fahrzeug von ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom **.**.199*, Zl. 3-*****-9*, erkannte die Bezirkshauptmannschaft M den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, am **.**.199*, um **.** Uhr, in M******, Dr. H*** S******gasse, vor der Kreuzung E***********straße, als Lenker des Fahrzeuges PKW **-****, 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand; 2. nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriediens... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht i.s.d. §4 StVO ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern auch in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein kommen hätten müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hä... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom ****199*, Zl 3-*****-9*, erkannte die Bezirkshauptmannschaft M den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, am ****199*, um **** Uhr, in M******, S*******straße **, als Lenker des Fahrzeuges LKW *- ******, 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand; 2. nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines Kraftfahrzeuges ist aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltspflicht verpflichtet, den Innengeräuschpegel des von ihm chauffierten Fahrzeuges so zu wählen oder einzurichten, dass er in der Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird und jederzeit in der Lage ist, ein Anstoßgeräusch zu bemerken. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft K hat gegen den Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, daß er am **. J*** 199* um **.** Uhr in **** H***********, B , Richtung K******** auf Höhe des Hauses L****straße **, als Lenker des Ford * *** * 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand (bei dem Unfall wurde die Hausmauer des Hauses L... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des §4 Abs1 StVO ist auch dann erfüllt, wenn wegen eines Totalschadens gar keine Weiterfahrt möglich ist, der Lenker aber den Unfallort unmittelbar nach dem Unfall per Autostopp verläßt. mehr lesen...
Dem Beschuldigten wurde mit einer Anzeige über Aufforderung zweier Passanten zur Last gelegt, er sei am ***199* gegen **** Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW beim Wenden des Fahrzeuges auf der Kreuzung L ****/* *, im Ortsgebiet von **** A*******-M**** gegen den Masten einer Straßenlaterne gefahren, wobei ein leichter Sachschaden entstanden und der Masten in Schräglage gebracht worden sei, habe, ohne sein Fahrzeug anzuhalten, die Fahrt bis zu einem nahegelegenen Haus f... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde ein Lichtmast nur so in seiner Lage verändert, daß er mit geringem Aufwand wieder gerade gestellt werden konnte, dann liegt kein Sachschaden vor. mehr lesen...
Mit dem im Spruch: bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, Übertretungen des 1.) § 4 Abs 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden StVO) und 2.) § 4 Abs 5 leg. cit. dadurch begangen zu haben, daß er am 31.3.1994, um 21.50 Uhr, in G., Freiheitsplatz Nr. 5, als Lenker des PKW X es unterlassen habe, obwohl das Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stand, 1.) sein Fahrzeug sofort anzuhalten und 2.) ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 4 Abs 1 lit a Baumschutzverordnung der Stadt Villach ist gesetzwidrig (Erkenntnis des VfGH vom 29.2.1996, V 51/95-13) (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO wird begangen, wenn sich der Unfallsbeteiligte beim Anhalten nach einem wahrnehmbaren Verkehrsunfall (gänzlich zerstörte Straßenlaterne) darauf beschränkt, mit zwei Passantinnen über seinen Gesundheitszustand zu sprechen, ohne nach dem Schaden Nachschau zu halten. So wäre der Unfallsbeteiligte zur besonderen Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen, da er die Fahrt wissentlich in einer schlechten physischen und psychischen Verfassung angetre... mehr lesen...