Bedient ein Ausländer für den Beschuldigten, einem Holzschlägerungsunternehmer, einen Timberjack und einen Knickschlepper, so liegt bei Fehlen der Bewilligung eine illegale Ausländerbeschäftigung vor und kann der unbewiesene Hinweis, der Ausländer habe lediglich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung seine Fachkenntnisse für die im Betrieb des Beschuldigten erforderlichen Aufgaben probeweise unter Beweis gestellt, nicht exkulpieren.