RS UVS Kärnten 1993/07/30 KUVS-1007/3/93

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Veröffentlicht am 30.07.1993
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Rechtssatz

Wird für einen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten Betrieb an einem bestimmten Betriebsort, also für einen bestimmten örtlichen Geltungsbereich (vorliegend ein Restaurant am Ort X) und für eine bestimmte Frist ausgestellt und wird der Ausländer in einem örtlich zirka 30 km entfernten anderen Betrieb des Dienstgebers beschäftigt, so ist für diese Beschäftigung in einem anderen örtlichen Geltungsbereich nur dann um eine eigene Beschäftigungsbewilligung anzusuchen, wenn diese Beschäftigung über eine Woche hinaus andauert, widrigenfalls eine unerlaubte Beschäftigung vorliegt (Abweisung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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