RS UVS Kärnten 1997/06/20 KUVS-K2-665/3/97

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Veröffentlicht am 20.06.1997
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Rechtssatz

Eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung liegt dann nicht vor, wenn die wirtschaftliche und persönliche Lage des Ausländers (der Ausländer hielt sich zur Tatzeit illegal im Bundesgebiet auf) nicht der allgmeinen Lebenserfahrung entspricht, daß er bloß unentgeltliche Gefälligkeitsdienste erbringen wollte, zumal er für seinen Lebensunterhalt auch entsprechende Geldmittel benötigte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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