TE UVS Niederösterreich 1993/06/16 Senat-MI-92-078

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Veröffentlicht am 16.06.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt.

 

Der Beschuldigte hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, da die Formalpartei mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 04.12.1992, Zl 3-*****-92, wurde Herr E**** B******** gemäß §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des §20 VStG mit einer Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angenommen, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Dr. S****** - B******** GmbH, R*****zentrum K*******, **** R********* 1, dafür verantwortlich sei, daß in diesem Betrieb am 28.10.1992 um 17,00 Uhr ein namentlich näher genannter türkischer Staatsangehöriger mit landwirtschaftlichen Hilfsarbeiten beschäftigt wurde, obwohl ihm für diesen keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden war, bzw der Ausländer nicht im Besitze eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis war.

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die strafbare Tat durch die Anzeige des Meldungslegers und das Geständnis des Beschuldigten als erwiesen anzusehen sei. Der Beschuldigte habe sich somit rechtwidrig und schuldhaft verhalten und entspreche die Strafe seinem Verschulden, sowie seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen.

 

Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Berufung des Landesarbeitsamtes NÖ, welchem im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Parteistellung zukommt. Im Berufungsschriftsatz wird ausgeführt, daß der Beschuldigte, der handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH sei, die unerlaubte Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen am 28.10.1992 zugegeben habe, darüberhinaus aber noch darauf hingewiesen hätte, daß der Ausländer für den Zeitraum von 14.09.1992 - 13.09.1993 für eine andere Firma eine Beschäftigungsbewilligung besaß. Das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung für eine andere Firma sei aber im gegenständlichen Fall völlig unerheblich. Der Beschuldigte habe den Ausländer jedenfalls schwarz beschäftigt und für ihn keine neue Beschäftigungsbewilligung beantragt, wie dies nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erforderlich wäre.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx habe gegen den Beschuldigten aber nur eine Geldstrafe von S 2.500,-- verhängt, da sie vom außerordentlichen Milderungsrecht Gebraucht gemacht habe. Aus der gesamten Aktenlage und der Begründung des Straferkenntnisses sei aber nicht ersichtlich, welche Milderungsgründe der Entscheidung zugrundegelegt wurden, die die Erschwernisgründe in erheblichem Ausmaß überschritten hätten.

 

Das Landesarbeitsamt NÖ sei daher der Ansicht, daß im vorliegenden Fall vom außerordentlichen Milderungsrecht nicht Gebrauch gemacht hätte werden dürfen, sondern zumindest die Mindeststrafe von S 5.000,- zu verhängen gewesen wäre. Die Verhängung der Mindeststrafe sei dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Es werde daher beantragt, in Stattgabe des erhobenen Rechtsmittels, die verhängte Geldstrafe auf S 5.000,-- zu erhöhen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Da der Beschuldigte selbst gegen das Straferkenntnis keine Berufung erhoben hat und sich die Berufung der Formalpartei ausschließlich gegen die Höhe der im erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängten Strafe richtet, hatte die Berufungsbehörde von einem rechtskräftigen Schuldspruch auszugehen und lediglich zu beurteilen, ob die verhängte Geldstrafe von S 2.500,-- dem durch die §§ 19 und 20 VStG vorgegebenen Maßstab entspricht.

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs2 legcit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist hiebei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß §20 VStG kann die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Aufgrund der Zielsetzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der Schädigung jener Interessen, deren Schutz die Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dienen - welche in ihrer Gesamtheit der berufungswerbenden Partei ja nicht fremd sein dürften - muß davon ausgegangen werden, daß jeder Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes grundsätzlich ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen ist.

 

Wie das Landesarbeitsamt selbst in seiner Berufung ausführt, hat der Beschuldigte die unerlaubte Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen, so wie ihm angelastet, zugegeben. Damit erkennt selbst das Landesarbeitsamt an, daß hier ein Geständnis des Beschuldigten vorliegt, wobei ein Geständnis immer dann als mildernder Umstand zu werten ist, wenn es über das bloße Zugeben des Tatsächlichen hinausgeht, also ein qualifiziertes Geständnis darstellt. Aufgrund der nicht sehr konkreten bzw effektiven Erhebungen, die von der meldungslegenden Behörde gegen den Beschuldigten geführt wurden, geht sein vor der Erstbehörde abgelegtes volles Geständnis weit über das Zugeben von bloßen Fakten hinaus. Da es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise VwGH 15.12.1989, 89/09/0100) nicht auf die Anzahl der vorliegenden Milderungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Gewichtigung ankommt, kann unter Umständen ein einziger Milderungsgrund so schwerwiegend sein, daß er mehrere vorhandene Erschwerungsgründe überwiegt und daher eine außerordentliche Strafmilderung rechtfertigt. Somit ist die von der Erstbehörde vorgenommene Strafbemessung durchaus schlüssig und in sich nachvollziehbar und kann in der Anwendung des §20 VStG kein Ermessensmißbrauch durch die Erstbehörde erblickt werden.

 

Ebensowenig läßt sich für die berufungswerbende Partei aus dem Hinweis gewinnen, daß der Ausländer für den Zeitraum von 14.09.1992 bis 13.09.1993 für eine andere Firma eine Beschäftigungsbewilligung besessen hätte und der Beschuldigte des Strafverfahrens davon wußte, bzw dies auf Befragen zugab; wobei das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung für eine andere Firma als unerheblich angesehen werden muß. Falls mit diesem Vorbringen angedeutet werden soll, der Beschuldigte hätte irrig und unverschuldet das Gesetz ausgelegt, weshalb er in gutem Glauben daran, daß er den ausländischen Staatsangehörigen aufgrund einer bestehenden aufrechten Beschäftigungsbewilligung auch in seinem Betrieb arbeiten lassen dürfe, argumentiert das Landesarbeitsamt NÖ in Richtung des Vorbringens eines Rechtsirrtums seitens des Beschuldigten, der wiederum unter Umständen einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des §5 Abs2 VStG darstellen könnte. Damit stünde die berufungswerbende Partei allerdings in Gegensatz zu ihrem eigenen Berufungsantrag und kann aufgrund dieses Widerspruches diesem Vorbringen deshalb nichts im Sinne des Antrages wesentliches entnommen werden.

 

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als zur Gänze unbegründet und war deshalb die spruchgemäße Entscheidung zu treffen.

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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