Vergibt der Beschuldigte Fliesenlegerarbeiten an in seinem Unternehmen Beschäftigte im Akkord und bedienen sich diese Beschäftigten ohne Kenntnis des Dienstgebers bei diesen Akkordarbeiten auf der Arbeitsstelle eines Ausländers der Handlangerdienste dadurch leistete, daß er den zum Transport von Fliesen in höhere Geschoße vorgesehenen Aufzug bediente, und erhält der Beschuldigte als Dienstgeber über diesen Sachverhalt erst durch die Intervention des Arbeitsinspektorates Kenntnis, so verantwortet er keine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, da zwischen dem Beschuldigten und dem Ausländer kein Arbeits- oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestand und auch kein Ausbildungsverhältnis oder ein Fall von Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl 196/1988 vorlag.