RS UVS Kärnten 1997/01/30 KUVS-K1-1512-1513/5/96

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Rechtssatz

Für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist der handelsrechtliche Geschäftsführer und nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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