Ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht, worin der Nachweis für die illegale Beschäftigung von Ausländern erblickt wird, setzt sich das Straferkenntnis nicht mit dem Vorbringen des Beschuldigten auseinander und ergibt sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren kein Anhaltspunkt dafür, daß zum einen Ausländer gesetzwidrig ohne die erforderliche Bewilligung beschäftigt worden sind und zum anderen die Darstellung des Beschuldigten, wonach es sich um Volontäre gehandelt habe, nicht mit der erforderlichen Gewißheit zu widerlegen ist, hat die belangte Behörde dadurch, daß sie den Beschuldigten nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG bestraft hat, ihr Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet (Einstellung des Verfahrens).