Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn K. B. R., D-K., vertreten durch DDr. J. C. H., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11.05.2006, Zl VK-40774-2005, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in der Höhe von zu Punkt 1. Euro 220,00 auf Euro 150,00, zu Punkt 2. von Euro 220,00 auf Euro 150,00 und hinsichtlich Punkt 3. von Euro 150,00 auf Euro 100,00 herabgesetzt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind zu Punkt 1. und 2. jeweils Euro 15,00 und zu Punkt 3. Euro 10,00, zu bezahlen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
Tatzeit: 05.03.2006, 16.30 Uhr
Tatort: Ischgl, auf der Gemeindestraße, im östlichen Bereich des Hotel U.
Fahrzeug: PKW, XY
Der Beschuldigte, R. K. B., geb XY, wohnhaft in K., XY-Straße 6, ist
1. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
2. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.
3. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hat.
Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO, zu Punkt 2. nach § 4 Abs 1 lit a StVO und zu Punkt 3. nach § 4 Abs 5 StVO zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO zu Punkt 1. und zu Punkt 2. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO zu Punkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, die erstinstanzliche Behörde hätte Frau E. K. im Rechtshilfeweg zum Vorfall einvernehmen müssen, da diese als unmittelbare Zeugin sachverhaltsrelevante Angaben machen hätte können und von der erstinstanzlichen Behörde zumindest nicht ausgeschlossen werden hätte können, da sie den Berufungswerber hätte entlasten können. Die Ausführungen in der Strafanzeige seien widersprüchlich, unschlüssig, kursorisch und lückenhaft. Es widerspreche jeglicher Logik, dass der Berufungswerber über die Ende von Skiern gefahren sein solle, welche an einer Begrenzungsmauer angelehnt gewesen seien. Tatsächlich setzte das Überfahren von Skienden notwendigerweise voraus, dass sich dieselben am Boden liegend befinden würden und nicht etwa an eine Wand angelehnt wären. Wenn nun also die Ski an eine Wand angelehnt worden seien, hätte der Berufungswerber dieselben allenfalls mit seinem Fahrzeug umstoßen, nicht jedoch über deren Enden fahren können. Insofern sei der geschilderte Tathergang mit einem unauflösbaren Widerspruch behaftet, der die Richtigkeit der im Übrigen nicht näher überprüfbaren Angaben des Zeugen A. K. ernsthaft in Zweifel ziehen würde. Darüber hinaus sei die erstinstanzliche Behörde im Rahmen ihrer Begründung mit keinem Wort auf die Verantwortung des Berufungswerbers eingegangen, wonach er von den vermeintlichen Unfall nichts bemerkt habe und die Zeugin K. im Gespräch mit dem Anzeiger diesen aufgefordert habe, die Ski wegen eines allfälligen Schadens vorzuzeigen, dieser der Aufforderung nicht nachgekommen sei und seinerseits ohne sich nach den Personalien des Berufungswerbers zu erkundigen die Beifahrertüre geschlossen hätte, die Örtlichkeit verlassen hätte und der Berufungswerber sodann seine Fahrt fortgesetzt habe.
Das Verschulden des Berufungswerbers sei als geringfügig anzusehen, weil er sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht und mit dem Anzeiger geredet und nur deshalb vom Schaden keine Kenntnis erlangt habe, weil sich der Anzeiger geweigert hätte, dem Berufungswerber den Schaden zu zeigen. Darüber hinaus habe die Haftpflichtversicherung des Berufungswerbers den Schaden des Anzeigers in voller Höhe anstandslos reguliert, weil der Berufungswerber keine Einwende gegen die Regulierung erhoben hätte. Es bedürfe keiner Bestrafung des Berufungswerbers, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten gleicher Art abzuhalten. Er sei unbescholten, dies obwohl er bereits 58 Jahre alt sei, woraus sich der zwingende Schluss ergebe, dass auch keine Wiederholungsgefahr bestehe. Der Berufungswerber habe der an ihn gerichteten Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG unverzüglich und unumwunden entsprochen und damit seine Strafverfolgung überhaupt erst möglich gemacht. Auch dies sei ein eindeutiger Hinweis auf das ausgeprägte Rechtsbewusstsein des Berufungswerbers.
Dem gesamten Verfahrensakt sei nicht zu entnehmen, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug nicht angehalten hätte. Selbst aus der dem Verfahren zu Grunde liegenden kursorischen Anzeige gehe unzweifelhaft hervor, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug angehalten, mit dem Anzeiger ein Gespräch geführt und erst nach Beendigung dieses Gespräches seine Fahrt fortgesetzt habe. Die Zeugin K. habe den Anzeiger aufgefordert ihr den an den Skiern entstandenen Schaden zu zeigen. Der Anzeiger habe sich jedoch geweigert dies zu tun. Der Berufungswerber habe daher infolge des Verhaltens des Anzeigers davon ausgehen dürfen, dass tatsächlich ein Schaden an den Skiern nicht vorgelegen sei.
Selbst wenn ein Schuldspruch zu Recht erfolgen sollte, seien die über den Berufungswerber verhängten Strafen bei weitem überhöht. Der Berufungswerber sei unbescholten. Er habe sich anlässlich des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens äußerst kooperativ gezeigt. Er habe ohne weiteres seine Identität als Fahrzeuglenker bekannt gegeben. Es liege vollständige Schadensgutmachung vor. Es werde daher beantragt die Strafen niedriger zu bemessen bzw das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einvernahme des Zeugen A. K. und E. K. im Rechtshilfeweg. Außerdem wurde eine öffentliche und mündliche Berufungsverhandlung abgehalten, zu der der Berufungswerber jedoch nicht erschienen ist.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufung lediglich hinsichtlich der Strafhöhe Berechtigung zugekommen ist.
Der Anzeige des Gendarmeriepostens Ischgl vom 06.03.2005 zu Zl A1/4119/01/2005S ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 05.03.2005 um 16.30 Uhr auf der Gemeindestraße in 6561 Ischgl vom Hotel Tyrol in westliche Fahrtrichtung gefahren sei. Dies mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY. In diesem Bereich befinde sich das Ende der Skipiste Nr 1 weshalb um diese Zeit sehr viel Fußgängerverkehr gewesen sei. A. K. sei um diese Zeit ebenfalls gerade von der Piste gekommen und habe seine Ski der Marke Völk P 30 gegen die östliche Begrenzungsmauer des Parkplatzes des Hotel U. gelehnt. Die Ski wären parallel zur Fahrbahn gestanden auf dem Parkplatz. Der Lenker des angeführten Fahrzeuges sei beim Ausweichen des Verkehrs über die Skienden dieser Ski gefahren, obwohl er noch vorher von K. durch Zurufen gewarnt worden sei. K. sei zum Fahrzeug gelaufen und habe die Fahrertür geöffnet und dem Lenker mitgeteilt, dass er über seine Ski gefahren sei. Der Lenker habe nur gemeint, dass K. selber schuld sei und habe seine Fahrt fortgesetzt.
Die Angaben in der Anzeige sind durch zwei Lichtbilder, die den beschädigten Ski zeigen, objektiviert.
In seinem Einspruch führte der Berufungswerber dann aus, dass er nicht wahrgenommen habe, dass er über die Skienden der Ski gefahren sei. Auch die Zurufe des Herrn K. habe er nicht wahrnehmen können. Über eine Beschädigung der Ski habe der Zeuge nichts gesagt. Er habe ihnen auch die Ski nicht gezeigt. Herr K. habe auch nicht nach den Personalien des Berufungswerbers gefragt und ihn auch nicht aufgefordert die Polizei zu benachrichtigen. Da der Berufungswerber den Zeugen gegenüber geäußert habe, dass dieser wohl selber schuld sei, habe dieser die Türe zum Auto wieder geschlossen und der Beschuldigte habe die Fahrt mit weniger als Schrittgeschwindigkeit fortgesetzt.
Der Zeuge A. A. K. gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor der Polizeiinspektion Geretsried im Rechtshilfeweg an, dass er am gegenständlichen Tag kurz nach dem Schließen der Lifte seine Ski an einer im rechten Winkel zur Straße verlaufenden Mauer abgestellt habe. Sie seien dort stehend angelehnt gewesen. Dort sei ein großer Platz vor einem Geschäft gewesen, sodass dort Fahrzeuge hineinfahren konnten. Er sei neben seinen Ski gestanden, als ein PKW einen Bogen auf der Straße gefahren sei. Der PKW habe sein Ski am hinteren Ende überfahren. Es habe gescheppert und seine Ski hätten sich von der Mauer gehoben. Er sei der Meinung, dass der Fahrer des Fahrzeuges dies mitbekommen haben müsste. Der sei jedoch mit Schrittgeschwindigkeit weitergefahren, er sei ihm nachgelaufen und habe die Beifahrertür geöffnet. Er habe den Fahrer darauf hingewiesen, dass er gerade sein Ski überfahren habe, sowohl der Fahrer als auch seine Beifahrerin hätten etwas geschimpft. Die Beifahrerin habe dann die Tür wieder zugezogen und das Fahrzeug sei weitergefahren. Der ganze Vorfall habe sich langsam ereignet. Auf der Straße habe sich der Verkehr gestaut. Er habe das hintere Nummernschild des PKWs genau ablesen können. Er habe eine Skizze angefertigt. Die Ski seien an einer ca 60 cm hohen Mauer angelehnt gewesen. Sie wären weder senkrecht gestanden noch am Boden gelegen. Einer der Ski sei am hinteren Ende gespalten worden, sodass der Schaden nicht reparabel war. Die Haftpflichtversicherung habe ihm das ganze bar ersetzt. Es sei durchaus möglich, dass die Beifahrerin ihm gesagt habe, er solle die Ski herzeigen, es sei jedoch in dieser Situation nicht möglich gewesen. Das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt immer noch mit Schrittgeschwindigkeit weitergefahren. Wenn die Beifahrerin oder der Fahrer die Ski hätten sehen wollen, hätten sie mit dem Fahrzeug stehen bleiben müssen. Dies hätten sie nicht gemacht und die Beifahrerin habe die Tür wieder zugezogen, sodass er gar keine Möglichkeit gehabt hätte, seine Ski vorzuzeigen. Er habe nicht nach den Personalien gefragt, als er die Beifahrertür geöffnet habe. Er wollte zuerst einmal, dass der Fahrer stehen bleibe. Deshalb habe er sich das Kennzeichen aufgeschrieben. Er habe lediglich die Adresse des Beschuldigten wegen der Schadensregulierung in Erfahrung bringen wollen.
Die Zeugin E. K. gab an, sie hätte sich als Beifahrerin im PKW des Berufungswerbers befunden. Sie wären in die Ortschaft Ischgl eingefahren. Es sei Nachmittag gewesen und die Liftanlagen wären geschlossen worden. Es hätten sich sehr viele Menschen auf den Straßen aufgehalten. Sie hätten sich mit dem Auto in einer Autoschlange auf der Durchzugstraße befunden. Die Fahrzeuge konnten nicht einmal mit Schrittgeschwindigkeit fahren, es sei nur Zentimeterweise vorwärts gegangen, bis plötzlich ein jüngerer Mann vor das Auto gesprungen sei und dann die Beifahrertür des Autos aufgerissen habe. Das Öffnen der Tür sei heftig und unerwartet geschehen, sodass er sie erschrocken hätte. Der Mann habe sofort unflätig in deutscher Sprache auf sie beide eingeschimpft. Was er im Einzelnen gesagt hätte, könne sie heute nicht mehr sagen, es sei aber unmissverständlich gewesen, dass der sehr aufgebracht gewesen sei und sie beide beschimpft habe. Er habe Herrn R. vorgehalten, über seine Ski gefahren zu sein. Sie selber habe zu keinem Zeitpunkt bemerkt oder sonst wie wahrgenommen, dass Herr R. über die Ski des Mannes gefahren sei und die Ski sonst wie beschädigt habe. Es habe sich direkt am Bürgersteig eine Art Mauer befunden, auf der einige junge Leute gesessen seien. Der Abstand zwischen Fahrbahn und Mauer habe ca 1,50 m betragen. Der Abstand sei ihr relativ gering vorgekommen. Der Berufungswerber habe nur zentimeterweise weiterfahren können. Sie habe vom Überfahren der Skier nichts bemerkt. Es sei zu einem kurzen Wortwechsel zwischen dem Mann und ihnen gekommen. Während des Gesprächs sei das Auto definitiv gestanden. Aufgrund der Zustände auf der Straße sei ein Weiterfahren nicht möglich gewesen. Herr K. sei aufgefordert worden, die Ski vorzuzeigen. Er sei dieser Bitte aber nicht nachgekommen. Er habe seine Ski nicht vorgezeigt. Dementsprechend könne sie keine Angaben zur Beschädigung der Ski machen. Es wäre eine Selbstverständlichkeit für sie beide gewesen, hinsichtlich der Personalien die erforderlichen Schritte einzuleiten und dur
chzuführen, wenn ein tatsächlicher Schadenseintritt erkennbar gewesen wäre. Sie habe dann die Beifahrertüre zugezogen. Man sei ja im Gespräch weitergekommen. Der Mann habe wiederholt behauptet, der Beschuldigte hätte seine Ski beschädigt, habe aber die angeblich beschädigten Ski nicht vorgezeigt. Der direkte Austausch habe vielleicht fünf Minuten gedauert.
§ 4 Abs 1 lit c StVO normiert, dass alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben.
§ 4 Abs 1 lit a StVO führt aus, dass alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofort anzuhalten haben, wenn sie ein Fahrzeug lenken.
§ 4 Abs 5 StVO legt fest, dass wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Feststeht und das haben die Einvernahmen der Zeugen A. K., E. K. und auch die diverse Stellungnahmen der Rechtsvertreter erbracht, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt hat unmittelbar danach und vom Zeugen K. auf einen Verkehrsunfall den der Berufungswerber verursacht haben sollte und mit dem er somit in ursächlichem Zusammenhang gestanden war, aufmerksam gemacht worden war. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug in der Folge jedoch nicht wie im Gesetz ausgeführt, angehalten und hat auch an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt.
Unter "Anhalten" im Sinn des § 4 Abs 1 lit a StVO ist zu verstehen, dass das Fahrzeug vom Lenker angehalten werden muss, damit sich dieser vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugen kann und die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen insbesondere die nach § 4 Abs 1 lit b und c, Abs 2 und 5 StVO treffen kann. Daraus folgt, dass der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines KFZ der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt (siehe VwGH 07.09.1990, Zl 85/18/0186).
Im gegenständlichen Fall gehen die beiden Zeugenaussagen hinsichtlich des Anhaltens bzw Stehen Bleibens des Fahrzeugs auseinander. Der Berufungswerber selbst hat sein Fahrzeug zweifelsfrei nie verlassen und mag es durchaus der Fall gewesen sein, dass er als der Zeuge K. die Beifahrertür geöffnet hat, kurzfristig stehen geblieben ist. Keinesfalls hatte er jedoch dem "Anhalten" im Sinn des § 4 Abs 1 lit a StVO genüge getan und das Fahrzeug zum Stillstand gebracht um seine Identität nachzuweisen und auch den von ihm verursachten Verkehrsunfall zu besichtigen.
Wenn der Berufungswerber nunmehr vorbringt, er hätte zunächst einmal vom Unfall etwas wissen müssen um dem Gesetz genüge zu tun, so muss ihm entgegen gehalten werden, dass es sich ja nur um Sekundenbruchteile gehandelt hat, bis er vom geschädigten Kapoor über den Verkehrsunfall in Kenntnis gesetzt worden ist. Sein Verhalten, das Fahrzeug nicht zu verlassen sondern den Zeugen aufzufordern, ihm die Ski nachzutragen um zu sehen, ob diese tatsächlich beschädigt seien, ist schlicht und einfach anmaßend noch dazu, wo es ein leichtes gewesen wäre, das Fahrzeug auf dem Platz zu parken und sich die Ski anzuschauen und damit den gesetzlichen Verpflichtungen zu entsprechen.
Zusammengefasst ist also auszuführen, dass der Berufungswerber Sekunden nach dem er die Ski beschädigt hat, von diesem Unfall verständigt worden ist, es trotzdem unterlassen hat, seine Identität bekannt zu geben und es vorgezogen hat, sich mit seinem Fahrzeug zu entfernen. Dass er dabei im Schritttempo gefahren ist und dass dabei der Zeuge A. K. in verständlicher Weise erregtem Zustand den Berufungswerber in Kenntnis über das Geschehene gesetzt hat, spielt dabei keine Rolle. Auch bleibt die für die Berufungsbehörde unbeantwortete Frage bestehen, wieso der Berufungswerber wenn er den Unfall nicht verursacht haben will und sich die Ski nicht angeschaut hat, trotzdem die Schadensregulierung übernommen hat. Für die Berufungsbehörde ist das ein Indiz dafür, dass der Berufungswerber den Verkehrsunfall nicht nur wahrgenommen hat, sondern ihn auch verursacht hat. Dass man Ski, die an der Mauer lehnen an deren Enden überfahren kann, ist durchaus möglich, wenn die Mauer nur rund 60 cm hoch war und die Ski nur an den oberen Skispitzen an der Mauer gelehnt sind. Hier ist auch die Skizze die A. K. bei seiner Rechtshilfeeinvernahme angefertigt hat, durchaus hilfsreich gewesen. Unglaubwürdig sind die Aussagen des berufungswerbers, dass der Anzeiger nicht gewünscht habe, die Personalien des Berufungswerbers zu erhalten bzw dass er sich geweigert habe, einen von ihm behaupteten Schaden herzuzeigen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Anzeiger zu Recht der Meinung war, der Verursacher des Schadens hätte die Verpflichtung den Schaden zu besichtigen und zwar nicht aus dem Auto heraus, sondern indem er sein Auto abstellt und sich die Zeit nimmt, den Schaden ordnungsgemäß anzusehen und die Personalien auszutauschen. Es kann nicht so sein, dass heute ein Zeuge selbst nur einem im Stau langsam fahrenden Auto hinterherlaufen muss, um sich mit dem Lenker über Details einer Schadensregulierung bzw eines Identitätsaustausches zum einigen.
Hinsichtlich § 4 Abs 5 StVO wurde gar nicht bestritten, dass der Berufungswerber den Verkehrsunfall nicht bei der nächsten Gendarmeriedienststelle gemeldet hat.
Weshalb der Berufungswerber glaubt, dass keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der gegenständlichen behandelten Straftaten möglich ist, da er 58 Jahre ist, hat sich dem erkennenden Senat nicht erschließen können.
Dem Antrag auf neuerliche Einvernahme des Zeugen A. K. im Rechtshilfeweg, weil der Rechtsvertreter von der Einvernahme des Zeugen nicht verständigt worden war und ihm deshalb die Gelegenheit genommen worden war, den Zeugen zu befragen, wurde nicht stattgegeben, da es nicht in der Einflusssphäre des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol liegt, ob Polizeistationen in Deutschland den jeweiligen Rechtsvertretern in Österreich von der Einvernahme der Zeugen verständigen oder nicht und darüber hinaus die Einvernahme des Zeugen mit Zustimmung des Rechtsvertreters als verlesen dargetan wurde.
Die Einvernahme des Berufungswerbers vor einem Rechtshilfegericht war ebenfalls abzulehnen, da die Berufungsbehörde von der Unmittelbarkeit des Verfahrens ausgeht.
Es gilt in den Verfahren für den UVS der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Dies bedeutet, dass der UVS die Beweise selbst aufzunehmen und zu würdigen hat. Eine mittelbare Beweisaufnahme und die Heranziehung von Beweisen die außerhalb der Verhandlung aufgenommen wurden ist im Fall der Durchführung einer Verhandlung nur ausnahmsweise zulässig (Verlesung von Vernehmungsprotokollen, Augenscheinsbeweise). Aussagen die der Beschuldigte in einem anderen Verfahren gemacht, in dem er zur Aussage verpflichtet war, dürfen vom UVS nicht verwertet werden.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mangels Bekanntgabe der finanziellen Gegebenheiten des Berufungswerbers hat die Berufungsbehörde durchschnittliche finanzielle Gegebenheiten angenommen.
Hinsichtlich der verhängten Strafen ist die Berufungsbehörde jedoch zur Ansicht gekommen, dass aufgrund der Unbescholtenheit des Lenkers, die Strafen zu hoch gegriffen waren und hat sie entsprechend reduziert, sodass sie nunmehr schuld- und tatangemessen erscheinen.