Rechtssatz: Beschäftigt der Beschuldigte mit Beschäftigungsbewilligung einen Kosovo-Albaner, welcher seinerseits ohne Kenntnis des Beschuldigten einen anderen Kosovo-Albaner entgeltlich beauftragte ihm bei seinen Arbeiten zu helfen, so liegt hinsichtlich dieses zweiten Ausländers mangels Beschäftigungsverhältnis mit dem Beschuldigten aus dessen Sicht keine illegale Ausländerbeschäftigung vor (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Begründung: Der Bw ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der T-GmbH. Anläßlich einer Kontrolle der Baustelle Wien, M-gasse, am 16.5.1994 durch Organwalter des Landesarbeitsamtes Wien, des Magistrates Wien und unter Assistenz von Polizeibeamten wurden - neben dem Berufungswerber (Bw) - zwei namentlich genannte polnische Staatsangehörige bei "Schutträumarbeiten" angetroffen, ohne daß für diese zwei Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein ... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als Vorstandsmitglied der "I Aktiengesellschaft" und somit als zur Vertretung nach außen Berufene dieser Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Aktiengesellschaft am 9.10.1992, 11.30 Uhr in Wien, W-gasse als Arbeitgeberin in ihrem dort befindlichen Steinmetzmeisterbetrieb die ungarischen Staatsangehörigen 1) V Zoltan, 2) V Tibor, 3) N Ferenc, 4) B Tamas, 5) Z Gyula, als Verleger von Steinplatten in d... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Gefälligkeitsdienst liegt dann nicht vor, wenn eine Ausländerin über einen längeren Zeitraum im Rahmen eines Gastronomiebetriebes Leistungen wie Serviertätigkeiten erbrachte und sie dafür zumindest kostenlos Verpflegung und Unterkunft sowie einmalig eine Bahnkarte nach Wien erhalten hat, so daß von einem bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Besitzt der Ausländer eine Arbeitserlaubnis für den örtlichen Geltungsbereich Steiermark und beschäftigt der Beschuldigte in seinem Unternehmen in Kärnten den Ausländer als Kraftfahrer, ohne für ihn für den örtlichen Geltungsbereich seines Unternehmens eine Arbeitsbewilligung zu besitzen, ist er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil der Ausländer aufgrund der ihm erteilten Arbeitserlaubnis für den örtlichen Geltungsbereich des Bun... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt der Beschuldigte einen Ausländer mit der Arbeitsbewilligung für die Berufsausübung "Schlosser" lediglich als Hilfsarbeiter, so erfüllt dieser Sachverhalt das Tatbild des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Dies deshalb, weil innerhalb der Systematik der Berufe eine deutlich erkennbare Abgrenzung zwischen der beruflichen Tätigkeit eines "Schlossers" und eines "Hilfsarbeiters" besteht. Der Hinweis des Beschuldigten ..."daß er nach Arbeitsaufnahme des Ausländers e... mehr lesen...
Rechtssatz: Da nach der Rechtsprechung der Europäischen Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine strafrechtliche Verurteilung nicht ausschließlich oder auch nur im wesentlichen Ausmaß auf den mittelbaren Beweis gestützt werden darf und Zweifel über die Täterschaft des Beschuldigten nach Abführung eines Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat verblieben, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo vorzugehen (Einstellung des Verfahrens).... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur angewendeten Rechtslage ist insbesondere anzumerken, daß zur Tatzeit bereits § 2 Abs.4 AuslBG (eingefügt durch Art.III Z1 der "Beschäftigungssicherungsnovelle 1993", BGBl. Nr.502) in Geltung stand und daher im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anzuwenden ist. Hingegen sind die mit dem "Antimißbrauchsgesetz" (BGBl. Nr.895/1995) verschärften Strafsätze des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG noch nicht anzuwenden. Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG ist nach der hier anzuwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Fällt auf einer Baustelle des Beschuldigten im Zuge von Abbrucharbeiten Altholz an und wird dieses einem Ausländer zum Geschenk gemacht und holt der Ausländer mit einem ausländischen Helfer dieses Holz an mehreren Tagen um es als Brennmaterial zu verwenden und hilft der Ausländer zweimal zirka 10 Minuten auf der Baustelle durch Zureichen von Ziegel und Betätigen der Mörtelmischmaschine aus, so liegt kein Arbeits- oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, weil die beiden Auslän... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Sicherheitsbescheinigung für einen Ausländer ist keine Arbeitsbewilligung, sondern stellt lediglich eine Beschäftigungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Bieten zwei Ausländer ihre Arbeitskraft als Fassadenputzer an und werden diese zur Überprüfung der Qualifikation auf einer Baustelle zu Probearbeiten zum Aufbringen eines Vollwärmeschutzes auf einer vorgegebenen Fassadenstruktur, wobei einzelne Arbeitsgänge im Kleben von Styropor, weiters im Kleben von Spaletten und schließlich im Einspachteln von Gewebe bestanden, eingeteilt und arbeiten dann die Ausländer wegen der nötigen Trocknungszeit für Kleber und Spachtelmasse insgesamt... mehr lesen...
Rechtssatz: Richtet ein Ausländer auftrags des Beschuldigten auf einer Baustelle Betonteile ein, lenkt einen VW-Pritschenwagen und besteigt in der Folge einen im Bauhof abgestellten LKW, startet diesen und fährt ihn im Rückwärtsgang ins Freie, so liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, ist eine "Probefahrt" des Ausländers nicht anzunehmen und ist der Beschuldigte bei Nichtvorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines verwaltungsstrafrechtlich ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist auch dann anzunehmen, wenn ein bewilligungslos beschäftigter Ausländer Gartenarbeiten und Lackierarbeiten beim Beschuldigten verrichtete und der Ausländer zukünftig als Hausmeister beschäftigt werden sollte und ihm eine Wohnung in Aussicht gestellt wurde und kann bei einem solchen Sachverhalt nicht von einem "Freundschaftsdienst" für den Ausländer gesprochen werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Leistet ein Ausländer für den Beschuldigten ohne entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Schremmarbeiten und erhält dafür als Gegenleistung das Abbruchmaterial, so liegt ein Arbeitsverhältnis vor und ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Wie dem fremdenpolizeilichen Akt der Bezirkshauptmannschaft xx (im folgenden: belangte Behörde), Zl 11-F/93, zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer - er ist ungarischer Staatsangehöriger - am 5. November 1993 in H********* bei einer Baustellenkontrolle durch Beamte des Arbeitsamtes K********* bei einer Beschäftigung betreten, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. Er hatte überdies weder eine Aufenthaltsbewilligung noch einen Sich... mehr lesen...
Rechtssatz: Besucht ein Ausländer eine Verwandte in Österreich um diese zu einem Begräbnis abzuholen und war die Verwandte mit ihrer Arbeit (vorliegend Tellerwaschen) nicht fertig und half er ihr dabei, ohne Kenntnis des beschuldigten Dienstgebers, ohne entlohnt zu werden, obschon er lediglich ein Mittagessen im Rahmen der üblichen Bewirtung vor der Hilfstätigkeit einnahm und überdies im Ausland fest beschäftigt ist, so handelt es sich hier nicht um eine illegale Ausländerbeschäftigung son... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsamtes K und nach erstinstanzlichen Ermittlungen wurde der Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 3.10.1994 schuldig erkannt, er habe als Gewerbeinhaber in Wien, E-Straße, den ausländischen Staatsbürger Ivica I (im folgenden kurz: I) seit 28.2.1994 mit Elektrikerarbeiten beschäftigt, obwohl für den Genannten weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit seinem Vorbringen, er habe für den - von ihm von 28.2 - 7.3.1994 unerlaubt beschäftigten - ausländischen Staatsbürger für die Zeit vom 1.6.1994 bis 31.5.1995 (Berufungsbescheid des LAA vom 1.6.1994) die geforderte Beschäftigungsbewilligung erhalten, vermag der Berufungswerber keinesfalls das Vorliegen eines bei der Strafbemessung nach den Regeln des VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund aufzuzeigen. mehr lesen...
Gegen den Beschuldigten wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.3.1992 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz eingeleitet, indem ihm vorgeworfen wurde, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der *.*. G****** GesmbH mit dem Sitz in **** T******, H*** C****** Platz, zu verantworten, daß über diese Firma am 3.2.1992 im Ortsgebiet von **** E*****, Bezirk W*.... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der W GmbH in Wien, A-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft vom 14.6.1993 bis 18.6.1993 auf der Baustelle in Wien, L-platz, den jugoslawischen Staatsangehörigen M, und vom 7.6.1993 bis 11.6.1993 sowie vom 14.6.1993 bis 18.6.1993 auf der Baustelle in Wien, B-gasse, den jugoslawischen Staatsangehörigen E, welche ihr von... mehr lesen...
Rechtssatz: Bestreitet der Beschuldigte den angeblich illegal beschäftigten Ausländer zu kennen, bestätigt der Polier des Beschuldigten in erster Instanz diese Verantwortung, scheint der Ausländer in keiner Richtung hin auf der Lohnliste des Beschuldigten auf und bleibt der Beschuldigte im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bei seiner Verantwortung und konnte der Ausländer im zweitinstanzlichen Verfahren nicht als Zeuge vernommen werden und verbleibt als Belastungsbeweis nur d... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist grundsätzlich auch im Ausländerbeschäftigungsgesetz anwendbar (VwGH 92/09/0381 vom 19.05.1993). mehr lesen...
Rechtssatz: Ist dem Beschuldigten eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 9 Abs 4 VStG für eine bestimmte Baustelle nicht nachzuweisen und ist der Beschuldigte weder Arbeitgeber noch Beschäftiger von Ausländern, fällt ihm die illegale Beschäftigung von Ausländern auf der bestimmten Baustelle weder objektiv noch subjektiv zur Last (teilweise Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Umstand allein, daß dem Arbeitsinspektor an einem tatörtlichen Abbruchhaus - welches im gegenständlichen Fall als Arbeitnehmerunterkunft diente - von sprachunkundigen Personen eine Visitenkarte der Firma des Beschuldigten vorgewiesen wird, kann noch nicht zwingend auf illegale Ausländerbeschäftigung der Firma des Beschuldigten oder des Beschuldigten persönlich geschlossen werden (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Folgt der Beschuldigte den Beteuerungen des Ausländers eine Arbeitserlaubnis zu besitzen, ohne sich über die Richtigkeit Gewißheit zu verschaffen, so exculpiert dies nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wenn eine solche Arbeitserlaubnis fehlt. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 16.08.1993, Zahl , wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "O GmbH." zu verantworten, daß von dieser Firma am 28.08.1992 die tschechischen Staatsangehörigen 1. M J 2. S B 3. B J 4. S M 5. B F 6. C J sen. 7. C J jun. 8. K V beim Neubau des G P in 6382 K, als Bauarbeiter beschäftigt worden seien, ohne daß der Firma für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt word... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle die der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Dazu gehört auch, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat auch hinsichtlich des Tatortes ausreichend konkretisiert ist. Unterlaufen daher diesbezüglich bei der ersten Verfolgungshandlung Fehler, so ist eine Sanierung ua nur dann möglich, wenn dem Beschuldigten noch innerhalb der Verjährungsfrist der Sachverhalt konkre... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs 1 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem die illegal beschäftigten Ausländer ihre Arbeitsleistung erbracht haben, nur der näheren... mehr lesen...
Rechtssatz: Trifft der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baufirma im Gasthaus einen Ausländer der sich als Estrichleger vorstellte und bei einer inländischen Estrichfirma arbeitet, und gab der Beschuldigte gesprächsweise dem Ausländer bekannt, daß die Baufirma des Beschuldigten auf einer Baustelle Estricharbeiten durchzuführen hatte und der Beschuldigte beabsichtigte diese Arbeiten der Dienstgeberfirma des Ausländers zu vergeben und werden in der Folge auf dieser Ba... mehr lesen...
Rechtssatz: Glaubt der Beschuldigte ohne Prüfung in Kenntnis der Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einer Ausländerin, sie würde über eine gültige Beschäftigungsbewilligung verfügen, so hat er zumindest fahrlässig in Kauf genommen, daß die Ausländerin ohne die im Gesetz geforderten Bewilligungen in seinem Betrieb beschäftigt wird und ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...