Bei Beschäftigung einer bosnischen Staatsbürgerin müssen dem Beschuldigten zumindestens Zweifel kommen, ob die Heranziehung von Ausländern zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle durch den Beschuldigten, liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 VStG im vorliegenden Fall ausschließt (VwGH 21.3.1991, 90/09/0097, o. v.a.).