Wird eine Einrichtung als "Hotelmanagement und Business School" bezeichnet, diese Einrichtung nicht als Schule im Sinne des Privatschulgesetzes anerkannt, und werden im Rahmen dieser Einrichtung die diese Einrichtung besuchenden Ausländer immer mehr zu "betriebspraktischen Übungen", also Arbeitsleistungen, herangezogen, - im vorliegenden Fall waren sie in den Hotelbetrieb völlig eingegliedert, so daß sie deshalb auch dem theoretischen Unterricht immer wieder ferngeblieben sind - so handelt es sich nicht um den Betrieb einer Privatschule, sondern um zumindest arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse, da die Ausländer wirtschaftlich abhängig waren, Arbeitsleistungen für Zwecke eines anderen erbringen mußten, dies regelmäßig über eine längere Dauer und ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus dieser Tätigkeit bestritten haben, wobei das Fehlen einer sozialrechtlichen Versicherung nicht ausschlaggebend ist. Für diese Art der Tätigkeit ist eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich.