Rechtssatz: Vergibt der Beschuldigte Fliesenlegerarbeiten an in seinem Unternehmen Beschäftigte im Akkord und bedienen sich diese Beschäftigten ohne Kenntnis des Dienstgebers bei diesen Akkordarbeiten auf der Arbeitsstelle eines Ausländers der Handlangerdienste dadurch leistete, daß er den zum Transport von Fliesen in höhere Geschoße vorgesehenen Aufzug bediente, und erhält der Beschuldigte als Dienstgeber über diesen Sachverhalt erst durch die Intervention des Arbeitsinspektorates Kenntni... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe liegt auch dann vor, wenn diese innerhalb des Tatzeitraumes der neuen Straftat rechtskräftig wird. Schlagworte Vorstrafe, Eintritt der Rechtskraft innerhalb des Tatzeitraumes mehr lesen...
Rechtssatz: Sind Ausländer (hier zwei Personen aus Slowenien) am Hotelareal des Beschuldigten außerhalb der Saison drei Tage aufhältig, um an der Errichtung einer Hütte mitzuwirken, wofür sie kostenlos Kost und Logis sowie ihre Familienangehörigen Kleidungsstücke und Spielsachen erhielten, so liegt Beschäftigung von Ausländern vor, was für den Fall des Nichtvorliegens der erforderlichen Bewilligungen bzw eines Befreiungsscheines verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich macht. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tätigkeit von Volontären erfolgt gemäß § 3 Abs 5 AuslBG im Rahmen einer "Beschäftigung". Der durch ein Volontariat angestrebte Zweck des Erwerbes von Fähigkeiten für die Praxis, wird es häufig mit sich bringen, daß Volontäre Arbeiten zu verrichten haben, die sich kaum von jenen anderer Beschäftigter unterscheiden. Auch bereits ausgebildete Facharbeiter, die lediglich mit neuen Techniken vertraut gemacht werden sollen, können Volontäre sein. Für ausländische Unternehmungen i... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht, worin der Nachweis für die illegale Beschäftigung von Ausländern erblickt wird, setzt sich das Straferkenntnis nicht mit dem Vorbringen des Beschuldigten auseinander und ergibt sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren kein Anhaltspunkt dafür, daß zum einen Ausländer gesetzwidrig ohne die erforderliche Bewilligung beschäftigt worden sind und zum anderen die Darstellung des Beschuldigten, wonach es sich um Volo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23.3.1992, Zl 3-****-91, wurde Herr A**** Z*********, geb 1935, wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 25.10.1991 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in Z******dorf die polnischen Staatsangehörigen J*... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand der Nichtanmeldung eines Ausländers zur Sozialversicherung ist kein Erschwerungsgrund. Vielmehr ist der Umstand, daß infolge der Nichtanmeldung einer Arbeitskraft zur Sozialversicherung durch den Entfall von Beiträgen volkswirtschaftliche Schäden eintreten, dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat zuzuordnen, wobei jedoch im gegenständlichen Fall der Unrechtsgehalt schon aufgrund der Kurzfristigkeit der Beschäftigung als gering einzuschätzen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine ausländische Arbeitnehmerin aufgrund eines befristeten Befreiungsscheines als Dienstnehmerin am 1. August eingestellt und war die Laufzeit des Befreiungsscheines nur noch bis 12. September desselben Jahres gegeben, so ist es dem Beschulditen zumutbar, nach Einsicht in den Befreiungsschein den Zeitpunkt des Fristablaufes evident zu halten und kann der Hinweis des Beschuldigten, daß die ausländische Dienstnehmerin auf wiederholtes Befragen erklärte, eine Dauerbewilligu... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird für einen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten Betrieb an einem bestimmten Betriebsort, also für einen bestimmten örtlichen Geltungsbereich (vorliegend ein Restaurant am Ort X) und für eine bestimmte Frist ausgestellt und wird der Ausländer in einem örtlich zirka 30 km entfernten anderen Betrieb des Dienstgebers beschäftigt, so ist für diese Beschäftigung in einem anderen örtlichen Geltungsbereich nur dann um eine eigene Beschäftigungsbewilligun... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch guter Glaube kann den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellen, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. War für den Dienstgeber aus dem Beschäftigungsbewilligungsbescheid für den Ausländer unmißv... mehr lesen...
Rechtssatz: Übernimmt die Käuferin eines Betriebes diesen auch ausdrücklich mit den Dienstverhältnissen der Ausländer, die eine entsprechende Arbeitsbewilligung haben, so ist die Übernahme des Betriebes durch den Käufer und Eintritt des neuen Arbeitgebers in das Beschäftigungsverhältnis binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen, widrigenfalls die für den bisherigen Arbeitgeber an Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung mit Ablauf der Frist als erloschen und daher nicht mehr als dem ne... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatzeitumschreibung mit "seit Juli 1990" entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG nicht. Abweisung der Berufung des Landesarbeitsamtes Oö. gegen den Einstellungsbescheid der belangten Behörde. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff der Beschäftigung ist im § 2 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Weise bestimmt, daß die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erfolgen muß. Maßgebend ist daher, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ausländische Vereinsmitglieder eines inländischen Sportvereines als Mitglieder anderen Mitgliedern, ohne an Weisungen ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Leistet ein Ausländer als Abgeltung für den Mietzins diverse Arbeiten im Betrieb des Vermieters und wird ihm auch Verpflegung gewährt, so befindet er sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Dienstgeber und handelt es sich dabei auch um eine entgeltliche Beschäftigung, da die Wohnraumüberlassung und Beistellung der Verpflegung als Naturallohn zu qualifizieren ist, und ist daher eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz - Gewerbeamt, vom 11.2.1993 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sanatorium St. L für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Ges.m.b.H. dafür verantwortlich, daß die beiden ausländischen Arbeitskräfte D W vom 1.10. bis 12.10.1992 sowie A F vom 9.7. bis 29.10.1992 beschäftigt worden seien, ohne daß für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftig... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG bzw. ein Anwendungsfall nach § 21 VStG liegen nicht vor, wenn eine rechtskundige Person ausländische Arbeitskräfte ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt, da sie entgegen § 6 Abs 1 AuslBG der Meinung war, daß die bei der früheren Arbeitsstelle (im konkreten Falle beim LKH) vorhandene Beschäftigungsbewilligung auch für ihren Betrieb (Sanatorium) gelte. Schlagworte Rechtsirrtum mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Einrichtung als "Hotelmanagement und Business School" bezeichnet, diese Einrichtung nicht als Schule im Sinne des Privatschulgesetzes anerkannt, und werden im Rahmen dieser Einrichtung die diese Einrichtung besuchenden Ausländer immer mehr zu "betriebspraktischen Übungen", also Arbeitsleistungen, herangezogen, - im vorliegenden Fall waren sie in den Hotelbetrieb völlig eingegliedert, so daß sie deshalb auch dem theoretischen Unterricht immer wieder ferngeblieben sind ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine deutsche Arbeitnehmerin schon längere Zeit mit einem Österreicher verheiratet ist, so ist es glaubhaft, daß dem Arbeitgeber aufgrund eines fehlenden Akzentes nicht erkennbar sein konnte, daß diese eine Ausländerin ist; geringfügiges Verschulden. Unbedeutende Folgen, wenn die Ausländerin sowohl einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft als auch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines hatte. Absehen von der Bestrafung. Ermahnung gerechtfertigt, wenn beim Ber... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 04.12.1992, Zl 3-*****-92, wurde Herr E**** B******** gemäß §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des §20 VStG mit einer Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angenommen, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwor... mehr lesen...
Rechtssatz: Schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Wird einem Unternehmer als Dienstgeber von einem ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt, so trifft diesen, also den Beschuldigten, jenes zumutbare Maß an Sorgfalt und Aufmerksamkeit die vorgelegte Urkunde inhaltlich so weit zu prüfen, auf welches Unternehmen diese Beschäftigungsbewilligun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.6.1991, Zl 3-*****-91, wurde Herr Ing K P P wegen Übertretung des §28 Abs1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte den jugoslawischen Staatsangehörigen M S am 15. April 1991 in der Ing K P GesmbH in M beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschränkte sich die Dauer der unbewilligten Beschäftigung auf einen Tag, wurde weiters in der Folge die Beschäftigungsbewilligung erteilt sowie der Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet, was von der typischen Erscheinungsform der Schwarzarbeit abweicht, dann sind die Folgen der Übertretung als unbedeutend anzusehen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen und mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte. mehr lesen...
Rechtssatz: Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs 2 AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Eine bloß probeweise Beschäftigung für einige Stunden unterliegt nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, wenn es sich lediglich um eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die
Begründung: eines Beschäftigungsverhältnisses gehan... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 19.2.1992, Zl 3- -91, wurde Herr Ing E F gemäß §28 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der Firma Dr E F GesmbH mit dem Sitz in **** E, *******gasse 5, zu verantworten hat, daß vom 2.1.1991 b... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20.2.1992, Zl 3- -91, wurde Herr Ing E F gemäß §28 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der Firma Dr E F GesmbH mit dem Sitz in E, Kgasse 5, zu verantworten hat, daß vom 11.12.1990 bis mi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20.2.1992, Zl 3- -91, wurde Herr Ing E F gemäß §28 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der Firma Dr E F GesmbH mit dem Sitz in **** E, *******gasse 5, zu verantworten hat, daß vom 1.2.1991 b... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt auch dann vor, wenn "arbeitnehmerähnliche Personen", die vom Beschuldigten abhängig waren, Arbeitsleistungen in wirtschaftlicher Unterordnung für den Beschuldigten erbrachten und dafür teilweise in Naturalien, teilweise in Geld entlohnt wurden. Dabei ist im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowohl von einem erweiterten Beschäftigungsbegriff als auch einem erweiterten Arbeitgeberbegriff auszu... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. persönlich eine Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer für eine bestimmte Zeit und wurde der Ausländer ausschließlich im Bereich der Gesellschaft m.b.H. beschäftigt und eingesetzt, so fällt der Zeitraum dieser Bewilligung vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft m.b.H. heraus. (Berufung teilweise Folge gegeben) mehr lesen...
Rechtssatz: Tatzeitumschreibung mit "Ende September" genügt im Hinblick auf den Vorwurf der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG; ebensowenig die Bezeichnung der unerlaubt beschäftigten Ausländer mit "ein Jugoslawe" und "der Ghanese Kwaku BAAH", wobei insbesondere hinsichtlich letzterer Person eine weitere Spezifizierung (Geburtsdatum, Wohnanschrift) erforderlich gewesen wäre, um die entsprechend durchschnittlichem sprachlichen Erfahrun... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein ausländischer Staatsangehöriger (hier aus dem ehemaligen Jugoslawien) durch Kontrollorgane des Arbeitsamtes in Arbeitskleidung beim Transport eines Korbes mit Schmutzwäsche in den Keller angetroffen, so ist dieser Ausländer als beschäftigt anzusehen und trifft den Dienstgeber der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz, wenn keine Beschäftigungsbewilligung, gültige Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorliegt. ... mehr lesen...