Die erstinstanzliche Behörde hat übersehen, daß, worauf das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten bereits mit erstinstanzlicher Stellungnahme vom 5.6.1996 zutreffend hingewiesen hat, in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in welchem laut Anzeige bewilligungslos ausländische Arbeitnehmer eines Arbeitgebers (L-BaugesmbH) als Leiharbeiter im Betrieb eines Dritten (S-BaugesmbH) eingesetzt werden, gemäß § 2 Abs 3 lit c AuslBG sowohl der Überlasser (L-BaugesmbH), als auch der Beschäftiger (S-BaugesmbH) als Arbeitgeber anzusehen und nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unmittelbar strafbar wäre. Eine gleichzeitige Bestrafung des Überlassers (der L-BaugesmbH), welcher bereits als unmittelbarer Täter zu bestrafen wäre, zusätzlich auch als Beitragstäter, ist wegen der Subsidiarität der Beitragstäterschaft gegenüber der unmittelbaren Täterschaft unzulässig.