RS UVS Oberösterreich 2005/04/12 VwSen-160420/8/Br/Wü

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Veröffentlicht am 12.04.2005
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Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des § 4 Abs.1 lit.c StVO ist nicht so weit auszudehnen, dass auch ohne das gesonderte Verlangen des Einschreitens der Organe der Straßenaufsicht nicht diese zur Feststellung der Fahrtauglichkeit umfunktioniert wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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