Aus dem Umstand, daß sich die Ausländerin regelmäßig im Lokal aufgehalten hat und sie auch fallweise freiwillig Gläser weggeräumt hat bzw. Gäste nach Konsumationswünschen gefragt hat, kann das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht abgeleitet werden, wenn die Ausländerin diese Tätigkeiten freiwillig und unentgeltlich erbracht hat und diese Tätigkeiten insgesamt als freiwillige Gefälligkeitsdienste zu betrachten sind. Die Tatsache, daß sich die Ausländerin, die in der Folge den Beschuldigten heiratete, hinter der Theke aufgehalten hat ist nichts ungewöhnliches, da sich Gäste in einem Lokal auch im Thekenbereich aufhalten. Dies umsomehr für die Ausländerin, die mit dem Beschuldigten verlobt ist (Einstellung des Verfahrens).