Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG bzw. ein Anwendungsfall nach § 21 VStG liegen nicht vor, wenn eine rechtskundige Person ausländische Arbeitskräfte ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt, da sie entgegen § 6 Abs 1 AuslBG der Meinung war, daß die bei der früheren Arbeitsstelle (im konkreten Falle beim LKH) vorhandene Beschäftigungsbewilligung auch für ihren Betrieb (Sanatorium) gelte.