Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch guter Glaube kann den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellen, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. War für den Dienstgeber aus dem Beschäftigungsbewilligungsbescheid für den Ausländer unmißverständlich zu ersehen, daß die Beschäftigungsbewilligung für diesen ausländischen Arbeitnehmer als Oberkellner ausschließlich für ihren Betrieb mit dem Standort in X als erteilt galt, sodaß ihm bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Zweifel bezüglich der Beschäftigung des Ausländers in seinem Betrieb Y hätten kommen müssen. Wer ein Gewerbe betreibt ist verpflichtet, sich über die betreffenden Vorschriften, zu denen auch die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zählen, zu unterrichten.