RS UVS Wien 1997/02/26 07/01/769/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1997
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Rechtssatz

Selbst wenn man dem Berufungswerber glaubt, daß er persönlich den Ausländer nicht kennt, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Wie bereits dargestellt, hatte Frau Q die Kompetenz, Personal für die Firma J zu beschäftigen. Dadurch, daß der Ausländer von der dazu befugten Frau Q zur Besorgung von im Interesse der Firma J gelegenen Aufgaben eingesetzt und verpflichtet wurde, wurde die Arbeitgebereigenschaft der Firma J begründet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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