Der Begriff der Beschäftigung ist im § 2 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Weise bestimmt, daß die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erfolgen muß. Maßgebend ist daher, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ausländische Vereinsmitglieder eines inländischen Sportvereines als Mitglieder anderen Mitgliedern, ohne an Weisungen gebunden zu sein, Training erteilen und eine wirtschaftliche Abhängigkeit deshalb nicht vorliegt, weil es sich bei den Ausländern um Studenten, einen Professor, einem Model, welche die schriftliche Erklärung abgegeben haben, über eine ausreichende Unfalls- und Krankenversicherung zu verfügen und jedenfalls aus Vorkommnissen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit den Verein, aus welchem Titel auch immer, nicht in Anspruch zu nehmen und diesen schad- und klaglos zu halten, handelt. Das Zuerkennen von Spesenersatz allein kann eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht begründen, so daß nicht nur kein Arbeitsverhältnis, sondern auch kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegt (Einstellung des Verfahrens).