Kehrt der Ausländer unentgeltlich, ohne in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu stehen, den Parkplatz des Beschuldigten als Dank dafür, daß er beim Beschuldigten unentgeltlich übernachten konnte, so handelt es sich dabei um einen kurzfristigen unentgeltlichen Dankesdienst und kann von keiner Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gesprochen werden. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis liegt ebenfalls nicht vor, zumal der Ausländer in keiner wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Beschuldigten gestanden ist und ihm gegenüber keinerlei konkrete Verpflichtungen hatte, eine Arbeitsleistung, die in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke des Beschuldigten erbracht worden wäre, nicht vorliegt und ist auch eine regelmäßige oder länger andauernde Beschäftigung nicht anzunehmen. Diese Art der Tätigkeit des Ausländers kann als ein nicht unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallender Gefälligkeitsdienst beurteilt werden (Einstellung des Verfahrens).