Die Anordnung des § 4 Abs 1 lit a StVO, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so ua die nach § 4 Abs 1 lit b (Vermeidung von Schäden auch für andere Personen als den Verletzten und für Sachen) sowie c (Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung) StVO vorgesehenen, trifft. Der Straftatbestand des § 4 Abs 1 lit a StVO bildet kein Element des strafgerichtlich zu ahndenden Straftatbestandes nach § 80 StGB und unterliegt daher auch nicht dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4 des 7. ZPMRK.