RS UVS Kärnten 1997/07/02 KUVS-K2-785/3/97

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Rechtssatz

Wer bewilligungslos eine befreundete Ausländerin in einem Gastgewerbebetrieb zum Einschenken von Getränken und zum Servieren gegen Entgelt von ATS 70,-- pro Stunde tätig werden läßt, beschäftigt eine Ausländerin und ist daher Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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