Wird eine als Flüchtling anerkannte Ausländerin, welche eine öffentliche Unterstützung von S 1.500,-- bezieht, aus welchen sie ihre persönlichen Bedürfnisse, wie Bekleidung und Toilettartikel bestreitet und welche in der Aufnahmefamilie familiären Anschluß fand in der Küche des Gastgewerbebetriebes der Familie am 1.2.1996 um die Mittagszeit darauf zurückzuführen ist, daß sie sich selbst eine Mahlzeit zubereitete, so liegt keine illegale Ausländerbeschäftigung sondern ein außervertraglicher Gefälligkeitsdienst im Rahmen spezifischer, persönlicher Bindungen vor.