Wer bewilligungslos eine befreundete Ausländerin in einem Gastgewerbebetrieb zum Einschenken von Getränken und zum Servieren gegen Entgelt von ATS 70,-- pro Stunde tätig werden läßt, beschäftigt eine Ausländerin und ist daher Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegeben.