RS UVS Kärnten 1997/06/24 KUVS-K2-704/3/97

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Rechtssatz

Beschäftigt die Beschuldigte bewilligungslos eine Ausländerin zu Gartenarbeiten und wird dafür am Tag S 200,-- einschließlich der von der Ausländerin bereitgestellten Pflanzen bezahlt, liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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