RS UVS Kärnten 1997/01/21 KUVS-K2-1358/5/96

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Rechtssatz

War die Ausländerin im Betrieb des Beschuldigten 20 Jahre ordnungsgemäß beschäftigt und befand sich zum Zeitpunkt der Intervention der Fremdenpolizei in Invaliditätspension, so ist aus dem Umstand, daß die Ausländerin in der Wirtschaftsküche beim Apfelschälen angetroffen wurde, nicht zwingend von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die Tätigkeit unentgeltlich ist und die Ausländerin auch beim Beschuldigten wohnhaft war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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