TE UVS Tirol 2005/08/29 2005/27/1938-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Siegmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn T. H., vertreten durch Mag. Dr. W. A., Rechtsanwalt, XY-Gasse, M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 20.06.2005, Zl VK-2298-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 29.10.2004, 06.45 Uhr

Tatort: Gemeindegebiet von Fügen, auf der B-169 bei StrKm 7,3,

Baustelle Einfahrt Fügen-Süd

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie haben es als eine mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Person unterlassen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, indem Sie unmittelbar nach dem Zusammenstoß die Unfallstelle verlassen haben.

2. Sie haben es als eine mit einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, in ursächlichem Zusammenhang stehende Person unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

3. Sie haben es als eine mit einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, in ursächlichem Zusammenhang stehende Person unterlassen, den verletzten Personen Hilfe zu leisten bzw. unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen, da Sie die Unfallstelle verließen.?

 

Dem Berufungswerber wurde demnach eine Verwaltungsübertretung zu 1. nach § 99 Abs 2 lit a StVO in Verbindung mit § 4 Abs 1 lit c StVO sowie zu 2. und 3. jeweils gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO in Verbindung mit § 4 Abs 2 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von je Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 3 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Berufung kommt aus nachfolgenden Gründen Berechtigung zu:

Dem Berufungswerber wurden Verstöße gegen § 4 Abs 1 lit c sowie § 4 Abs 2 StVO im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vorgeworfen, der sich am 29.10.2004, 06.45 Uhr im Gemeindegebiet von Fügen auf der B 169 bei Strkm 7,3, Baustelle Einfahrt Fügen ? Süd ereignet hat.

 

Im Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall wurde auch ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Berufungswerber durchgeführt, welches mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 12.04.2005, Zl 2U 8/05x, gemäß §§ 90b und 90c StPO nach Zahlung eines Geldbetrages im Rahmen einer Diversion eingestellt wurde.

 

Mit Schreiben vom 07.03.2005, VK-2298-2005, der Bezirkshauptmannschaft Schwaz erging an den Berufungswerber eine Ladung, deren Betreff lediglich zu entnehmen war, dass es sich um einen Übertretung nach der Straßenverkehrordnung handelt und Bezug auf den Vorfall vom 29.10.2004 genommen wird. Der Berufungswerber werde als Beschuldigter vorgeladen. Weiters findet sich im erstinstanzlichen Akt ein Ladungsbescheid vom 07.04.2005, VK-2298-2005, in dem ausgeführt wird, dass der Berufungswerber an folgender Angelegenheit beteiligt sei:

 

?Datum/Zeit: 29.10.2004 um 06.45 Uhr

Ort: Fügen auf der B-169 bei Strkm 7,3 in Richtung Strass iZ Anzeige des GP-Strass iZ vom 28.12.2004?

 

Bei der Anzeige des GP Strass iZ vom 28.12.2004 handelt es sich um die allgemeine Verkehrsunfallanzeige, die sich im Akt befindet.

 

Sodann erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 20.06.2005.

Dem Akt ist weiters noch zu entnehmen, dass am 07.01.2005 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers Akteneinsicht in die Verkehrsunfallsanzeige genommen wurde, wobei dieser Verkehrsunfallsanzeige seit 03.01.2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz eingegangen war. Eine Aufforderung zu einer Stellungnahme oder ähnliches ist dem Akt nicht zu entnehmen, eben so wenig eine Anzeige des Gendarmeriepostens Strass iZ wegen Übertretung nach § 4 StVO.

 

Weder die Ladung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 07.03.2005, Zl VK-2298-2005, noch der Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 07.04.2005, Zl VK-2298-2005, stellen die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlungen dar.

 

Nach der Rechtsprechung gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgesehene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl zB VwGH 26.06.2000, 96/17/0362 bis 0364). Die Verfolgungshandlung muss sich somit auf eine bestimmte Tat beziehen, das heißt auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente.

 

Grundsätzlich stellt eine Ladung bzw ein Ladungsbescheid dann eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung dar, wenn darin entweder alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente vorgeworfen werden oder eine Bezugnahme auf eine Anzeige erfolgt, die sämtliche der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltselemente detailliert anführt.

 

Derartiges ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Im Ladungsbescheid vom 07.04.2005 wird zwar auf die Anzeige des GP Strass iZ vom 28.12.2004 verwiesen, die der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltselemente sind in dieser jedoch nicht derart detailliert wiedergegeben, dass dies den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht würde.

 

Weder die Ladung vom 07.03.2005 noch der Ladungsbescheid vom 07.04.2005 haben den Anforderungen entsprochen und ist darauf hinzuweisen, dass der Verkehrsunfallsanzeige des Gendarmeriepostens Strass iZ vom 28.12.2004 nicht im einzelnen konkret die nunmehrigen Tatvorwürfe entnommen werden können, sondern sind durchaus unterschiedliche Tatvorwürfe möglich und ist es dem Beschuldigten nicht erkennbar, welche Taten ihm nunmehr konkret vorgeworfen werden.

 

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Im gegenständlichen Fall betrug die Verjährungsfrist 6 Monate, sodass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, welches erstmals den Anforderungen an eine Verfolgungshandlung tatsächlich entsprochen hat, bereits außerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde.

Wie im angefochtenen Straferkenntnis korrekt ausgeführt wird, wäre das Doppelbestrafungsverbot des Art.4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK im gegenständlichen Fall nicht schlagend geworden. Aus diesem Grund war jedoch aber auch für eine Anwendung des Art.IV des Verkehrsrechts-Anpassungsgesetzes 1971, BGBl 1971/274, kein Raum.

 

Da sohin binnen der 6-monatigen Verjährungsfrist keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung erfolgte ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Grundsätzlich, stellt, Ladung, dann, eine, die, Verjährung, unterbrechende, Verfolgungshandlung, dar, wenn, alle, der, Bestrafung, zugrunde liegenden, Sachverhaltselemente, vorgeworfen, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten