Es ist aus allgemeiner Lebenserfahrung bekannt, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Dies auch für den Fall geringfügiger Beschäftigung. Es müssen der Dienstgeberin zumindest Zweifel kommen, ob die Heranziehung der Ausländer zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle durch die Beschuldigte liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten begründet, das die Anwendung des § 5 Abs 2 VStG im vorliegenden Fall ausschließt (VwGH 21.3.1991, Zahl: 90/09/0097 u.v.a.).