RS UVS Kärnten 1996/12/17 KUVS-K2-1224-1228/6/96

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Rechtssatz

Erbringen Ausländer - teilweise mit dem Beschuldigten entfernt verwandt - freiwillig und unentgeltlich Tätigkeiten in kurzfristigem Arbeitseinsatz, so liegt weder ein Arbeits- noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, sondern erbrachten die Ausländer Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichte Tätigkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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