RS UVS Kärnten 1997/01/28 KUVS-1/3/97

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Rechtssatz

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Ist es dem Beschuldigten durch bloße Einsichtnahme in das ihm allenfalls vom Ausländer vorgelegte Dokument möglich gewesen, sich Gewißheit über die Art und Umfang desselben zu verschaffen und hätten ihm dabei zumindest Zweifel kommen müssen, ob die (wenn auch kurzfristige) Heranziehung eines Ausländers zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt vor Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zulässig ist, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle durch den Beschuldigten liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 VStG ausschließt (VwGH 21.9.1995, 94/9/0395 o.a.).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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