Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde hat übersehen, daß, worauf das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten bereits mit erstinstanzlicher Stellungnahme vom 5.6.1996 zutreffend hingewiesen hat, in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in welchem laut Anzeige bewilligungslos ausländische Arbeitnehmer eines Arbeitgebers (L-BaugesmbH) als Leiharbeiter im Betrieb eines Dritten (S-BaugesmbH) eingesetzt werden, gemäß § 2 Abs 3 lit c AuslBG sowohl der Überlasser (L-BaugesmbH), als auch der Beschäft... mehr lesen...
Rechtssatz: Schenkungen von Hausgegenständen an Ausländer, die mit dem Abbruch der bestehenden Häuser beschäftigt werden, stehen der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG nicht entgegen, wenn der wahre wirtschaftliche Gehalt dieser Tätigkeit wegen der überwiegenden Unbrauchbarkeit des verschenkten Materials (Abbruchmaterial) die möglichst billige Durchführung von Abbrucharbeiten ist. Schlagworte Abbrucharbeiten Schenkung mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber zu einer Geldstrafe von S 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verurteilt, weil er den Ausländer , geboren , am 14 03 1994 in , entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt und damit § 28 Abs 1 Z 1 lit a) in Verbindung mit § 3 Abs 1 AuslBG verletzt habe. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin wird im wesentlichen ausgeführt, der ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, die kroatischen Staatsbürger M. P. und A. S. unerlaubterweise am 12.12.1994 auf der Baustelle in 1210 Wien, P.-straße 14 mit Bewehrungsarbeiten am Bauteil III - Lüftungsschächte zum Keller - beschäftigt zu haben. In der Berufung vom 5. Dezember 1995 wurde vorgebracht, daß die verfahrensgegenständlichen Ausländer Beschäftigte der O. GesmbH. in Wien gewesen seien. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steierm... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Unternehmen betreibt Arbeitskräfteüberlassung, wenn es zwar ab Montagebetrieb auftritt, dessen Tätigkeit sich aber tatsächlich in der Bereitstellung von Arbeitskräften auf Rechnung und Gefahr des anfordernden Kundenbetriebes erschöpft (der Kundenbetrieb hatte von einem Generalunternehmer einen Subauftrag für Eisenverlegearbeiten bekommen und die Verlegearbeiten von Arbeitskräften des erwähnten überlassenden Unternehmens durchführen lassen). So verfügte dieses Unternehmen üb... mehr lesen...
Ein Arbeitgeber darf § 3 Abs 1 AuslBG zufolge einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 leg cit unter anderem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (lit a) oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (lit b). Zuwiderhandeln stellt nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a) AuslBG eine Verwaltung... mehr lesen...
Mit dem oben bezeichneten angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzarreststrafe von 6 Tagen, verhängt, weil es der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers B. Handels- und BeherbergungsgesmbH. mit dem Sitz in G., Sp.-gasse 22, zu verantworten habe, daß der türkische Staatsangehörige O. D., geb. am 27.02.1966, in der Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG wird durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages, wonach der beschäftigte Ausländer als Gesellschafter einer GesmbH mit einem 25%igen Geschäftsanteil auftreten kann, noch nicht beendet. So werden Änderungen von Gesellschaftsverträgen nach § 49 Abs 2 GmbHG erst mit Eintragung in das Firmenbuch rechtswirksam, weshalb die Ausländerbeschäftigung als fortgesetztes Delikt bis zu diesem Zeitpunkt andauert. Dies gilt auch bei einer ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr A A für schuldig befunden, eine Verwaltungsübertretung nach §28 Abs1 Z1 lita AuslBG begangen zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt. Die Erstbehörde hat das strafbare Verhalten im Spruch: des Bescheides wie folgt umschrieben: "Durch die B HandelsgmbH mit Sitz in I wurde in der Zeit von 11.12.1994 bis 24.2.1995 in deren Niederlassung in I, der Ausländer (türk. Staatsangeh.) M T, geb., als Helfer beschäftigt... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, durch die C GmbH mit Sitz in I, wären am 30.03.1995 auf deren Baustelle in K, die Ausländer 1. I D, 2. B M, 3. F B, und 4. S Z, als Eisenleger beschäftigt worden, ohne daß die genannte Unternehmung über eine hiefür nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderliche Beschäftigungsbewilligung verfügt habe und ohne daß die betreffenden Ausländer über eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verf... mehr lesen...
Die belangte Behörde (die Bezirkshauptmannschaft L.) als erste Instanz warf dem nunmehrigen Berufungswerber die Verletzung des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG - i.V.m. § 3 Abs 1 leg. cit. vor, da er als Inhaber des Holzschlägerungsunternehmens P. am Standort P. und als Arbeitgeber den Ausländer H. M., geb. 1.7.1964, im August 1994 ca. 4 Tage mit Brennholzarbeiten beschäftigt habe, ohne daß dieser im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung, eines Befreiungsschei... mehr lesen...
Rechtssatz: Im konkreten Fall war die Tatzeit einer Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, betreffend Brennholzarbeiten für einen einzigen Arbeitgeber an einem bestimmten Standort eines Holzschlägerungsunternehmens, im Straferkenntnis mit -ca. 4 Tage im August 1994- umschrieben. Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 3.10.1985, 85/02/0053, ist die Tatzeitumschreibung am Rechtschutzerfordernis zu messen, nämlich daran, daß die Verteidigungsrec... mehr lesen...
Rechtssatz: § 14c Abs.1 AuslBG wird in der Literatur dahingehend ausgelegt, daß es dem Arbeitgeber "weiterhin" verboten ist, den Inhaber der Arbeitserlaubnis als Leiharbeitnehmer zu verwenden (so Schnorr, AuslBG, 3. Auflage, 1995, RZ 5 zu § 14a). Das Wort "weiterhin" erscheint hier deshalb nicht glücklich gewählt, weil § 14c Z1 AuslBG erst gleichzeitig mit den anderen Bestimmungen über die Arbeitserlaubnis in das AuslBG eingefügt wurde. Zur Auslegung des § 14c Z1 AuslBG ist auf die Parall... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Abgrenzung der Begriffe des Arbeitsverhältnisses und des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses die allgemeine arbeitsrechtliche Begriffssystematik heranzuziehen (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 17.6.1993, Zl. 92/09/0075; ähnlich Schnorr, AuslBG, 3.A 1995, RZ 2 und 3 zu § 2). Demnach ist unter einem Arbeitsverhältnis ein Rechtsverhältnis, das die Leistung abhängiger, fremdbestimmter Arbeit zum Inhalt hat und... mehr lesen...
Mit Strafanzeige vom 14.12.1993 wurde unter Bezugnahme auf die Kontrolle vom 6.12.1993, die Bestrafung von Herrn H.M. wegen der unerlaubten Beschäftigung des spruchgegenständlichen Ausländers beantragt. Am 14.2.1994 wurde der Beschuldigte vor der belangten Behörde einvernommen und rechtfertigte er sich dahingehend, er habe den genannten Ausländer nicht in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer des am Standort Graz, H. 5 situierten Lokals P., betrieben von der P. Restaurant ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 2 lit a AuslBG sind unter anderem Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, von den Bestimmungen des AuslBG ausgenommen. Aus den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung folgt, daß der Nachweis dieser Voraussetzung durch den rechtskräftigen unbefristeten Asylbescheid oder durch den Konventionsreisepaß nach § 62 Abs 1 FrG oder durch ein ausländisches Konventionsreisedokument mit unbe... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21.6.1995, GZ.: 15.1 1994/14952, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe 1.) Frau M.J., (bosnische Staatsangehörige) am 8.6.1994 und 2.) G.D., (kroatischer Staatsangehöriger) am 26.5.1994 und 3.6.1994 beschäftigt, obwohl er nicht im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung noch eines Befreiungsscheines für diese Ausländer gewesen sei. Dadurch habe er zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs 1 AuslbG begangen und wurd... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21. April 1994, Zl 3-****-93, wurde die Berufungswerberin wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita, §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte am 17.11.1993 um 14,45 Uhr in **** H******* Nr **, Tankstelle-Espresso, eine namentlich bezeichnete ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist für eine Tätigkeit glaubhaft Unentgeltlichkeit vereinbart, dann fehlt es an der für eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz essentiellen persönlichen und/oder wirtschaftlichen Abhängigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt auch ohne Auftrag zur Arbeit (im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses) vor, wenn der Arbeitgeber einer in einem Beherbergungsbetrieb legal beschäftigten Ausländerin es nicht verhindert, daß deren ausländische Schwester, die der Arbeitgeber einige Tage unentgeltlich im Beherbergungsbetrieb wohnen läßt, der Erstgenannten wegen der Krankmeldung einer weiteren Beschäftigten bei den Tätigkeiten eines Zimmermädchen... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20.11.1995, GZ.: 15.1 1994/1362 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als Inhaber der Einzelfirma J.K. in L., F. 11, und somit als Arbeitgeber dafür verantwortlich, daß der ausländische Arbeitnehmer S.B., am 1.2.1994 um ca. 16.00 Uhr im Wald von Frau St, in G. bei Holzarbeiten beschäftigt worden sei, obwohl das Unternehmen für S.B. keine Beschäftigungsbewilligung besessen habe und die ausländische Arbeitskraft auch nicht i... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Person ist nicht Arbeitgeber im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, wenn der Ausländer für sie nur einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst in Form kurzfristiger Arbeiten (Zusammenklauben von Holzstangen) erbringt. So hatte der Ausländer die sonstigen Holzarbeiten im Interesse und zum Nutzen eines Unternehmens erbracht, das die betreffende Person bereits vor der Tat an ihre Tochter übergeben hatte. Auch waren die sonstigen Holzarbeiten zusammen mit einem Arbeiter des U... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber (Bw) war zur Tatzeit und ist noch handelsrechtlicher Geschäftsführer der F-GmbH. Diese GesmbH war über Auftrag der K-GmbH an deren Baustelle in Wien, R-weg mit der "Herstellung von Gipszwischenwänden" befaßt. Bei einer Kontrolle dieser Baustelle am 21.10.1994 wurden zwei polnische Staatsbürger arbeitend (Spachtelarbeiten an Gipsdielenwänden auf Stiege 9, 1. Stock, hofseitige Wohnung) angetroffen, für die weder Beschäftigungsbewilligungen noch Arbeitserlaubni... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee vom 23.10.1995, GZ: 15.1 1995/480 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe 1.) den jugoslawischen Staatsangehörigen N.St., am 11.5.1995, 2.) den jugoslawischen Staatsangehörigen R.R., am 10.5. und 11.5.1995 und 3.) den jugoslawischen Staatsangehörigen Z.M., am 11.5.1995 in A., P. 157, mit Bauhilfsarbeiten beschäftigt, obwohl er für diese Ausländer nicht im Besitze einer Arbeitsbewilligung, bzw. ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auswechslung der Tat im Sinne des § 66 Abs 4 AVG liegt nicht vor, wenn bei der Vorhaltung, die Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG - in ihrem Betrieb in A... - (Ortsangabe, Adresse) vorgenommen zu haben, die Angabe - in Ihrem Betrieb - entfallen mußte, da die Bauhilfstätigkeiten im an derselben Adresse befindlichen Privatwohnhaus des Berufungswerbers (Parterre) stattgefunden hatten. So kam dem Berufungswerber ungeachtet der betreffenden Abänderung (er war nicht ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde von der Berufungsbehörde die Tatzeit gegenüber der Vorinstanz verringert und weiters die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (Hinweis E VwGH 7.9.1995, 94/09/0164). mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 17.7.1995 wurde Herrn J.G., Z.Straße70, G., zur Last gelegt, er habe laut Anzeige des Arbeitsamtes Graz vom 28.12.1993, wie aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz vom 25.11.1993 hervorgeht, den Ausländer M.S., in der Zeit von 3.9.1993 bis zum 20.11.1993 als Hilfsarbeiter in der Gärtnerei G., Z.Straße70 beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäft... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Masseverwalter hat nach der Konkursordnung die in der Masse verkörperten Vermögensverhältnisse des Gemeinschuldners zu ordnen und die Masse zu vertreten. In höchstpersönlichen Angelegenheiten, zu welchen auch Verwaltungsstrafverfahren (gegen den Gemeinschuldner) zählen, ist der Masseverwalter ex lege nicht zur Vertretung berechtigt. Da die Behörde die Behebung etwaiger (Vollmachts)-Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen hat, wurd... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T Baugesellschaft mbH und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen Berufener dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft (mit Sitz, welcher als Tatort anzusehen ist, in Wien, N-Straße) am 3.2.1993 in Wien, K-gasse, den polnischen Staatsbürger: Andrzey B, wohnhaft in Wien, K-gasse, mit Maurerarbeiten (Verputzarbeiten) beschäftigt hat, obwohl für diesen a... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn man der Darstellung folgen würde, Herr B hätte eine Option auf die Wohnung Nr 7 gehabt, wäre daraus für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Wie sich aus diesem diesbezüglichen Vorbringen nämlich ergibt, ist die Wohnung im verfahrensgegenständlichen Zustand nicht bewohnbar gewesen. Der ausländische Staatsbürger Herr B wäre demnach vom Berufungswerber damit beschäftigt worden, die Wohnung vor Abschluß eines Mietvertrages in einen bewohnbaren und somit vermietbaren... mehr lesen...