Lernt die Beschuldigte in ihrem Lokal zwei Ausländer kennen, gewährt diesen notdürftig Unterkunft und leisten die Ausländer dafür als Gegenleistung Hilfsarbeiten (streichen und putzen des Balkons) mit S 50,-- pro Stunde Entgelt, so liegt eine illegale Ausländerbeschäftigung vor, weil auch beim Zurverfügungstellen einer Unterkunft bzw bei einer Entlohnung in Form von Naturalien von einem bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, wodurch der Tatbestand der unzulässigen Beschäftigung eines Ausländers erfüllt wird (so auch VwGH vom 21.2.1991, 90/09/0160 uva).