Beabsichtigt der Ausländer beim Beschuldigten Fensterstöcke zu kaufen und wechselt er seine Kleidung in Arbeitskleidung, weil er die Fensterstöcke - sie waren vorher am Hause des Beschuldigten ausgebaut worden - reinigen wollte und geht der Ausländer in Slowenien einer regelmäßigen Beschäftigung nach und benötigte er die Fensterstöcke für seinen Hausbau in Slowenien, so liegt keine illegale Ausländerbeschäftigung vor (Einstellung des Verfahrens).