Rechtssatz: Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH kann verwaltungsstrafrechtlich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nur für jene Zeit verantwortlich sein, in welcher er in dieser Funktion im Handelsregister eingetragen ist. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Die gelegentliche Mithilfe der Ehegattin im Geschäft ihres Mannes stellt keine Beschäftigung im Sinne des §2 AuslBG, sondern eine Tätigkeit im Rahmen der familiären Beistandspflicht dar. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber vier Geldstrafen in der Höhe von je S 20.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 5 Tage Ersatzarrest, sowie drei weitere Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 3 Tage Ersatzarrest verhängt, dies wegen der Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Es wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ und al... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tätigkeit ausländischer Tänzerinnen ist bereits unter nachstehenden Voraussetzungen als künstlerisch im Sinne des § 3 Abs 4 AuslBG anzusehen, zumal nach § 4 a Abs 2 leg. cit. dem UVS ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit und über die künstlerische Qualität nicht zusteht: Der Vermittlung der Tänzerinnen erfolgte über eine behördlich konzessionierte Künstler-Vermittlungsagentur, die Tänzerinnen führten ihre künstlerischen Leistungen auf einer - wenn auch klein... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11 07 1996, Zl 300-5933-1996, wurde der Berufungswerber gemäß § 28 Abs 1 dritter Strafsatz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu jeweils einer Geldstrafe von S 20 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) verurteilt, weil er fünf namentlich angeführte slowakische Staatsangehörige am 17 und 18 04 1996 unberechtigt im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 leg cit beschäftigt habe. Die vorliegende B... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daß die Arbeitskräfte ihm von einer weiteren Firma vertraglich zur Verfügung gestellt worden sind, er sich aber ausbedungen hätte, nur bewilligte Arbeitskräfte einzusetzen, exkulpiert nicht, zumal er sich vor Beschäftigung über die bestehende Bewilligung informieren muß. Unterläßt er dies, ist ein Verschulden gegeben. Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen - an den für die B... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B-gesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, T-gasse, welcher als Tatort anzusehen ist, von 13.02.1995 bis 27.02.1995 in Br, Baustelle Wohnsiedlung R-gasse, den Ausländer Mirko B, Staatsangehörigkeit: Kroatien, als Fassader zur Durchführung von Vollwärmeschutzarbeiten besch... mehr lesen...
Rechtssatz: Der BW hätte bei Beachtung der notwendigen und im Hinblick auf seine Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baugesellschaft auch zumutbaren Sorgfalt zumindest mit der Möglichkeit rechnen können, daß Herr Anto B die mit der B-gesmbH getroffene Vereinbarung einer leistungsabhängigen Entlohnung dazu nutzen werde, die Fassadenarbeiten nicht alleine fertigzustellen, sondern Helfer für die Erbringung der Arbeitsleistung heranzuziehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ungeachtet des Umstandes, daß die Entlohnung dieses Arbeitnehmers am wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit orientiert war, handelt es sich dennoch um einen Dienstnehmer. Seine Tätigkeit begründete nicht die Stellung eines selbständigen Unternehmers, da er kein unternehmerisches Risiko trug und die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten offenkundig unmittelbar vom Auftraggeber getragen wurden und diesem gegenüber auch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestand. Die Tä... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr Claus H schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 VStG der L-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, K-straße, am 11.4.1996 von 11.10 Uhr bis 11.45 Uhr in O, J-straße den Ausländer Herrn Milic K (geb 1947) mit der Durchführung von Aufmauerarbeiten einer beidseitig begehbaren Außenstiege und dem Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Die "vollkommen konsenslose" Beschäftigung eines Ausländers stellt überhaupt erst den Tatbestand einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG iVm § 3 Abs 1 AuslBG dar und kann nicht - zusätzlich - als erschwerender Grund für die Bemessung der Strafhöhe herangezogen werden. mehr lesen...
Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: "Sie haben als Arbeitgeber entgegen §3 AuslBG folgende ausländ. Arbeitskräfte als Arbeitnehmer beschäftigt, für die weder eine (gültige) Beschäftigungsbewilligung (§4) erteilt oder eine Arbeitserlaubnis (§14a) oder ein Befreiungsschein (§15) ausgestellt worden ist: H*** N*****, geb. **.**.****, tschech. Stbg. Übertretungsnorm: §28 Abs1Z1 lit a iVm §3 Abs1 Ausländerbeschäftigu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die dem Beschuldigtem nach §5 Abs1 VStG obliegende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens kann nicht alleine durch das Vorbringen erbracht werden, er sei während des gesamten Zeitraumes, in welchem die Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gesetzt wurden, nicht in seinem Betrieb gewesen und hätte weder Anweisung gegeben, die Ausländerin zu beschäftigen, noch von der Beschäftigung derselben in seinem Heurigenlokal gewusst. Die Abwesenheit vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund des Umstandes, daß die von der Gesellschaft beschäftigte Ausländerin zu drei Viertel an dieser Gesellschaft beteiligt ist, ist davon auszugehen, daß der Ausländerin ein beherrschender Einfluß auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft zukommt. Eine Beschäftigung im Sinne des §6 Abs2 AuslBG liegt daher nicht vor. Daß die Gesellschaft zum Tatzeitpunkt im Firmenbuch (noch) nicht eingetragen war, ist dabei nicht von Belang. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27.7.1994 ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J und H HandelsgesmbH mit Sitz in Wien (Tatort) zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 17.2.1994 im Restaurant Z-GmbH, G, Z-gasse Herrn Xiao Wei Z, chinesischer Staatsangehöriger... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn man dem Berufungswerber glaubt, daß er persönlich den Ausländer nicht kennt, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Wie bereits dargestellt, hatte Frau Q die Kompetenz, Personal für die Firma J zu beschäftigen. Dadurch, daß der Ausländer von der dazu befugten Frau Q zur Besorgung von im Interesse der Firma J gelegenen Aufgaben eingesetzt und verpflichtet wurde, wurde die Arbeitgebereigenschaft der Firma J begründet. mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-GmbH. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens K wurde der polnische Staatsbürger Zbigniew B (in der Folge kurz: B) am 17.2.1995 im Ortsgebiet von K (im Bereich H-straße - G-straße) beim Verteilen von Werbeprospektmaterial - im Auftrag der G-GmbH - angetroffen. Bei seiner Einvernahme am Gendarmerieposten (vgl Niederschrift vom 17.2.1995, AS 5) gab B an, er arbeite seit dem 9.1.1995 bei der G-Gm... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bloße Anfrage nach der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG für einen "Werbemittelverteiler" ohne genaue Darlegung der Einzelmomente der konkreten Beschäftigung (Tätigkeit) reicht nicht aus, um ein mangelndes Verschulden des Besch an der ihm zur Last gelegten Übertretung des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG glaubhaft zu machen. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Arbeitgeber mit Standort in Wien, G-gasse, am 14.10.1994 in Wien, M-gelände, in der Halle X, den tschechischen Staatsangehörigen, Jiri M, den kroatischen Staatsangehörigen, Mirko N und die jugoslawischen Staatsangehörigen, Vladimir R und Mato K, und in der Halle Y die slowakischen Staatsangehörigen, Daniel G, Miroslav Br und Arnold Bu zum Aufbauen von Messeständen beschäftigt, obwohl für diese Ausländer we... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses steht auch der Umstand nicht entgegen, daß es sich bei den Ausländern um Arbeitskräfte gehandelt haben mag, die mit jenem Modulsystem, das bei der Errichtung der Messestände zur Anwendung kam, gewisse Erfahrungen hatten, da es auch für ein Beschäftigungsverhältnis geradezu typisch ist, daß es nur mit solchen Arbeitnehmern eingegangen wird, die die Befähigung für die von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistungen haben. mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber (Bw) ist Inhaber eines mit Kaminarbeiten befaßten Unternehmens mit Sitz in Wien, K-gasse. Am 8.2.1996 erstattete das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten gegen den Bw Anzeige wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), weil am 12.1.1996 auf der Baustelle W W-straße, Wien, zwei namentlich genannte polnische Staatsbürger beim Entladen (Abtragen) von Kaminaufsätzen ohne die nach dem AuslBG erforderlichen Papiere angetroffen worden seien. Die b... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter den Tatbestand des § 18 Abs 2 AuslBG ist etwa die Einfahrt, Ausfahrt und Durchfahrt ausländischer Fernkraftfahrer zu subsumieren (vgl Schnorr, AuslBG, 3. Aufl, Rz 2 auf S 115). Ausgeschlossen ist allerdings die Anwendbarkeit des § 18 Abs 2 AuslBG dann, wenn die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte über das bloße Abladen des LKW (zB mit einem auf dem LKW befindlichen Kran) hinausgeht (hier: das Auftragen der Waren auf die vom Besch angegebene Höhenebene). mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzarrest) und S 8.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzarrest) verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma Hans B KG mit dem Sitz in S 19, im Betrieb in G 93 den rumänischen Staatsangehörigen Ba Alexandru, geb. 05.02.1971, in der Zeit vom 10.07.1994 bis 09.08.1994 und den rumänischen Staat... mehr lesen...
Rechtssatz: Die der Bergbehörde namhaft gemachte Funktion des Betriebsleiter-Stellvertreters hat nur Bedeutung hinsichtlich der Bestimmungen des Berggesetzes (siehe §§ 105 ff, 215, 247 a Abs 1 BergG). Aus diesen Bestimmungen geht nicht hervor, daß der Betriebsleiter oder der Betriebsleiter-Stellvertreter auch für die Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - von der Bergbehörde - zu bestrafen sind. Da der Berufungswerber als Komplementär der KG nach § 9 Abs 1 VStG für die illegal... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) war unbestritten zur Tatzeit Obmann des Vereines V mit dem Sitz in Wien, G-gasse. In einer Anzeige des Gendarmeriepostens H an die BH G vom 29.9.1994 heißt es, daß am 29.9.1994 im Hause der Frau Mag J in H, S-gasse, Erhebungen bezüglich illegaler Beschäftigung einer slowakischen Staatsbürgerin durchgeführt worden seien. Im Zuge dieser Erhebungen habe ermittelt werden können, daß die slowakische Staatsbürgerin Eva B über den Verein V d... mehr lesen...
Rechtssatz: Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß jemand die Betreuung von pflegebedürftigen und alten Menschen (mit denen er weder bekannt noch verwandt ist) übernimmt, ohne daß ihm dafür eine (wenn auch wie im vorliegenden Fall minimale) Bezahlung (hier genannt: "Taschengeld") in Aussicht gestellt wird. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23.7.1996 ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L-BaugesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung Baumeister mit Standort in Wien, C-gasse am 11.12.1995 um 10:30 Uhr auf der Bauste... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der VDF Handels- und VermittlungsgesmbH in G. die unerlaubte Beschäftigung fünf namentlich genannter rumänischer Staatsangehöriger am 26.7.1995 als Hilfskräfte für Abbrucharbeiten auf der Baustelle P-gasse 2 und 2 a in G ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zur Last gelegt. In der Berufung vom 20.3.1996 wurde vorgebracht, die ausländischen Staatsangehörigen seien nicht für die VDF Ha... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer und daher als zur Vertretung nach außen Berufenem gemäß § 9 VStG der Firma M. Fertighaus und HandelsgesmbH, G., E-J-Straße 53, zur Last gelegt, obwohl er am 30.11.1994 dazu aufgefordert worden sei, dem Landesarbeitsamt Steiermark (AMS Steiermark) die Anzahl und den Namen der im Betrieb im konkreten auf der Baustelle Preisberg 55 beschäftigten Ausländer bekanntzugeben, dieser Verpflichtung... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht nach § 26 Abs 1 AuslBG verpflichtet den Arbeitgeber implizit, die Identität jeder beschäftigten Person vor Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses zu erheben, damit er beurteilen kann, ob es sich dabei um einen Ausländer gemäß § 2 Abs 1 AuslBG handle. Wenn der Berufungswerber daher den Hauptgesellschafter P. mit der Anwerbung von Arbeitskräften am Arbeitsstrich in G. beauftragt, so wäre es seine Verpflichtung gewesen, ihn anzuweisen, die Identität der a... mehr lesen...