RS UVS Kärnten 1996/12/11 KUVS-1221-1223/4/95

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Rechtssatz

Beschäftigt ein Eiskockey-Verein, dessen Obmann der Beschuldigte ist, drei Ausländer als Berufseishockeyspieler ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis sowie ohne Befreiungsschein, so ist der Obmann des Vereines verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, daß die Lebensmöglichkeit des Vereines selbst unmittelbar bedroht wäre und daher die Beschäftigung der ausländischen Spieler auch ohne Beschäftigungsbewilligung unumgänglich und zwingend zur Beseitigung dieser die wirtschaftliche Lebensmöglichkeit des Vereines bedrohenden Situation nötig gewesen und somit entschuldigender Notstand anzunehmen sei, schlägt nicht durch, da unter Notstand im Sinne § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allemeinen strafbare Handlung begeht; dies trifft aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht, nicht zu. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr oder ein Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht gesehen werden. Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll. Aus diesen Gründen entschuldigt der Hinweis des Beschuldigten, es habe nur die Wahl bestanden, entweder von einer Beschäftigung des verpflichteten Ausländers abzusehen, diese dessen ungeachtet zu bezahlen und wegen mangelnder, sportlicher Wettbewerbsfähigkeit die Insolvenz des Vereines in Kauf zu nehmen, oder die Insolvenzgefahr nicht eintreten zu lassen und durch die Verpflichtung von ausländischen Spielern sportlich konkurrenzfähig zu bleiben, ebenfalls nicht.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1996, B 1490/96-8, B 1518/96-8 ist die Behandlung der Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19.3.1996, KUVS-1221-1223/4/95 und KUVS-1257/4/95 abgelehnt worden.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.4.1997, Zahl:

97/09/0002-5 wird das Verfahren in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, vom 19.3.1996, Zahl: KUVS-1221-1223/4/95, eingestellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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