RS UVS Vorarlberg 1993/09/15 1-423/93

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Rechtssatz

Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe liegt auch dann vor, wenn diese innerhalb des Tatzeitraumes der neuen Straftat rechtskräftig wird.

Schlagworte
Vorstrafe, Eintritt der Rechtskraft innerhalb des Tatzeitraumes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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