RS UVS Kärnten 1996/12/03 KUVS-867/3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Beschäftigt ein Polier einer Gesellschaft mbH, in welcher der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, einen Ausländer ohne entsprechender Berechtigung entgeltlich zu Probearbeiten, ist der Beschuldigte für die illegale Ausländerbeschäftigung dann auch subjektiv verantwortlich, wenn er für derartige Fälle den Polier keine konkrete Anweisung erteilte und ihm diesbezüglich auch nicht besonders kontrollierte. Der Hinweis auf die Probearbeit des Ausländers exkulpiert nicht, weil nur das unentgeltliche Vorführen von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten