RS UVS Kärnten 1997/01/30 KUVS-K1-1425/6/96

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Rechtssatz

Eine Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) eine Mitteilung über den Arbeitsantritt einlangt. Dies gilt auch, wenn die Ausländerin danach nur geringfügig beschäftigt ist. Der Umstand, daß eine Beschäftigungsbewilligung für die A GmbH bestand und für die B GmbH nicht und die Ummeldung wegen einer Personalumstellung im Lohnbüro nicht erfolgte, exkulpiert nicht, da die Beschuldigte verpflichtet ist die Vorgänge in ihrem Büro zu kontrollieren bzw die Angestellte entsprechend einzuweisen und kann sie sich nicht zur Gänze auf ihre Lohnbuchhalterin verlassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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