Rechtssatz: Bei einer Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG war der Ausländer mit Namen O.M.B. durch die bloße Angabe im
Spruch: des Straferkenntnisses Herr B. (Zuname) O. (Vorname) ausreichend im Sinne des § 44 a Z 1 VStG konkretisiert (keine Gefahr einer Doppelbestrafung). Schlagworte Ausländerbeschäftigung Tatbestandsmerkmal Name mehr lesen...
Rechtssatz: § 20 VStG ist alleine wegen ungünstiger (auch äußerst trister) Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht anzuwenden. So hatte im konkreten Fall (Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG) nur der Milderungsgrund des Geständnisses beim Fehlen von Erschwerungsgründen vorgelegen, zumal andere Milderungsgründe nach der Aktenlage nicht ersichtlich waren und auch nicht behauptet wurden. Schlagworte Ausländerbeschäftigung Strafhöhe mehr lesen...
Rechtssatz: § 20 VStG ist bei einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG anzuwenden, wenn ein Student (kein professioneller Unternehmer) zwei Ausländer nur einen Tag gegen geringe Entlohnung mit Verputzarbeiten beschäftigt und somit von einem bloßen Kavaliersdelikt (Freundschaftsdienst) ausgegangen war. In diesem Sinne waren als mildernd in erster Linie der kurze Tatzeitraum, weiters das Geständnis sowie der geringe Grad des Verschuldens bzw. erschwernd nichts zu werten. Schla... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der S AG zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 9.4.1992 auf ihrer Baustelle Kanal W auf Kilometer 10/2 der S Landstraße bei W - A zwei Arbeitnehmer mit Kanalbauarbeiten in einer zirka 2,7 Meter tiefen Künette beschäftigt hat, obwohl diese Künette weder in einen Felsen oder in einem Boden, dessen örtliche Standfertigkeit an jene von Felsen heran kommt, ausgeführt n... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde ist im Recht, wenn sie ausführt, daß auch ein vorangegangener erstinstanzlicher Verwaltungsbrauch an der Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Übertragung der Verantwortlichkeit nichts zu ändern vermag. Doch kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH vom 3.7.1991, 90/03/0141 ua) die Rechtsauskunft eines Behördenorgans auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluß üben. Eine unrichtige Auskunft von einem Org... mehr lesen...
Rechtssatz: Die zum Nachweis über die Zustimmung des Herrn Horst M zu seiner Bestellung zum verantwortl Beauftragten vorgelegten Schreiben weisen die erforderl Klarheit im genannten Sinn nicht auf. Es läßt sich ohne Zuhilfenahme weiterer Beweise nicht klären, in welchen Bereichen (nach der jeweiligen unternehmensinternen Regelung die Anordnungsbefugnis beim Vorstand oder anderen, nicht ihnen unterstehenden Personen liegt), welche Bereiche sohin nicht von der Verantwortlichkeit des Herrn M ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwei Beschäftigungsverhältnisse nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG und kein fortgesetzes Delikt liegen vor, wenn ein Ausländer vom 26.08.1991 bis 08.06.1992 sowie vom 01.10.1992 bis 30.10.1992 beschäftigt wird und sich auf dem Lohnkonto 1992 bei Eintritt 01.10.1992 der handschriftliche Vermerk -Wiedereintritt- sowie bei der Rubrik Juni der Vermerk -Austritt 08.06.1992- befinden. So handelt es sich bei der Beschäftigung von ca. 9 Monaten, einer Unterbrechung von 4 Monaten und eine... mehr lesen...
Begründung: 1) Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Arbeitgebers der P GesmbH nach außen Berufener im Sinne des §9 Abs1 VStG 1991 im Standort Wien, B-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 5. August 1992 entgegen der Bestimmung des §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, in der Fassung BGBl Nr 450/1990, wonach ein Arbeitgeber, soweit nicht gesetzlich anders... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch das Zuverfügungstellen einer Wohnmöglichkeit bzw von Verpflegung kann als Entgelt betrachtet werden, doch scheint diese Annahme nur dann zutreffend, wenn die Wohnmöglichkeit nicht aus anderen Gründen überlassen wurde, wie im vorliegenden Fall im Rahmen einer familiären Unterstützung des, infolge der kriegerischen Ereignisse in Jugoslawien nach Wien geflüchteten Bruders der Ehegattin, und nicht besondere
Gründe: hinzutreten, die dennoch die Annahme eines Entgeltes rechtferti... mehr lesen...
Rechtssatz: In einem Verfahren wegen Verletzung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG kann dem Inhaber eines Betriebes (Autoverwertung und Handel mit gebrauchten Ersatzteilen) und Beschuldigten ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht zugebilligt werden, wenn er annimmt, daß Ausländer als Gesellschafter einer OEG, die nach § 3 Abs 1 Erwerbsgesellschaftsgesetz - EGG erst mit der Eintragung ins Firmenbuch entsteht - worauf der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich hinweist - bereits vor diesem Zeitpunkt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, und kein Werkvertrag ist anzunehmen, wenn die Tätigkeiten (Zusammenstellung von Werbematerial, Adressen aufkleben, Papiere falten), die im wesentlichen bei festgelegter Arbeitszeit im Betrieb der Berufungswerberin unter deren Anweisungen durchgeführt werden, schon aufgrund der im -Werkvertrag- verankerten Treuepflichten zweifelsfrei ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis darstellen. So bestand die Verpflichtung, Betriebsgeheimn... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausländerbeschäftigung als Prostituierte nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist anzunehmen, wenn eine polnische Staatsangehörige in einem vom Berufungswerber betriebenen Lokal mit entsprechender Kleidung angetroffen wird (sie bestätigte diese Tätigkeit sogar), wobei die an sie gerichteten Anordnungen, sich ordentlich zu kleiden, zu waschen und zum Arzt zu gehen, nur so zu verstehen sind, daß sie sich diesbezüglich in den -Betrieb- einzuordnen hatte und dem Berufungswerber al... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt im nachstehenden Falle vor: Zwei ausländische Staatsangehörige wurden vom Beschuldigten zu (erheblichen) Abbrucharbeiten eingesetzt, da sie nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden die Arbeiten in der Früh des nächsten Tages fortsetzten, und da das Material des (abgetragenen) Holzobjektes (Dachkonstruktion, Dachrinnen, Kunststoffenster) für die Errichtung einer Holzhütte an anderer Stelle gebraucht wurde. Damit wurd... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt auch in Form eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses nicht vor, wenn Ausländer als gute Freunde bzw. Bekannte ihre Arbeitskraft (Gartenbau, Betonierarbeiten) nur für eine einmalige kurzdauernde Zeitspanne (ungefähr einen halben Tag) unentgeltlich und gefälligkeitshalber zur Verfügung stellen, zumal wirtschaftliche Abhängigkeit ebensowenig wie ein Weisungszusammenhang beweisbar waren. Schlagworte Ausländer... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsamtes K und nach erstinstanzlichen Ermittlungen wurde der Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 3.10.1994 schuldig erkannt, er habe als Gewerbeinhaber in Wien, E-Straße, den ausländischen Staatsbürger Ivica I (im folgenden kurz: I) seit 28.2.1994 mit Elektrikerarbeiten beschäftigt, obwohl für den Genannten weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unzulässige Auswechslung der Tat entgegen § 66 Abs 4 AVG liegt bei einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG vor, wenn das erstinstanzliche Verfahren wegen illegaler Beschäftigung eines Ausländers, der sich fälschlicherweise als Sukiennik Jerzy ausgegeben hatte und mit diesem Namen verfolgt wurde, eingestellt worden war, und der UVS als Berufungsbehörde eine Bestrafung wegen Beschäftigung derselben Person unter Anführung des (richtigen) Namens Kozjan St. vornimmt.... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit seinem Vorbringen, er habe für den - von ihm von 28.2 - 7.3.1994 unerlaubt beschäftigten - ausländischen Staatsbürger für die Zeit vom 1.6.1994 bis 31.5.1995 (Berufungsbescheid des LAA vom 1.6.1994) die geforderte Beschäftigungsbewilligung erhalten, vermag der Berufungswerber keinesfalls das Vorliegen eines bei der Strafbemessung nach den Regeln des VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund aufzuzeigen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Beschäftigung entgegen § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist eine Geldstrafe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) vor allem deshalb gerechtfertigt, da die Beschäftigung einer slowenischen Staatsangehörigen als Kellnerin in einem Gasthaus ohne Sozialversicherung (Nettolohn monatlich S 9.800,--) über die lange Dauer von ca. 11 Wochen erfolgte und zumindest ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung 2 1/2 Woche... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der W GmbH in Wien, A-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft vom 14.6.1993 bis 18.6.1993 auf der Baustelle in Wien, L-platz, den jugoslawischen Staatsangehörigen M, und vom 7.6.1993 bis 11.6.1993 sowie vom 14.6.1993 bis 18.6.1993 auf der Baustelle in Wien, B-gasse, den jugoslawischen Staatsangehörigen E, welche ihr von... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 17.7.1992 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der P-Handelsgesellschaft mbH als Arbeitgeberin mit dem Sitz in Wien, A-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 3.3.1992 um 7.45 Uhr - entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975, in der Fassung BGBl N... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Berufungswerber angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber haftbar (vgl zB VwGH 13.12.1990, Zl 90/09/0141, und die dort zitierte Vorjudikatur). Für die Frage, wer als Arbeitgeber für eine Verwaltungsübertretung wegen unerlaubter Beschäftigung eines Ausländers einzustehen hat, kommt es entscheidend darauf an, wem gegenüber sich ein Ausländer in persönlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein fortgesetztes Delikt nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt vor, wenn ein Ausländer aufgrund eines (einzigen illegalen) Dienstverhältnisses am 20.08.1992 in Graz und am 15.02.1993 in Leoben (Baustellen) beschäftigt wurde. Schlagworte Ausländerbeschäftigung fortgesetztes Delikt mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde dem Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 15.1.1993 bis 14.1.1994, von 9.2.1994 bis 8.2.1995 und von 22.2.1994 bis 21.2.1996 eine Arbeitserlaubnis erteilt, ist von einem längerfristigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, obschon eine bewilligungslose Beschäftigung von 15.1.1994 bis 8.2.1994 vorlag, für den Ausländer alle Steuern, Abgaben und zumindest der Kollektivvertragslohn bezahlt wurde, so ist bei Berücksichtigung dieser Umstände von einer gerin... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung nach § 4 AÜG, sondern ein echter Werkvertrag liegen im folgenden Falle vor: der Werkbesteller (eine Bau-GmbH) erteilt dem Werkunternehmer (ebenfalls eine GmbH) den Auftrag für Abbruch- und Putzarbeiten auf einem abgegrenzten Baustellenbereich (Gesamtfläche 500 m2) zu einem Quatratmeterpreis von S 60,--, wobei die Arbeiten ausschließlich von der (ausländischen) Arbeitspartie des Werkunter... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit des zur Vertretung nach außen Berufenen, wenn sich dieser einer tauglichen Person als Erfüllungsgehilfen bedient und jene stets zur sorgfältigen Einhaltung der Vorschriften des AuslBG angehalten hat, er aber für den konkreten Einzelfall keine Vorkehrungen gegen das Versehen seines Erfüllungsgehilfen treffen konnte. Stattgabe. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 16.08.1993, Zahl , wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "O GmbH." zu verantworten, daß von dieser Firma am 28.08.1992 die tschechischen Staatsangehörigen 1. M J 2. S B 3. B J 4. S M 5. B F 6. C J sen. 7. C J jun. 8. K V beim Neubau des G P in 6382 K, als Bauarbeiter beschäftigt worden seien, ohne daß der Firma für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt word... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorbringen der Berufungswerberin, ihr Steuerberater habe angegeben, bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für einen anderen Betrieb müsse im Zuständigkeitsbereich desselben Arbeitsamtes keine neue Beschäftigungsbewilligung eingeholt werden, vermag sie nicht zu entschuldigen. Ein Irrtum über die Bestimmungen, auch wenn er durch ein Steuerberater veranlaßt wurde, geht zu Lasten des betreffenden Arbeitgebers. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine illegale Ausländerbeschäftigung im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt vor, wenn der Inhaber bzw. Eigentümer von Realitäten (eine Ges.m.b.H.) an einen Ausländer eine zugehörige Wohnung vermietet und die Verpflichtung zur Durchführung von Arbeitsleistungen (Maurerarbeiten mit vom Arbeitgeber beigestellten Materialien und Geräte wie ein firmeneigener Kompressor) aufgrund des Mietvertrages besteht. Hiebei ist es unerheblich, ob sich diese Verpflichtung nur für die ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafbarkeit des inländischen Arbeitgebers nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG, wonach die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, nicht entgegen § 18 AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung in Anspruch genommen werden dürfen, besteht unabhängig von der Frage, wer die Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gehabt hätte. Schlagworte Ausländerbeschäftigung mehr lesen...
Rechtssatz: Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im Sinne des § 2 Abs 2 lit b AuslBG liegt bei einer probeweisen unentgeltlichen Beschäftigung unabhängig vom Bestehen einer fixen Dienstzeit vor, wenn Ausländer mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers zum Beschäftigungsort geholt werden (mit dem Einsteigen unterstanden sie seiner Weisungsbefungnis) und dort über einen Zeitraum von 2 bis 3 Stunden (anstrengende) Entladetätigkeiten mit zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (einem dort befind... mehr lesen...