Der Hinweis des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daß die Arbeitskräfte ihm von einer weiteren Firma vertraglich zur Verfügung gestellt worden sind, er sich aber ausbedungen hätte, nur bewilligte Arbeitskräfte einzusetzen, exkulpiert nicht, zumal er sich vor Beschäftigung über die bestehende Bewilligung informieren muß. Unterläßt er dies, ist ein Verschulden gegeben. Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen - an den für die Baustelle Verantwortlichen - ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist nur der Arbeitgeber (hier handelsrechtlicher Geschäftsführer) verantwortlich. Aber auch der Einwand, daß der Beschuldigte zur entsprechenden Zeit auf Urlaub war, exkulpiert nicht, zumal er seinem Betrieb zu organisieren hat und kontrollieren muß, daß derartige Übertretungen auch während seiner Abwesenheit nicht vorkommen können.