Rechtssatz: Hält sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der mitbeteiligten Partei im Bereich des Kebab-Standes des Beschuldigten auf und wurde er beim Tragen einer Kiste Salat zu diesem Geschäftslokal angetroffen, so ist nicht zwingend von einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung eines Ausländers iSd § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, kommt es auf ?den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Erkenntnissen wiederholt dargelegt, dass die Tätigkeit als Tänzerin und/oder Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements eine Beschäftigung iSd § 2 AuslBG darstellt (Erkenntnis vom 15.12.1999, Zahl: 99/09/0078 uva.). Gibt der Beschuldigte ein Preisniveau vor, zahlt Provisionen von konsumierten Getränken aus, hebt Mieten für die von ihm zur Verfügung gestellten Zimmer zur Ausübung der Prostitution ein und kontr... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung eines Ausländers nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt, kommt es auf den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit, sowie auf das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an, die die Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet. Weiters ob diese Tätigkeit so beschaffen ist, dass die Person aufgrund Art und Weise in der der Eine für den Anderen tätig ist, trotz allenfalls fehlender persönlicher ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes möglich, kommt aber nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Von geringfügigem Verschulden kann nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im vorliegenden Fall ist einer Mitarbeiterin des Ar... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegt, kommt es auf den ?organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit", also auf das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an. Entscheidend dafür, ob Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegt, ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, wobei der organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit entscheidet und nicht, ob die arbeitnehmerähnliche Person k... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Strafverfolgung ist diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. In den Fällen von Übertretungen nach § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte einge... mehr lesen...
Rechtssatz: Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Als Gefälligkeitsdienste können dabei kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG´s ist fließend. Es müssen alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber - gegenständlich die Betreiberin eines Gastgewerbebetriebes ? ist verpflichtet, sich vor Aufnahme der Beschäftigung eines Ausländers umfassend über dessen Berechtigung einer gewerbsmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet zu erkundigen und ist für die Nichteinhaltung dahingehender gesetzlicher Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit sieht das Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzung... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Beschäftigung gilt gem. § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz die Verwendung unter anderem in einem Dienstverhältnis, worunter jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verstehen ist. Dabei ist das wesentliche Tatbestandselement der Beschäftigung ausschließlich nach dem wirtschaftlichem Gehalt der Tätigkeit und nicht nach der äußeren Erscheinungsform zu beurteilen. Es kann daher ? wie gegenständlich der Fall ? nicht von vornherein davon ausgega... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung zum § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeführt, dass Gefälligkeitsdienste nicht unter die Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen. Als Gefälligkeitsdienste könne dabei kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdiens... mehr lesen...
Rechtssatz: Subjektiv kann dem Beschuldigten die illegale Ausländerbeschäftigung dann nicht zur Last gelegt werden, wenn er die ausländischen Arbeitskräfte bereits mehrere Jahre kannte und bei diversen Arbeiten, an denen er als Richtmeister beteiligt war, wahrnehmen konnte und ihm der Beschäftiger der Ausländer auch Unterlagen vorlegte, aus denen ersichtlich war, dass die drei Ausländer an der Firma beteiligt waren und ein Ausländer sogar im Gewerbeschein aufschien. (Einstellung des Verfah... mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, nach Anhörung des Berufungswerbers (Bw) das Straferkenntnis vom 30.4.2001, mit welchem der Bw schuldig erkannt wurde, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fritz H GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien, H-straße am 5.2.2001 in Wien, H-straße) ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht ein ? allfälliges ? bloßes Zugeben des Tatsächlichen ist als mildernder Umstand zu werten (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.1994, Zl 93/04/0086). Der Besch hat schon im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Versuch unternommen, die Schuld an der illegalen Beschäftigung einem seiner Mitarbeiter anzuhängen. Worin bei einer solchen Vorgangsweise ein als Milderungsgrund zu wertendes Geständnis gelegen sein solle... mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) war zur Tatzeit unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH, die in Wien, P-ring, das Lokal ?S-Club" betreibt. Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, nach Anhörung des Bw das Straferkenntnis vom 8.8.2001, mit welchem der Bw schuldig erkannt wurde, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ d... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass ausländische Staatsbürger, die bei einer Firma in ihrem Heimatland nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen des Sozial- und Abgabenrechtes ordnungsgemäß angemeldet sind, gleichzeitig auch in Österreich ein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen können (vgl dazu zB das Erkenntnis VwGH vom 19.2.1993, Zl 92/09/0307). mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der H-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 22.8.2000, wurde der Bw schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes... mehr lesen...
Beachte bestätigt vom VwGH GZ 2002/09/0174 vom 15.9.2004 Rechtssatz: Gerade das weitere Vorbringen des Bw in seiner Berufung wonach bei besonderen Verhältnissen es sein kann, dass dem Schneeräumer eine zweite Person zugeordnet werde und es ferner den Dienstnehmern verboten sei, in den Dienstfahrzeugen Privatpersonen mitzunehmen und zu befördern, ist nur ein Indiz mehr dafür, dass Herr M eben nicht - folgt man den im Akt befindlichen Einsatzlisten - an zwei aufeinander folgenden Tagen... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Einwand des Beschuldigten, dass ihn an den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz kein Verschulden treffe, da er sich zum Zeitpunkt der Beschäftigung in der Krankenanstalt A befunden hätte, schlägt nicht durch, weil eine interne Delegierung von Verantwortungsbereichen den Arbeitgeber nur dann entschuldigt, wenn er glaubhaft dartut, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen zu gewährleisten... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Beschuldigte auf einem Kirtag zwei Verkaufsstände für Fleisch- und Wurstwaren und hält sich eine kubanische Staatsbürgerin, welche die Lebensgefährtin des Beschuldigten ist, zum vermeintlichen Tatzeitpunkt im Bereich der Verkaufsstände des Beschuldigten auf, so kann nicht von einer illegalen Beschäftigung der Kubanerin durch den Beschuldigten ausgegangen werden. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Ausländer, Ausländerbeschäftigung, Lebensgefährtin, Aufent... mehr lesen...
Rechtssatz: Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Ein solcher liegt vor, wenn zwei Kroaten ? langjährige Bekannte und Freunde des Beschuldigten ? eine Steinmauer in Kroatien vorbereiten, diese nach Österreich bringen, um zwei rechtmäßig beschäftigten Ausländern zu zeigen ? unentgeltlich ? wie die Mauer beim Haus des Beschuldigten zu errichten ist. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Ausländer, Ausländ... mehr lesen...
Herr Dr Martin M ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der K-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk erstattete mit Eingabe vom 29.7.1999 gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen der K-GmbH wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Anzeige, weil bei einer... mehr lesen...
Rechtssatz: Bezeichnend ist aber auch das vom Besch vorgelegte ?Kursprogramm", in dem es heißt, Theorie und Praxis der Konstruktion und der Bauweise sollten der Arbeitscrew beigebracht werden. Dieses ?Kursprogramm" betrifft - so der Besch - die Ausbildung vom Beginn bis zur kompletten Fertigstellung eines Katamarans. Auch hiezu kann nur wieder angemerkt werden, dass etwa auch eine sonstige arbeitssuchende Person (die bisher mit diesen Tätigkeiten nichts zu tun gehabt hat) in diesem Bereich... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 13 08 2001, Zl 300-2866-2001, wurde Herr *** wegen Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm mit § 3 Abs 1 AuslBG (unbefugte Beschäftigung des ungarischen Staatsangehörigen ***, geb ***, zwischen 03 04 und 07 04 2001 in seinem Transportunternehmen) gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a 1 Strafsatz zu einer Geldstrafe von ATS 10000,-- (ds nunmehr Euro 726,73), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verurteilt. Üb... mehr lesen...
Rechtssatz: Lenkt ein ungarischer Staatsangehöriger, der bei einem ungarischen Tochterunternehmen eines österreichischen Transportunternehmens unter Arbeitsvertrag steht und in Ungarn sozialversichert ist, einen LKW, dessen Zulassungsbesitzer das österreichische Transportunternehmen ist und liegt ein Frachtbrief nicht vor, ergibt der wahre wirtschaftliche Gehalt ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Ungarn und dem österreichischen Transportunternehmen, weil dieses wirtschaftlicher Nutz... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt der Beschuldigte über Vermittlung einer Firma einen kroatischen Lenker auf seinem Sattelkraftfahrzeug, bezahlt die Kosten des Ausländers an die Firma A, so ist er trotzdem als Beschäftiger des Ausländers anzusehen, da es für die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz entscheidend ist, ob die genannten Ausländer vom Unternehmen des Berufungswerbers, sei es als unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Auslän... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgendes vorgeworfen: ?Sie haben als Arbeitgeber in der Zeit vom 01.04.2000 bis 06.04.2001 den slowenischen Staatsangehörigen Darko O., geb 31.07.1968 in Celje, in Kössen als Kraftfahrer für die Musikgruppe XY Sextett beschäftigt, ohne dass Ihnen für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlau... mehr lesen...
Rechtssatz: Darko O. war nach seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 06.04.2001 in Slowenien arbeitslos. Er gab in dieser Niederschrift an, als Fahrer für das XY Sextett als Gelegenheitskraftfahrer beschäftigt zu sein. Laut den im Akt befindlichen Kassabestätigungen erhielt er in der Zeit von 29.07.2000 bis 31.12.2000 insgesamt 24 Auszahlungen in der Höhe von 9.000,-- S, 5.260,-- DM sowie 2.800,-- SFr. Da Herr O. also in einem Zeitraum von ungefähr fünf Monaten einen Betrag von um... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975, darf ein Arbeitgeber, soweit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer über e... mehr lesen...
Am 3.2.1999 übermittelte das Fremdenpolizeiliche Büro dem Magistratischen Bezirksamt für den Bezirk eine Anzeige gegen Herrn Gerhard A (den nunmehrigen Berufungswerber - Bw) als Verantwortlichen der Firma A in Wien, F-gasse, wegen des Verdachtes der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Nach der angeschlossen gewesenen Anzeige/Anhaltemeldung vom 15.1.1999 sei auf Grund einer glaubwürdigen Mitteilung im Rahmen einer Fremdenstreife an diesem Tag um 17.40 Uhr in Wien, F-ga... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens erstattete die Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 9.12.2000 Anzeige gegen die Berufungswerberin (Bw) als Geschäftsinhaberin des Espressos ?Cafe C? wegen verschiedener Übertretungen (zB nach der Gewerbeordnung, der Arbeitnehmerschutzverordnung, etc; eine Übertretung des AuslBG wird darin nicht erwähnt). So seien am 9.12.2000 um 2.05 Uhr - so heißt es in der Sachverhaltsdarstellung der Anzeige - zwei Sicherheitsw... mehr lesen...