Erbringen Ausländer - teilweise mit dem Beschuldigten entfernt verwandt - freiwillig und unentgeltlich Tätigkeiten in kurzfristigem Arbeitseinsatz, so liegt weder ein Arbeits- noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, sondern erbrachten die Ausländer Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichte Tätigkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen (Einstellung des Verfahrens).