Der im Zuge des Ausparkmanövers erfolgte zweifache Anprall des ausparkenden Fahrzeuges der Berufungswerberin an das davor abgestellte Fahrzeug ist zweifelsfrei als Verkehrsunfall zu qualifizieren, der im Hinblick auf die enge Ausparksituation von der Berufungswerberin bei Wahrung der von einem geprüften Fahrzeuglenker zu erwartenden Sorgfalt wahrgenommen hätte werden müssen. Zumal die Berufungswerberin den ersten, nach beiden Zeugenaussagen etwas schwächeren Anprall auch tatsächlich wahrgenommen hat und nach diesem ersten Anprall noch ausgestiegen ist, um zumindest ihr eigenes Fahrzeug auf Schäden hin zu prüfen, muss sie auch den zweiten, deutlich stärkeren Anprall wahrgenommen haben, hat jedoch nach diesem Anprall das Ausparkmanöver fortgesetzt, ohne auszusteigen und ist in der Folge davongefahren. Durch dieses Verhalten hat die Berufungswerberin die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs 1 lit. a StVO, der von jedem Fahrzeuglenker verlangt, dass er nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall sofort anhält und sich davon überzeugt, dass weder Personen- noch Sachschäden entstanden sind, billigend in Kauf genommen, weshalb hinsichtlich der subjektiven Tatseite von vorsätzlichem Verhalten auszugehen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen war.