Der Hinweis des Beschuldigten, daß das Arbeitsmarktservice die nötigen Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stellt, exkulpiert von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der illegalen Ausländerbeschäftigung nicht und liegt auch kein Notstand im Sinne des § 6 VStG vor, da der Beschuldigte sich nicht in einem Fall der Kollision von Pflichten und Rechten befand, woraus der Beschuldigte sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten hätte können, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.