Der Umstand der Nichtanmeldung eines Ausländers zur Sozialversicherung ist kein Erschwerungsgrund.
Vielmehr ist der Umstand, daß infolge der Nichtanmeldung einer Arbeitskraft zur Sozialversicherung durch den Entfall von Beiträgen volkswirtschaftliche Schäden eintreten, dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat zuzuordnen, wobei jedoch im gegenständlichen Fall der Unrechtsgehalt schon aufgrund der Kurzfristigkeit der Beschäftigung als gering einzuschätzen ist.