Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daß die Arbeitskräfte ihm von einer weiteren Firma vertraglich zur Verfügung gestellt worden sind, er sich aber ausbedungen hätte, nur bewilligte Arbeitskräfte einzusetzen, exkulpiert nicht, zumal er sich vor Beschäftigung über die bestehende Bewilligung informieren muß. Unterläßt er dies, ist ein Verschulden gegeben. Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen - an den für die B... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer bewilligungslos eine befreundete Ausländerin in einem Gastgewerbebetrieb zum Einschenken von Getränken und zum Servieren gegen Entgelt von ATS 70,-- pro Stunde tätig werden läßt, beschäftigt eine Ausländerin und ist daher Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegeben. mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt die Beschuldigte bewilligungslos eine Ausländerin zu Gartenarbeiten und wird dafür am Tag S 200,-- einschließlich der von der Ausländerin bereitgestellten Pflanzen bezahlt, liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung liegt dann nicht vor, wenn die wirtschaftliche und persönliche Lage des Ausländers (der Ausländer hielt sich zur Tatzeit illegal im Bundesgebiet auf) nicht der allgmeinen Lebenserfahrung entspricht, daß er bloß unentgeltliche Gefälligkeitsdienste erbringen wollte, zumal er für seinen Lebensunterhalt auch entsprechende Geldmittel benötigte. mehr lesen...
Rechtssatz: Lernt die Beschuldigte in ihrem Lokal zwei Ausländer kennen, gewährt diesen notdürftig Unterkunft und leisten die Ausländer dafür als Gegenleistung Hilfsarbeiten (streichen und putzen des Balkons) mit S 50,-- pro Stunde Entgelt, so liegt eine illegale Ausländerbeschäftigung vor, weil auch beim Zurverfügungstellen einer Unterkunft bzw bei einer Entlohnung in Form von Naturalien von einem bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, wodurch der Tatbestand der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß das Arbeitsmarktservice die nötigen Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stellt, exkulpiert von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der illegalen Ausländerbeschäftigung nicht und liegt auch kein Notstand im Sinne des § 6 VStG vor, da der Beschuldigte sich nicht in einem Fall der Kollision von Pflichten und Rechten befand, woraus der Beschuldigte sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch ret... mehr lesen...
Rechtssatz: Bedient ein Ausländer für den Beschuldigten, einem Holzschlägerungsunternehmer, einen Timberjack und einen Knickschlepper, so liegt bei Fehlen der Bewilligung eine illegale Ausländerbeschäftigung vor und kann der unbewiesene Hinweis, der Ausländer habe lediglich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung seine Fachkenntnisse für die im Betrieb des Beschuldigten erforderlichen Aufgaben probeweise unter Beweis gestellt, nicht exkulpieren. mehr lesen...
Rechtssatz: Beabsichtigt der Ausländer beim Beschuldigten Fensterstöcke zu kaufen und wechselt er seine Kleidung in Arbeitskleidung, weil er die Fensterstöcke - sie waren vorher am Hause des Beschuldigten ausgebaut worden - reinigen wollte und geht der Ausländer in Slowenien einer regelmäßigen Beschäftigung nach und benötigte er die Fensterstöcke für seinen Hausbau in Slowenien, so liegt keine illegale Ausländerbeschäftigung vor (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Beschäftigung einer bosnischen Staatsbürgerin müssen dem Beschuldigten zumindestens Zweifel kommen, ob die Heranziehung von Ausländern zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle durch den Beschuldigten, liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des § 5 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Kehrt der Ausländer unentgeltlich, ohne in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu stehen, den Parkplatz des Beschuldigten als Dank dafür, daß er beim Beschuldigten unentgeltlich übernachten konnte, so handelt es sich dabei um einen kurzfristigen unentgeltlichen Dankesdienst und kann von keiner Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gesprochen werden. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis liegt ebenfalls nicht vor, zumal der Ausländer in keiner wirtschaftlichen Abhä... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr Claus H schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 VStG der L-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, K-straße, am 11.4.1996 von 11.10 Uhr bis 11.45 Uhr in O, J-straße den Ausländer Herrn Milic K (geb 1947) mit der Durchführung von Aufmauerarbeiten einer beidseitig begehbaren Außenstiege und dem Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Die "vollkommen konsenslose" Beschäftigung eines Ausländers stellt überhaupt erst den Tatbestand einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG iVm § 3 Abs 1 AuslBG dar und kann nicht - zusätzlich - als erschwerender Grund für die Bemessung der Strafhöhe herangezogen werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine als Flüchtling anerkannte Ausländerin, welche eine öffentliche Unterstützung von S 1.500,-- bezieht, aus welchen sie ihre persönlichen Bedürfnisse, wie Bekleidung und Toilettartikel bestreitet und welche in der Aufnahmefamilie familiären Anschluß fand in der Küche des Gastgewerbebetriebes der Familie am 1.2.1996 um die Mittagszeit darauf zurückzuführen ist, daß sie sich selbst eine Mahlzeit zubereitete, so liegt keine illegale Ausländerbeschäftigung sondern ein außerv... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27.7.1994 ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J und H HandelsgesmbH mit Sitz in Wien (Tatort) zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 17.2.1994 im Restaurant Z-GmbH, G, Z-gasse Herrn Xiao Wei Z, chinesischer Staatsangehöriger... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn man dem Berufungswerber glaubt, daß er persönlich den Ausländer nicht kennt, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Wie bereits dargestellt, hatte Frau Q die Kompetenz, Personal für die Firma J zu beschäftigen. Dadurch, daß der Ausländer von der dazu befugten Frau Q zur Besorgung von im Interesse der Firma J gelegenen Aufgaben eingesetzt und verpflichtet wurde, wurde die Arbeitgebereigenschaft der Firma J begründet. mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-GmbH. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens K wurde der polnische Staatsbürger Zbigniew B (in der Folge kurz: B) am 17.2.1995 im Ortsgebiet von K (im Bereich H-straße - G-straße) beim Verteilen von Werbeprospektmaterial - im Auftrag der G-GmbH - angetroffen. Bei seiner Einvernahme am Gendarmerieposten (vgl Niederschrift vom 17.2.1995, AS 5) gab B an, er arbeite seit dem 9.1.1995 bei der G-Gm... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bloße Anfrage nach der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG für einen "Werbemittelverteiler" ohne genaue Darlegung der Einzelmomente der konkreten Beschäftigung (Tätigkeit) reicht nicht aus, um ein mangelndes Verschulden des Besch an der ihm zur Last gelegten Übertretung des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG glaubhaft zu machen. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) eine Mitteilung über den Arbeitsantritt einlangt. Dies gilt auch, wenn die Ausländerin danach nur geringfügig beschäftigt ist. Der Umstand, daß eine Beschäftigungsbewilligung für die A GmbH bestand und für die B GmbH nicht und die Ummeldung wegen einer Personalumstellung im Lohnbüro nicht erfolgte, exkulpiert nicht, da die Beschul... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist der handelsrechtliche Geschäftsführer und nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Ist es dem Beschuldigten durch bloße Einsichtnahme in das ihm allenfalls vom Ausländer vorgelegte Dokument möglich gewesen, sich Gewißheit über die Art und Umfang desselben zu verschaffen und hätten ihm dabei zumindest Zweifel kommen müssen, ob die (wenn auch kurzfristige) Heranziehung eines Ausländers zu bestimmten Arbeite... mehr lesen...
Rechtssatz: War die Ausländerin im Betrieb des Beschuldigten 20 Jahre ordnungsgemäß beschäftigt und befand sich zum Zeitpunkt der Intervention der Fremdenpolizei in Invaliditätspension, so ist aus dem Umstand, daß die Ausländerin in der Wirtschaftsküche beim Apfelschälen angetroffen wurde, nicht zwingend von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die Tätigkeit unentgeltlich ist und die Ausländerin auch beim Beschuldigten wohnhaft war. mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist aus allgemeiner Lebenserfahrung bekannt, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Dies auch für den Fall geringfügiger Beschäftigung. Es müssen der Dienstgeberin zumindest Zweifel kommen, ob die Heranziehung der Ausländer zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur berufsmäß... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Umstand, daß sich die Ausländerin regelmäßig im Lokal aufgehalten hat und sie auch fallweise freiwillig Gläser weggeräumt hat bzw. Gäste nach Konsumationswünschen gefragt hat, kann das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht abgeleitet werden, wenn die Ausländerin diese Tätigkeiten freiwillig und unentgeltlich erbracht hat und diese Tätigkeiten insgesamt als freiwillige Gefälligkeitsdienste zu betrachten sind. Die Tatsache, daß sich die Ausländerin, die in der... mehr lesen...
Rechtssatz: Erbringen Ausländer - teilweise mit dem Beschuldigten entfernt verwandt - freiwillig und unentgeltlich Tätigkeiten in kurzfristigem Arbeitseinsatz, so liegt weder ein Arbeits- noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, sondern erbrachten die Ausländer Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichte Tätigkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt ein Eiskockey-Verein, dessen Obmann der Beschuldigte ist, drei Ausländer als Berufseishockeyspieler ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis sowie ohne Befreiungsschein, so ist der Obmann des Vereines verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, daß die Lebensmöglichkeit des Vereines selbst unmittelbar bedroht wäre und daher die Beschäftigung der ausländischen Spieler auch ohne Beschäftigungsbewilligung unumgän... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt ein Polier einer Gesellschaft mbH, in welcher der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, einen Ausländer ohne entsprechender Berechtigung entgeltlich zu Probearbeiten, ist der Beschuldigte für die illegale Ausländerbeschäftigung dann auch subjektiv verantwortlich, wenn er für derartige Fälle den Polier keine konkrete Anweisung erteilte und ihm diesbezüglich auch nicht besonders kontrollierte. Der Hinweis auf die Probearbeit des Ausländers exkulpiert ni... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) war unbestritten zur Tatzeit Obmann des Vereines V mit dem Sitz in Wien, G-gasse. In einer Anzeige des Gendarmeriepostens H an die BH G vom 29.9.1994 heißt es, daß am 29.9.1994 im Hause der Frau Mag J in H, S-gasse, Erhebungen bezüglich illegaler Beschäftigung einer slowakischen Staatsbürgerin durchgeführt worden seien. Im Zuge dieser Erhebungen habe ermittelt werden können, daß die slowakische Staatsbürgerin Eva B über den Verein V d... mehr lesen...
Rechtssatz: Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß jemand die Betreuung von pflegebedürftigen und alten Menschen (mit denen er weder bekannt noch verwandt ist) übernimmt, ohne daß ihm dafür eine (wenn auch wie im vorliegenden Fall minimale) Bezahlung (hier genannt: "Taschengeld") in Aussicht gestellt wird. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23.7.1996 ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L-BaugesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung Baumeister mit Standort in Wien, C-gasse am 11.12.1995 um 10:30 Uhr auf der Bauste... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde hat übersehen, daß, worauf das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten bereits mit erstinstanzlicher Stellungnahme vom 5.6.1996 zutreffend hingewiesen hat, in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in welchem laut Anzeige bewilligungslos ausländische Arbeitnehmer eines Arbeitgebers (L-BaugesmbH) als Leiharbeiter im Betrieb eines Dritten (S-BaugesmbH) eingesetzt werden, gemäß § 2 Abs 3 lit c AuslBG sowohl der Überlasser (L-BaugesmbH), als auch der Beschäft... mehr lesen...