TE UVS Niederösterreich 1993/05/14 Senat-MD-93-019

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Veröffentlicht am 14.05.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, teilweise Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert, als

1. der Schuldspruch lautet:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing K P P GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber am 15. April 1991 in M, Ing K P P GesmbH, den jugoslawischen Staatsangehörigen M S beschäftigt hat, obwohl dieser Gesellschaft weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch dem Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.",

2. die Übertretungsnorm lautet:

"§28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz" und

3. anstelle der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe eine Ermahnung gemäß §21 Abs1 VStG, BGBl Nr 52/1991, ausgesprochen wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.6.1991, Zl 3-*****-91, wurde Herr Ing K P P wegen Übertretung des §28 Abs1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte den jugoslawischen Staatsangehörigen M S am 15. April 1991 in der Ing K P GesmbH in M beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt wurde. Begründend wurde ausgeführt, es stehe aufgrund der Feststellungen des Arbeitsamtes xx im Zusammenhang mit den Angaben des Beschuldigten fest, daß dieser Ausländer zumindest für einen Tag mit der P GesmbH in einem Arbeitsverhältnis bzw arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stand.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung beantragte der Beschuldigte, von einer Strafe völlig abzusehen oder die Strafe auf das möglichst niedrige Ausmaß herabzusetzen und begründete dies damit, daß der Ausländer bereits vor einiger Zeit in seinem Betrieb beschäftigt gewesen sei und damals schon die notwendigen Voraussetzungen für seine Beschäftigung in Österreich gegeben gewesen wären. Tatsächlich sei er auch nur einen einzigen Tag ohne die notwendige Bewilligung beschäftigt gewesen und sei er zum Zeitpunkt der Beschäftigung von dem Umstand ausgegangen, daß S eine Arbeitsbewilligung bzw einen Befreiungsschein besitze. Daß die unbewilligte Beschäftigung nicht mit Vorsatz erfolgt sei, ergäbe sich doch ganz eindeutig aus der Tatsache, daß der Ausländer bei der Krankenkasse angemeldet worden sei.

 

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.6.1991, Zl 3-1****-91, wurde durch das Landesarbeitsamt NÖ keine Berufung erhoben.

 

Zum Berufungsvorbringen des Beschuldigten führte das Landesarbeitsamt NÖ aus, der Einwand, wonach er angenommen habe, daß der Ausländer zum Zeitpunkt der Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe, sei irrelevant, da er verpflichtet gewesen wäre, sich entweder die Arbeitserlaubnis oder den Befreiungsschein vor Aufnahme der Beschäftigung vorlegen zu lassen. Es sei dem Beschuldigten daher zumutbar gewesen, das Unerlaubte seines Verhaltens zu erkennen und die Unkenntnis der entsprechenden Verwaltungsvorschrift keineswegs entschuldbar. Auch der Umstand, daß der Beschuldigte den Ausländer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet habe, vermöge die strafbare Handlungsweise des Beschuldigten nicht abzuschwächen. Das Landesarbeitsamt NÖ beantragte, die Berufung abzulehnen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Bescheid vom 7.7.1992 aufgehoben. In Stattgebung einer Beschwerde des Landesarbeitsamtes NÖ hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 19.2.1993, Zl 92/09/0206, aufgehoben. Das Höchstgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß es durch die Nichtaufnahme der verba legalia des AuslBG in die innerhalb der Verjährungsfrist zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung nicht zum Eintritt der Verjährung gekommen sei. Die Berufungsbehörde sei, wenn der Abspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist, verpflichtet, diesen Abspruch richtig zu stellen. Die "Sache" des anhängigen Verfahrens sei auf die zur Last gelegte Tat, nicht aber auf deren rechtliche Beurteilung beschränkt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Beschuldigte ist zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Ausländers aufgrund des Umstandes, daß dieser bereits einige Zeit zuvor unter Vorliegen der Voraussetzungen für seine Beschäftigung in Österreich in seinem Betrieb beschäftigt war, versehentlich davon ausgegangen, daß er zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme am 15.4.1991 im Besitz einer Arbeitsbewilligung oder eines Befreiungsscheines sei. Als ihm dieses Versehen offenkundig wurde, hat er selbst alle erforderlichen Veranlassungen getroffen: Der zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer wurde wieder abgemeldet und wurde unverzüglich ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim zuständigen Arbeitsamt gestellt. Innerhalb kürzester Zeit wurde ihm diese Beschäftigungsbewilligung auch tatsächlich für den Zeitraum 23.4.1991 bis 31.3.1992 erteilt.

 

Dem Berufungswerber ist lediglich insofern ein geringfügiges Verschulden anzulasten, als er es zumindest fahrlässig unterlassen hat, sich über den Umstand des Vorliegens einer Arbeitsbewilligung oder eines Befreiungsscheines beim Ausländer Gewißheit zu verschaffen. Dem gegenüber war er aber bestrebt, unverzüglich nach Kenntnisnahme seines Versehens den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

 

Aufgrund des Umstandes, daß die Beschäftigungsbewilligung in der Folge auch unverzüglich erteilt wurde und sich die tatsächliche Dauer der unbewilligten Beschäftigung auf einen Tag beschränkt, weiters in Ansehung der Tatsache, daß der Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet wurde, was von der typischen Erscheinungsform der Schwarzarbeit abweicht, sind im gegenständlichen Fall die Folgen der Übertretung als unbedeutend anzusehen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen und mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte.

 

Durch die ausgesprochene Ermahnung soll der Beschuldigte jedoch auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen und in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abgehalten werden.

 

Die Berichtigung des Schuldspruches war in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes aus Gründen der Konkretisierung der Tat in Ansehung aller Tatbestandselemente erforderlich. Die Übertretungsnorm war richtigzustellen und zu vervollständigen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Hinblick auf §51e Abs3 VStG abgesehen werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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